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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 159/01 Ih 
 
Urteil vom 19. August 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. April 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ war vom 1. Januar 1993 bis 31. Juli 1998 der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Er ist als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt tätig und ausserdem seit Herbst 1996 mit einem Teilpensum als Dozent bei der Schule X.________ angestellt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 auf Grund des durchschnittlichen selbstständigen Erwerbseinkommens der Jahre 1995 und 1996, unter Aufrechnung der für diese beiden Jahre verfügten Beiträge sowie nach Abzug des Zinses auf dem im Betrieb investierten Kapital im ordentlichen Verfahren fest. 
B. 
Ein am 15. November 1999 gestelltes "Gesuch um Neueinschätzung gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV per 1. Januar 1998" überwies die Kasse an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 5. April 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt B.________ das Rechtsbegehren, "der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei per 1. Januar 1998 eine Neueinschätzung gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV vorzunehmen". Eventualiter wird beantragt, die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
2.1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 
2.2 Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund eines durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung, vgl. AS 2000 1441). 
2.3 Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). 
 
Die Rechtsprechung (BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2 mit Hinweisen) hat aus dieser Bestimmung die vier Voraussetzungen der qualitativen und dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen, der quantitativ wesentlichen Veränderung der Einkommenshöhe um mindestens 25 % und des Kausalzusammenhanges zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und der Einkommenshöhe abgeleitet. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge und in diesem Rahmen die Frage, ob die Beiträge im ordentlichen oder im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen sind. 
4. 
4.1 Gemäss den verbindlichen (Erw. 1 hievor) Feststellungen des kantonalen Gerichts nahm der zuvor ausschliesslich als selbständigerwerbender Rechtsanwalt tätig gewesene Beschwerdeführer per Herbst 1996 zusätzlich die unselbstständige Erwerbstätigkeit als Dozent mit einem Teilpensum von zwei Lektionen pro Woche auf. Per 1. April 1997 wurde das Pensum auf 10 Lektionen pro Woche erhöht. 1998 betrug die Lektionenzahl durchschnittlich 12 pro Woche. Aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1998 die folgenden Einkommen: 1993: Fr. 503'917.40; 1994: Fr. 608'771.60; 1995: Fr. 433'209.60; 1996: Fr. 497'065.40; 1997: Fr. 404'697.75; 1998: Fr. 257'766.55. Der aus der Dozententätigkeit resultierende Bruttolohn belief sich 1996 auf Fr. 4050.-, 1997 auf Fr. 53'200.- und 1998 auf Fr. 90'384.-. 
4.2 Die Ausgleichskasse verweigerte die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens für die Zeit ab 1. Januar 1998 mit der Begründung, es sei keiner der in Art. 25 Abs. 1 AHVV aufgezählten Tatbestände erfüllt. Insbesondere beziehe sich die Alternative des Hinzutritts einer Einkommensquelle einzig auf einen zusätzlichen Verdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, in Bezug auf das Jahr 1997 werde die erforderliche Einkommensdifferenz von 25 % gegenüber dem Vorjahr nicht erreicht. Für das Jahr 1998 erachtete sie einerseits das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Einkommensverminderung und der unselbstständigen Tätigkeit sowie andererseits die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommenshöhe als nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die bisherige selbstständige sei teilweise durch eine dauerhafte unselbstständige Erwerbsquelle ersetzt worden, welche sofort und in Anwendung der Gegenwartsbemessung mit AHV-Beiträgen belastet sei. Wenn nun für die Beitragsbemessung zusätzlich auf das gesamte in den Jahren 1995 und 1996 erzielte Einkommen abgestellt werde, ergebe sich eine übermässige Belastung. 
4.3 
4.3.1 Damit das Bemessungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV zur Anwendung gelangt, ist eine qualitative Veränderung der Einkommensgrundlagen erforderlich. Die Beiträge sind nur dann im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 283 f. Rz. 14.56 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
4.3.2 Nach der Rechtsprechung liegt bei Aufnahme einer unselbstständigen Haupterwerbstätigkeit durch einen (weiterhin) selbstständig Erwerbstätigen ein Berufswechsel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV und damit qualitativ eine wesentliche Veränderung der Einkommensgrundlagen vor (in ZAK 1989 S. 550 ff. nicht veröffentlichte Erw. 3 des Urteils E. vom 16. Februar 1989; ZAK 1958 S. 367 f.). Eine solche ist auch dann gegeben, wenn eine unselbstständig erwerbstätige Person ihre Anstellung aufgibt und die bisher im Nebenerwerb ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit allein zum Erwerb macht, denn auch dabei handelt es sich um eine tiefgreifende strukturelle Änderung der beruflichen Situation (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 4. Dezember 1998, H 86/97). Dagegen bietet ein mit einer Erhöhung der zeitlichen Beanspruchung verbundener Wechsel der unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit, der die Einschränkung der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit erfordert, keinen Grund für eine Zwischenveranlagung (ZAK 1978 S. 218 Erw. 2b mit Hinweis). Ebenso wenig vermag eine Veränderung des Verhältnisses zwischen den Einkünften aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren zu rechtfertigen (vgl. ZAK 1978 S. 218 Erw. 2b, 1972 S. 291 Erw. 3). Gleiches gilt in Bezug auf eine freiwillige Einschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b/aa mit Hinweisen) und/oder einen (auch drastischen) Rückgang der daraus erzielten Einnahmen (vgl. ZAK 1992 S. 475 Erw. 2c mit Hinweisen), sofern damit nicht ein Geschäftswechsel (vgl. dazu ZAK 1975 S. 193) oder der gänzliche Wegfall einer Einkommensquelle (EVGE 1951 S. 251; vgl. auch ZAK 1978 S. 218 oben Erw. 2b) verbunden ist. 
4.3.3 Der Dozententätigkeit des Beschwerdeführers kommt auch nach der Ausweitung in den Jahren 1997 und 1998 gegenüber der Anwaltstätigkeit sowohl in Bezug auf die zeitliche Beanspruchung als auch hinsichtlich des erzielten Einkommens eine deutlich untergeordnete Bedeutung zu. Von der Aufnahme eines unselbstständigen Haupterwerbs kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr verwertet der Beschwerdeführer, ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt, seine Kenntnisse nunmehr zusätzlich und ergänzend im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit im gleichen Fachbereich. Er ist nach wie vor in erster Linie als Rechtsanwalt erwerbstätig und verfügt weiterhin über die entsprechende Infrastruktur. Eine grundlegende Veränderung der Struktur des Betriebs, in welchem das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird, liegt ebensowenig vor wie eine grundlegende Neugestaltung der gesamten Erwerbstätigkeit. Damit fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten einschneidenden strukturellen Änderung der erwerblichen Situation. Die Reduktion des zeitlichen Aufwandes für die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Verminderung der daraus erzielten Einnahmen bieten ihrerseits keinen hinreichenden Anlass für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. ZAK 1992 S. 475 Erw. 2c mit Hinweisen). Die entsprechenden Voraussetzungen sind demnach nicht erfüllt. 
4.4 Die Ausgleichskasse hat die vom Beschwerdeführer auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998 nach dem Gesagten zu Recht im ordentlichen Ver fahren festgelegt. Auf dieser Grundlage ist die Verfügung vom 27. Oktober 1999 unbestrittenermassen korrekt. 
5. 
Weil der Versicherte mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: