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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_476/2011 
 
Urteil vom 19. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Januar 2011. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. September 2009 L.________ ab 1. Dezember 2002 bis 31. März 2003 eine halbe Rente, vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, 
dass L.________ hiegegen Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, die Verfügung vom 22. September 2009 sei insoweit aufzuheben, als die ganze Rente auf den 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird und es sei ihm auch nach diesem Zeitpunkt eine angemessene höhere Rente zuzusprechen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2011 die Beschwerde in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die Verfügung vom 22. September 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1), 
dass der Entscheid vom 31. Januar 2011 dem Versicherten am 21. Februar 2011 zugestellt wurde, 
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. April 2011 L.________ die Einstellung der Auszahlung der Viertelsrente mangels einer diesbezüglich rechtskräftigen Verfügung mitteilte, 
dass L.________ am 9. Mai 2011 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheids vom 31. Januar 2011 im Sinne der nachfolgenden Ausführungen ersuchte, 
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 antwortete, 
dass L.________ am 14. Juni 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 31. Januar 2011 sei insoweit aufzuheben, als er die mit Verfügung vom 22. September 2009 zugesprochene Viertelsrente aufhebt, 
dass Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 62 ATSG), 
dass nach der Rechtsprechung die Erläuterung des Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts eine neue Rechtsmittelfrist auslöst (BGE 130 V 320 E. 3.4 S. 328), wobei die Beschwerde auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt bleiben muss (BGE 117 II 508 E. 1a S. 510), 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe mit Schreiben vom 11. Mai 2011 ihren Entscheid vom 31. Januar 2011 dahingehend erläutert, sie habe damit die Verfügung vom 22. September 2009 als Ganzes aufheben wollen, was zwar nicht dem gewünschten Ergebnis entsprochen habe, jedoch eine Gutheissung des Erläuterungsgesuchs bedeute, weshalb die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen habe und die Beschwerde vom 14. Juni 2011 ans Bundesgericht rechtzeitig sei, 
dass Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt lautet: 
"Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 aufgehoben und die Sache an die (...) IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge", 
dass diese Dispositiv-Ziffer 1 völlig klar ist, indem durch die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Viertelsrente ihre Rechtsgrundlage verlor, 
dass der Beschwerdeführer im Erläuterungsgesuch - unter Hinweis auf die von der IV-Stelle am 4. April 2011 mitgeteilte Einstellung der Auszahlung der Viertelsrente mangels einer diesbezüglich rechtskräftigen Verfügung - ausführte, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 31. Januar 2011 könne nicht im Sinne der Verwaltung verstanden werden, u.a. weil nach seiner Auffassung die Verfügung vom 22. September 2009 mit Bezug auf die nicht angefochtene Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen sei, 
 
dass diese Auffassung offensichtlich der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 413 widerspricht, weshalb der Beschwerdeführer den ordentlichen Beschwerdeweg hätte einschlagen müssen (vgl. Urteil 9C_310/2011 vom 18. Juli 2011), 
dass Gegenstand der Erläuterung einzig sein kann, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen, mit diesem ausserordentlichen Rechtsbehelf dagegen niemals eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung erreicht werden kann (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326; Urteil 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 172/06 vom 26. April 2006 E. 1.1 und K 96/00 vom 16. Februar 2001), 
dass im Erläuterungsgesuch mit keinem Wort dargelegt wurde, inwiefern Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb von Dispositiv-Ziffer 1 oder zwischen Dispositiv-Ziffer 1 und den Erwägungen des Entscheids vom 31. Januar 2011 bestehen sollen, 
dass die Vorinstanz im Schreiben vom 11. Mai 2011 festhielt, "sofern das Gericht beabsichtigt hätte, die angefochtene Verfügung nur teilweise aufzuheben, wäre dies sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv ausdrücklich vermerkt worden", was gegen das Vorliegen eines erläuterungsfähigen Tatbestandes im dargelegten Sinne spricht, 
dass unter diesen Umständen fraglich ist, jedoch offenbleiben kann, ob die Vorinstanz das Erläuterungsgesuch guthiess, wenn auch nicht im gewünschten Sinne, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, 
dass im Erläuterungsgesuch beantragt wurde, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 31. Januar 2011 sei im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu erläutern, eventuell wie folgt neu zu fassen: "Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 insoweit aufgehoben wird, als die ganze Rente auf den 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird, und die Sache wird an die (...) IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung (...) darüber entscheide, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente habe", 
 
dass das Erläuterungsgesuch somit darauf abzielte, die klar formulierte Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 31. Januar 2011 materiell abzuändern, was indessen, wie dargelegt, nicht möglich ist, 
dass das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Mai 2011 somit keine neue Rechtsmittelfrist auslöste, weshalb die Beschwerde vom 14. Juni 2011 verspätet und demzufolge darauf nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass infolge - selbst zu verantwortender - verspäteter Beschwerdeführung die Sache nicht im Sinne des soeben ergangenen Leitentscheids 9C_310/2011 vom 18. Juli 2011 materiell beurteilt und einer entsprechenden Lösung zugeführt werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Juli 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler