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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_553/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 19. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt A.________.  
 
Gegenstand 
Kompetenzgut, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juli 2013 gegen den vorgenannten Entscheid, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. August 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. August 2013 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden