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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_713/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung), Sistierung des Verfahrens, Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 16. April 2012 Strafanzeige gegen eine Aktiengesellschaft wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 3. Mai 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren, da es sich rechtfertigte, die rechtskräftige Entscheidung eines zwischen den Parteien im gleichen Zusammenhang geführten Forderungsstreits abzuwarten. Gegen die Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.  
 
 Nachdem der Forderungsstreit rechtskräftig entschieden war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2013 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ein. 
 
 Am 7. Juni 2013 schrieb das Obergericht die Beschwerde gegen die Sistierung vom 3. Mai 2012 als erledigt ab. Mit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei der Anfechtungsgegenstand dahingefallen. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben. 
 
1.2. Vor Bundesgericht einzig zulässig ist die Frage, ob die Vorinstanz das kantonale Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Strafverfahrens als erledigt abschreiben durfte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Strafverfahrens betreffen, sind unzulässig, weil diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und sich auch das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn