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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_601/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 24. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft mehreren bei einer Bank tätigen Personen vor, sie hätten sich anlässlich einer Generalversammlung über seine Liquidität und über ihn selber negativ geäussert, womit sie gegen das Bankengesetz und verschiedene Bestimmungen des StGB verstossen hätten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm das Verfahren am 14. August 2012 nicht anhand mit der Begründung, aus den Bild- und Tonaufnahmen der Versammlung sei ersichtlich, dass sich kein Mitglied der Bank einer strafbaren Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer schuldig gemacht habe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 24. Mai 2013 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Angeschuldigten an. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche und kann deshalb nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist abzuweisen. 
 
3.  
 
 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
 Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Hauptsache auf Vorwürfe gegen die Bank und gegen die Justiz, ohne dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid befassen würde. Dies ist unzulässig. 
 
 Auf den angefochtenen Entscheid bezieht sich der Beschwerdeführer nur in den Ziff. 21, 25 und 27 seiner Eingabe. Darin macht er geltend, die Vorinstanz habe rund 80 % der angezeigten strafbaren Handlungen ausgeblendet und damit das Gesamtproblem und die Entstehung nicht verstanden, sich stattdessen nur auf die Generalversammlung konzentriert und nicht ermitteln können, inwieweit einer der Angeschuldigten "die Bevölkerung zum Boykott aufgerufen hat" (Beschwerde S. 5/6). Derart unsubstanziierte Vorwürfe gegen die Vorinstanz reichen als Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Gesuch um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn