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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_222/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.F.________, 
2. E.F.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Munz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grenzbaurecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Liegenschaft Nr. xxx (Grundbuchamt Bezirk U.________) ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut. Dessen Erdgeschoss reicht bis an die gemeinsame Grenze mit der Liegenschaft Nr. yyy, während die Obergeschosse rund drei Meter von der Grenze zurückversetzt sind.  
 
A.b. Der Stadtrat U.________ erteilte G.I.________, Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, am 3. Dezember 2012 die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Danach kommt der Neubau mit vier Vollgeschossen unmittelbar an die gemeinsame Grenze mit der Liegenschaft Nr. yyy zu stehen. Deren Eigentümer hatten gegen die Baubewilligung erfolglos ein privatrechtliches Grenzbauverbot für die Obergeschosse bzw. ein Höherbauverbot an der Grenze eingewendet. Die Einwendung wurde mit der Baubewilligung abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen.  
 
A.c. Auf den Liegenschaften Nrn. xxx und yyy ist im Grundbuch je als Last und Recht eine Dienstbarkeit "Grenzbaurecht" eingetragen, die mit öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 1920 begründet wurde. Die Grundeigentümer H.I.________ (Nr. xxx) und K.________ (Nr. yyy) regelten darin detailliert, wie auf ihren Grundstücken je bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Insbesondere gestatteten sie sich gegenseitig, eingeschossig an die bestehende Grenzmauer anzubauen.  
 
B.  
 
 A.C._________ und B.C._________, Miteigentümer der Liegenschaft Nr. yyy, erwirkten gegen G.I.________, Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, ein vorsorgliches Bauverbot und klagten am 4. März 2013 mit dem Begehren, G.I.________ sei die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens auf ihrer Liegenschaft Nr. xxx zu verbieten. Das Bezirksgericht U.________ hiess die Klage gut und erliess das beantragte Verbot (Entscheid vom 21. Januar 2014). G.I.________ legte dagegen am 5. Mai 2014 Berufung ein und verkaufte ihre Liegenschaft Nr. xxx am 6./8. Mai 2014 an D.F._________ und E.F._________, die in den Prozess eintraten. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung gut und wies die Klage ab (Entscheid vom 21. Januar 2015). 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 13. März 2015 an das Bundesgericht erneuern A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer) ihr Verbotsbegehren gegen D.F._________ und E.F._________ (Beschwerdegegner).  
 
C.b. Die Beschwerdeführer ersuchen, den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, die auf der Liegenschaft Nr. xxx eingetragene Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" vor Ablauf von dreissig Tagen nach einem abweisenden Urteil des Bundesgerichts löschen zu lassen. Den Beschwerdegegnern wurde superprovisorisch verboten, die auf ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragene Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" löschen zu lassen (Präsidialverfügung vom 16. März 2015).  
 
C.c. Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass die streitige Dienstbarkeit bereits am 17. Februar 2015 gelöscht worden sei und dass sie sich gegen die Löschung mit Klage gemäss Art. 975 ZGB wehren und erneut ein vorsorgliches Bauverbot beantragen würden. Sie halten dafür, dass sich ein Urteil des Bundesgerichts über die Beschwerde gleichwohl als zweckmässig aufdränge. Im weiteren Schreiben vom 26. März 2015 ergänzen sie, mit dem Verzicht der Beschwerdegegner auf ihr Recht seien die mit dem Dienstbarkeitsvertrag errichteten dinglichen Lasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht untergegangen. So gesehen hätten die Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes und aktuelles Interesse am Urteil des Bundesgerichts über die zwischen den Parteien streitige Frage. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verzichtet hat, beantragen die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015, die am 16. März 2015 superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme aufzuheben. Sie bestreiten das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am Erlass einer vorsorglichen Massnahme und belegen, dass sie am 17. Februar 2015 um Löschung der auf ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragenen Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" ersucht haben und dass die fragliche Dienstbarkeit gelöscht ist.  
 
C.d. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die am 16. März 2015 superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme aufgehoben und ist auf das Massnahmebegehren der Beschwerdeführer nicht eingetreten (Verfügung vom 27. März 2015).  
 
C.e. In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Streitigkeit über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich gemäss den obergerichtlichen Annahmen (E. 4.2.2.1 S. 16) auf Fr. 450'000.-- beläuft und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 60 E. 1 S. 62 f.). Geurteilt hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75 BGG) durch Entscheid, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Die im weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig. 
 
2.  
 
 Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Nach dessen Zustellung am 12. Februar 2015 wurde die streitige Dienstbarkeit "Grenzbaurecht", deren Auslegung ein "Grenzbauverbot" ergeben soll, am 17. Februar 2015 und damit während laufender Beschwerdefrist im Grundbuch gelöscht. 
 
2.1. Die Beschwerdeführer stellen in ihren beiden Schreiben vom 25. und 26. März 2015 selber die Frage nach ihrem Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Sollte es daran bereits bei Einreichung der Beschwerde gefehlt haben, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 139 II 404 E. 2.2 S. 414). Es obliegt dabei den Beschwerdeführern, ihr Beschwerderecht darzulegen, soweit es sich nicht ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder den kantonalen Akten ergibt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 140 II 539 E. 1.1 S. 540). Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist zulässig, da sie das Prozessrechtsverhältnis betreffen und damit nicht unter das Verbot neuer Vorbringen (Art. 99 BGG) fallen (BGE 138 III 532 E. 1.2 S. 535).  
 
2.2. Aufgrund der neuen Vorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdegegner am 17. Februar 2015 um Löschung der zugunsten ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragenen Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" ersucht haben und dass die fragliche Dienstbarkeit gelöscht und gemäss dem aktuellen Grundbuchauszug vom 25. März 2015 nicht mehr eingetragen ist (act. 13, Beilagen Nrn. 1-3 zur Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 26. März 2015). Den Beschwerdeführern ist diese Tatsache bekannt, hat doch das Grundbuchamt ihnen die Mitteilung gemäss Art. 969 ZGB gemacht, wonach auf ihrer Liegenschaft Nr. yyy die dem gelöschten Recht entsprechende Last " (L) Grenzbaurecht z.G. U.________/xxx" ebenfalls am 17. Februar 2015 gelöscht wurde (act. 11, Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. März 2015, und act. 16, Beilage Nr. 1 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 26. März 2015). Der Sachverhalt ist unbestritten. Die streitige Dienstbarkeit war somit vor Einreichung der Beschwerde am 13. März 2015 gelöscht, so dass darauf mangels Beschwerderechts (Art. 76 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Im Schreiben vom 25. März 2015 halten die Beschwerdeführer dafür, auf die Beschwerde sei einzutreten, weil ein Urteil des Bundesgerichts mit Rücksicht auf ihre Klage gegen die Löschung der streitigen Dienstbarkeit gleichwohl zweckmässig wäre (act. 10).  
 
 Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse: BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). 
 
 Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, können sie die genau gleichen Fragen, die sich in dem heute vor Bundesgericht hängigen Verfahren stellen, auf Klage gemäss Art. 975 ZGB hin gerichtlich prüfen lassen. Diesem Urteil und allfälligen Entscheiden über Rechtsmittel vorzugreifen, besteht kein Anlass. Im betreffenden Klageverfahren können die Beschwerdeführer nach gegebenenfalls erfolgreicher Wiedereintragung der streitigen Dienstbarkeit "Grenzbaurecht" unter Umständen gleich die Abänderung des Eintrages verlangen, besteht doch ihrer Ansicht nach nicht bloss ein Grenzbaurecht, sondern aufgrund des Erwerbsgrundes auch ein Grenzbauverbot oder sonst eine Baubeschränkung in der Grenzzone (vgl. BGE 123 III 461 E. 2c S. 465; Urteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3.3, in: ZBGR 88/2007 S. 131). 
 
2.4. Im Schreiben vom 26. März 2015 ergänzen die Beschwerdeführer, auf die Beschwerde sei einzutreten, weil ein gegenseitiges Grenzbaurecht vereinbart worden sei und auf der Liegenschaft der Beschwerdegegner Nr. xxx die Last " (L) Grenzbaurecht z.G. U.________/yyy" eingetragen sei. Mit dem Verzicht der Beschwerdegegner auf ihr Recht seien die mit dem Dienstbarkeitsvertrag errichteten dinglichen Lasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht untergegangen. So gesehen hätten die Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes und aktuelles Interesse am Urteil des Bundesgerichts über die zwischen den Parteien streitige Frage (act. 15).  
 
 Gegenstand des Rechtsstreits im kantonalen Verfahren war gemäss den Feststellungen des Obergerichts die Frage, ob das Grenzbaurecht  zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Erstellung der vom Stadtrat U.________ bewilligten Baute entgegensteht (E. 1.1.3 S. 5). Das Obergericht hat folglich Inhalt und Umfang dieses Grenzbaurechts zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner (Nr. xxx) und zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführer (Nr. yyy) geprüft (E. 3.2 S. 12). Die Auslegung (E. 3.4.2.2 Abs. 2 S. 14) hat ergeben, dass die umstrittene Grenzbaurechtsdienstbarkeit  zugunsten des Grundstücks Nr.  xxx dem Bauprojekt der Beschwerdegegner nicht entgegensteht (E. 3.5 S. 15 des angefochtenen Entscheids).  
 
 Nicht geprüft hat das Obergericht, ob das Grenzbaurecht zugunsten des Grundstücks Nr. yyy dem Bauvorhaben der Beschwerdegegner entgegensteht. Ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen gegen die Feststellungen des Obergerichts zum Streitgegenstand zu erheben (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), machen die Beschwerdeführer geltend, streitig sei, ob das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdegegner  mit den gegenseitigen Grenzbaurechten vereinbar sei (S. 7 Rz. 12 der Beschwerdeschrift). Zur Begründung ihres unveränderten Verbotsbegehrens erweitern sie den Streitgegenstand um das Grenzbaurecht  zugunsten des Grundstücks Nr. yyy und zulasten des Grundstücks Nr. xxx der Beschwerdegegner. Diese Erweiterung des Streitgegenstandes vor Bundesgericht ist unzulässig (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 S. 174 und 457 E. 4.2 S. 462 f.) und vermag ein noch bestehendes aktuelles Interesses nicht zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und gegenüber den im Gesuchsverfahren obsiegenden Beschwerdegegnern entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2015 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten