Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_202/2012 
 
Urteil vom 19. Juli 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militär-strasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 1. März 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012, 
in die Verfügung vom 3. April 2012, worin auf Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des anberaumten Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 7. Mai 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 5. Juni 2012 und die Antwort vom 8. Juni 2012, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Kloten schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Juli 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel