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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_330/2009 
 
Urteil vom 19. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________, geboren 1964, arbeitete seit 15. Dezember 2003 mit einem Pensum von knapp 50% als Raumpflegerin für die Firma V.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Dezember 2003 erlitt sie bei Reinigungsarbeiten anlässlich eines Misstrittes ein Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk (OSG). Nachdem sie ihren Arbeitseinsatz noch beenden konnte (ca. 15 Minuten später), fuhr sie mit einem manuell ganggeschalteten Auto nach Hause. Bei der gleichentags folgenden ambulanten Notfallabklärung im Spital X.________ wurde einzig eine fibulotalare Bandläsion links diagnostiziert. Ossäre Läsionen konnten ausgeschlossen werden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm die Heilbehandlung. Am 14. Februar 2006 rutschte die Versicherte bei damals bestehender Arbeitsunfähigkeit von 50% nochmals mit ihrem linken Fuss aus, wonach es zu einem erneuten Beschwerdeschub kam. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006, stellte die SUVA sämtliche Leistungen ein, verneinte die Unfalladäquanz der anhaltend geklagten Beschwerden und schloss den Fall folgenlos ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Februar 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, ihr seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides "die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen." 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Praxisgemäss (BGE 135 V 194) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. S.________ vom 20. März 2009 und des Spitals Y.________ vom 10. Dezember 2008 offensichtlich nicht erfüllt. Die neu erstellten Unterlagen bleiben daher im Folgenden unbeachtlich. 
 
2. 
Im kantonalen Gerichts- sowie im Einspracheentscheid ist der nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) nebst anderem vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung über den im Weiteren erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Richtig sind schliesslich die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist die Unfallkausalität der ab 1. November 2006 anhaltend geklagten Beschwerden. 
 
4. 
4.1 Ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen sowie unter Mitberücksichtigung des im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten polydisziplinären Gutachtens vom 6. September 2007 der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) hat die Vorinstanz mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die SUVA (spätestens) im Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses zu Recht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schloss, es lägen keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr vor. Das umfassende MEDAS-Gutachten stützt die Beurteilungen der SUVA-Ärzte und steht insoweit auch nicht im Widerspruch zur Auffassung des behandelnden Spezialarztes Dr. med. R.________ als dieser die Versicherte laut Bericht vom 13. Juli 2006 dazu motivierte und ihr dazu riet, "unbedingt im Beruf tätig zu bleiben." Von weiteren spezialärztlichen Abklärungen waren bei gegebener Beweislage keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb die SUVA zu Recht darauf verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4). 
 
4.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Eine Gehörsverletzung (vgl. dazu BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 mit Hinweisen) liegt auch in Bezug auf das vorinstanzlich mitberücksichtigte MEDAS-Gutachten nicht vor, zumal sich die Versicherte hiezu vor Erlass des angefochtenen Entscheides ausführlich äussern konnte und die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts nicht eingeschränkt war. 
 
5. 
Bei den als Ursache der anhaltenden, organisch nicht objektivierbaren Gesundheitsstörung am linken Fussgelenk geltend gemachten Ereignissen vom 23. Dezember 2003, vom August 2004 und vom 14. Februar 2006 handelte es sich ausschliesslich um Misstritte bzw. Ausrutscher mit dem linken Fuss, ohne dass einer dieser Unfälle zu össären Läsionen geführt oder einen operativen Eingriff erfordert hätte. Verwaltung und Vorinstanz haben diese Ereignisse auf Grund der nach objektiven Gesichtspunkten anhand des augenfälligen Geschehensablaufes zu kategorisierenden Unfallschwere (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, U 306/04 E. 3.2.2 mit Hinweisen) korrekt als leichte Unfälle eingestuft und die Unfalladäquanz der ab 1. November 2006 subjektiv anhaltend geklagten Beschwerden demnach zu Recht verneint. Der mit angefochtenem Entscheid bestätigte folgenlose Fallabschluss per 31. Oktober 2006 ist nicht zu beanstanden. 
 
6. 
6.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.2 Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. August 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli