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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_23/2021  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8401 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 (1C_309/2021 (Beschluss TB200173-O/U/BEE)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1C_309/2021 vom 28. Mai 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 erhebt A.________ "wegen Verfahrensfehlern" nochmals die bereits im Verfahren 1C_309/2021 eingereichten "Strafanträge" und beantragt damit sinngemäss die Revision des Urteils vom 28. Mai 2021. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.  
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen bloss seine bereits mit Beschwerde im Verfahren 1C_309/2021 vorgebrachten Vorwürfe bzw. "Strafanträge" gegen Staatsanwältin Heim. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi