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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_103/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeld, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH, U.________/AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde am 24. April 2007 gegründet. Sie hat insbesondere zum Zweck das Ausführen von allgemeinen Reparaturen, Renovationen, Servicearbeiten, Gebäudeunterhalt, Umgebungsarbeiten, Gartenpflege und Erbringung von Hauswartdiensten. Ihre Gesellschafter sind C.________ und D.________. Nach ihrer Darstellung wurde sie gegründet, um C.________ bis zu seiner Pensionierung eine sichere Arbeitsstelle zu garantieren.  
Die B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) versicherte das Personal der Klägerin mit Wirkung ab 6. Februar 2012 mit einer Kollektiv-Krankenversicherung. 
 
A.b. Die Klägerin meldete der Beklagten ab 25. Juni 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers C.________ (Versicherter). Die Beklagte zahlte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder aus.  
Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie halte den Versicherten für 100% arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelasteten Tätigkeit und werde nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2014 keine Taggeldleistungen mehr erbringen. 
 
B.  
Am 20. April 2016 reichte die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 67'227.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 zu bezahlen. Sie stützte ihren Anspruch auf eine Zession der Ansprüche des Versicherten. 
Mit Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab. Das Gericht kam zum Schluss, die Klägerin habe nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Versicherte unabhängig von seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer einen Erwerbsausfall erlitten habe und es fehle am Nachweis von Lohnzahlungen und insbesondere auch deren Höhe. Dass der Versicherte einziger Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei, ändere nichts am vorausgesetzten Erwerbsausfall. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Begehren, der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und ihre Klage sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der in Klage und Replik beantragten Beweise. Sie rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zahlreiche Beweise nicht abgenommen habe, sie habe sodann den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, indem sie namentlich die Lohnzahlungen nicht als erwiesen angesehen habe und sie habe Recht verletzt mit der Annahme, es sei kein Erwerbsschaden entstanden. 
Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. Urteile 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 1; 4A_329/2016 vom 20. September 2016 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid des aargauischen Versicherungsgerichts, das nach § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG; SAR 221.200) als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Insoweit ist die Beschwerde zulässig.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass zahlreiche von ihr offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien. 
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Im Geltungsbereich der ZPO sind in der Regel die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel  zu den behaupteten Tatsachen"; Urteil 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4). Überdies sind Tatsachen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, nicht erheblich; es ist darüber nicht Beweis zu führen; das Gericht kann sodann auf die Abnahme (weiterer) Beweise verzichten, wenn es sich ohne in Willkür zu verfallen bereits eine Meinung gebildet hat (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin zählt eine ganze Reihe von Beweismitteln auf, legt jedoch nicht dar, zu welchen konkreten Behauptungen sie welche konkreten Beweise angerufen hat. Sie führt allgemein aus, sie habe mit den Beweisen belegen wollen, dass ihr Geschäftszweck richtig geschildert worden sei, dass sie auch Bauarbeiten für Dritte ausgeführt habe und dass Bauarbeiten an den Liegenschaften ihrer Gesellschafter auch durch Dritte ausgeführt worden seien. Schliesslich wären aus den Akten insbesondere der Beklagten und der IV auch die effektiven Arbeiten und Lohnzahlungen ersichtlich gewesen. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Tatsachen, die mit den nicht gehörig zugeordneten Beweismitteln hätten bewiesen werden sollen, für den Entscheid erheblich wären und inwiefern die Beschwerdeführerin diese vor Vorinstanz gehörig angerufen hat.  
Die Rüge erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie den Erwerbsausfall des Versicherten als nicht nachgewiesen erachtete. 
 
3.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat mit einer selbständigen Begründung den Anspruch auf Taggelder wegen fehlenden Nachweises der Lohnzahlungen und insbesondere der Höhe des Lohns abgewiesen. Sie hat festgestellt, der Versicherte sei seit 2012 bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen, wobei er im Jahre 2012 teilweise noch anderweitig engagiert war. Sie hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnung betreffend einen anderen Arbeitgeber, Steuerveranlagungen für Zeiträume vor Antritt der Stelle bei der Beschwerdeführerin) als untauglich zum Nachweis der behaupteten Lohnzahlungen an den Versicherten bzw. für die behauptete Höhe von Fr. 8'300.-- monatlich erachtet. Sie hat insbesondere festgehalten, dass mit der Steuerveranlagung 2012 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 46'082.-- ausgewiesen werden, was dem behaupteten monatlichen Einkommen von Fr. 8'300.-- nicht entspreche. Da der Versicherte seit Juni 2013 arbeitsunfähig war, vermöge auch die Steuerveranlagung 2013 keinen Beweis für den Lohn zu erbringen, welche die Beschwerdeführerin dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlte. Und schliesslich seien auf der Rentenverfügung der IV vom 20. Juli 2016 Einkommen für die Jahre 2012 und 2013 aufgeführt, welche mit Fr. 25'694.-- und Fr. 46'913.-- dem behaupteten Monatslohn von Fr. 8'300.-- ebenfalls nicht entsprächen.  
 
3.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beweiswürdigung vorbringt, vermag Willkür nicht auszuweisen. Denn ein Monatslohn von Fr. 8'300.-- ergibt rein rechnerisch ein Jahreseinkommen von Fr. 99'600.--. Dass ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in dieser Höhe weder mit der Steuerveranlagung 2012 noch mit den IV-Verfügungen belegt ist, konnte die Vorinstanz willkürfrei feststellen. Und dass sich angeblich aus den bei der Beschwerdegegnerin befindlichen Akten etwas anderes ergeben könnte, vermag fehlende konkrete Behauptungen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht zu ersetzen. Es ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin auf die Unterlagen der Beklagten angewiesen sein sollte, um ihre Behauptung zu beweisen, sie habe dem Versicherten von Januar bis Mai 2013 je Fr. 8'300.-- monatlich bezahlt. Den Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Behauptungen und Beweise sie vor der Vorinstanz zum Lohn des Versicherten gemacht hat. Sie verkennt auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten ist, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Sie macht denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend und belegt dies erst recht nicht mit Aktenhinweisen, dass sie vor Vorinstanz prozesskonform behauptet und zum Beweis verstellt habe, sie habe dem Versicherten regelmässig - und namentlich in den Monaten vor Beginn des Krankheitsfalles - einen Monatslohn von Fr. 8'300.-- bezahlt.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten oder prozesskonform angerufenen Beweise den behaupteten Lohn von Fr. 8'300.-- in den Monaten bzw. im Monat vor Beginn des Krankheitsfalles nicht zu belegen vermögen. Hat aber die Beschwerdeführerin den Lohn, den sie ihrem Arbeitnehmer im massgebenden Zeitraum bezahlte, nicht nachgewiesen, so ist der Schluss der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass aus diesem Grund der krankheitsbedingte Erwerbsausfall des Versicherten von der beweisbelasteten Zessionarin des Versicherten nicht nachgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen selbst darauf hin, dass der Versicherte als ihr Arbeitnehmer gegen Lohnausfall (kollektiv) versichert war und daher die Ausführungen der Vorinstanz insoweit nicht erheblich sind, als von einer selbständigen Tätigkeit des Versicherten ausgegangen wird.  
 
4.  
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin nicht durch selbständige Anwälte vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann