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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_229/2008 /daa 
 
Urteil vom 19. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
- ParteienX.________, 
Parteien 
- X.________, 
- Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuchsperre, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 
des Bundesstrafgerichts, Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ mit Urteil vom 5. Juli 2006 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.--. Dagegen erhoben sowohl die Schweizerische Bundesanwaltschaft als auch A.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 4. Juli 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück, wobei es in den Erwägungen ausführte, dass das Bundesstrafgericht auf die Einziehung von Vermögenswerten oder auf eine Ersatzforderung hätte erkennen müssen. 
 
2. 
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts traf am 27. Juni 2008 folgende Verfügung: 
"I. 
1. Sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei der Credit Suisse sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Credit Suisse, an denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, werden - soweit diese nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt sind (Depot ....) beschlagnahmt. 
2. Die Credit Suisse hat dem Gericht aktuelle Ausweise über diese Vermögenswerte - einschliesslich der bereits früher beschlagnahmten Vermögenswerte - einzureichen. 
 
Die Credit Suisse hat dem Gericht aktuelle Ausweise über sämtliche Konti und Depots von X.________, geb. 21.2.1971, und Y.________, geb. 23.2.1981, beides Kinder des Angeklagten, sowie der Erbengemeinschaft B.________ einzureichen. 
 
Diese Unterlagen sind der Strafkammer umgehend zu senden und vorab per Fax zu übermitteln. 
 
I. 
1. Über die in der Gemeinde Uezwil/AG gelegenen Grundstücke, bei denen der Angeklagte als Allein- oder Miteigentümer eingetragen oder an denen er im Gesamteigentum beteiligt ist, wird zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB eine Grundbuchsperre angeordnet. 
...." 
 
3. 
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 11. August 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
4.1 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - um einen solchen Entscheid handelt es sich vorliegend - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeführer haben daher darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt den Beschwerdeführern namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
4.2 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sie durch die verfügte Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre betroffen sind. Im Weiteren ergibt sich aus ihrer Eingabe nicht, inwiefern die Einforderung aktueller Ausweise über Konten und Depots sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Soweit die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung betroffen sind, vermögen sie mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli