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[AZA 0] 
1P.555/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
19. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher, Susenbergstrasse 31, Zürich, 
 
gegen 
Gemeinderat Oberwil - Lieli, Baudepartement des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, 
 
betreffend 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.143/1999hat sich ergeben: 
 
Das Bundesgericht hat mit Urteil 1P.143/1999 vom 4. Juni 1999 die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 1998 abgewiesen. 
 
 
Mit Revision vom 11. September 2000 beantragt X.________: 
 
"1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens sei das 
Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1999 aufzuheben 
und an das Verwaltungsgericht des Kantons 
Aargau mit der Weisung zurückzuweisen, 
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Aargau, 3. Kammer, vom 20. August 1998 sei aufzuheben 
und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes 
und der Verhältnismässigkeit im Sinne 
der Erwägungen gestützt auf die neuen erheblichen 
Tatsachen und Beweismittel aufzuheben 
und der Gesuchsteller anzuweisen, innert zwei 
Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ein Baugesuch 
mit einer Neuprojektierung des Dachstockes 
beim als "Mehrfamilienhaus" bezeichneten 
Gebäudeteil im Sinne der Erwägungen des Baudepartementes 
vom 30. Januar 1998, Ziff. 6 und 7 
einzureichen, wobei in Abänderung dieses Entscheids 
eine Firsthöhe von 605. 05 müM ev. von 
604. 75 müM einzuhalten ist, der bisherige Wohnraum hinter Dusche/WC in einen Bastelraum umzufunktionieren ist (Raumprogramm), der Kniestock 
 
 
(Gebäudehöhe) gegenüber den bestehenden Verhältnissen 
nicht abzuändern ist und dem Ortsbildschutz 
trotz der daraus entstehenden Dachveränderung 
nicht in den Vordergrund zu stellen ist. 
 
2. Der Revision sei sofort die aufschiebende Wirkung 
zu erteilen und der Gemeinderat Oberwil- Lieli aufzufordern, das Vollstreckungsverfahren 
bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. 
 
 
3. Das Revisionsverfahren sei bis zur Beendigung 
des gleichzeitig eingereichten Wiederaufnahmeverfahrens 
vor Verwaltungsgericht des Kantons 
Aargau zu sistieren. 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für 
alle bisherigen Instanzen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.. " 
 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der verwaltungsgerichtliche Entscheid stütze sich unter anderem auf die Aussage des Zeugen Z.________, welcher glaubhaft versichert habe, "nie eine Erklärung in der Richtung abgegeben zu haben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maximalhöhen überschritten werden dürfen". Aus den ins Recht gelegten Einvernahmeprotokollen vom 11. Mai 2000 gehe indessen hervor, dass der Zeuge Z.________ "mündlich und ausdrücklich mitgeteilt habe, dass nach den Austauschplänen gebaut werden kann". Aus den Protokollen gehe weiter hervor, dass die Höhe des Baus kein Thema und der Niveaupunkt unklar gewesen sei und die Baukontrollen aufgrund der Austauschpläne stattgefunden hätten. "Diese durch die Einvernahmeprotokolle vom 11. Mai 2000 ans Licht getretenen neuen Tatsachen bzw. 
nun beweisbaren Tatsachen vermögen den Entscheid des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht - entsprechend den gestellten Anträgen - zu beeinflussen". 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Wie der Gesuchsteller zu Recht selber anführt, müssen sich bei einem auf Art. 137 lit. b OG gestützten Revisionsgesuch gegen einen staatsrechtlichen Beschwerdeentscheid die neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel auf den Entscheid des Bundesgerichts, nicht auf den angefochtenen kantonalen Sachentscheid beziehen (BGE 118 Ia 366). Er führt ebenfalls selber aus, dass sich die von ihm geltend gemachten Tatsachen auf den Sachentscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts bezögen und nicht geeignet seien, den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juni 1999 in Frage zu stellen. Dementsprechend habe er nach § 27 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Revision bzw. die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Entscheids beantragt. 
 
Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG habe er rein vorsorglich für den Fall eingelegt, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als unzuständig bezeichnen sollte; dementsprechend sei das Revisionsbegehren bis zum Abschluss des kantonalen Revisions- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens zu sistieren. 
 
b) Eine Sistierung des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht rechtfertigt sich nicht. Selbst wenn das Aargauer Verwaltungsgericht auf das Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch nicht eintreten sollte, würde dies nichts daran ändern, dass das Bundesgericht auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eintreten kann, weil sich die geltend gemachten neuen Tatsachen nicht auf seinen Entscheid vom 4. Juni 1999, sondern auf denjenigen des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 20. August 1998 beziehen. Das Gesuch ist daher in jedem Falle unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
 
Eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsmitteln der Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts über das vom Gesuchsteller bei ihm eingereichte Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch anfechtbar sein wird. 
 
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Oberwil-Lieli sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: