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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_518/2013  
 
6B_519/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungen (Drohung etc. und Diebstahl), 
 
Beschwerden gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. April 2013 
(BEK 2013 43 und BEK 2013 44). 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit zwei Verfügungen vom 21. April 2013 auf zwei Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war (Verfahren BEK 2013 43 und BEK 2013 44, je E. 3). In seinen beiden Beschwerden ans Bundesgericht befasst sich dieser mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen Verfahren nicht. Folglich genügen die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich daraus ergeben muss, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juli 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn