Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
2A.331/2001/ran 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
19. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
-------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Abnahme von Vermögenswerten, hat sich ergeben: 
 
A.-Der aus Äthiopien stammende X.________ reiste im Mai 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Gesuch am 30. November 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat am 14. Februar 2000 auf die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
Bei einer Personenkontrolle in der Nacht vom 20./21. November 2000 wurde X.________ in Olten angehalten. 
Er trug Bargeld im Betrag von Fr. 1'010. 10 auf sich; er erklärte, dieses Geld für eine Reise nach England gespart zu haben. Die Kantonspolizei Solothurn nahm im eine Summe von Fr. 900.-- ab und überwies sie dem Bundesamt für Flüchtlinge. 
Die Restsumme von Fr. 110. 10 wurde ihm belassen. 
 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2000 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge den X.________ abgenommenen Betrag von Fr. 900.-- zuhanden des auf dessen Namen lautenden Sicherheitskontos Nr. C.________ sicher; der Betrag wurde im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. 
Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 25. Januar 2001 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein. Das Departement wies die Beschwerde am 11. Juni 2001 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- X.________. 
 
 
B.-Mit an das Bundesamt für Flüchtlinge adressiertem Schreiben vom 20. Juni 2001, bei diesem eingegangen am 9. Juli 2001, stellte X.________ die Anträge, es sei ihm die abgenommene Summe zurückzuerstatten und es seien ihm die Kosten des Verfahrens vor dem Departement zu erlassen. 
Das Bundesamt liess die Eingabe dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zukommen, welches sie am 25. Juli 2001 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte. 
 
Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
C.-Mit Verfügung vom 26. Juli 2001 wurde X.________ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. 
Am 4. August 2001 ersuchte er darum, ihm diesen Betrag zu erlassen. Gestützt auf den Bericht der Sozialhilfekommission der Gemeinde B.________ vom 8. August 2001 über die Auszahlung von Fürsorgegeldern an X.________ wurde die Kostenvorschussverfügung vom 26. Juli 2001 aufgehoben und ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG; zuletzt in der Fassung des zweimal verlängerten Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 [AS 1990 938; AS 1995 4356; AS 1997 2372]), der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern gegen Verfügungen, die sich auf das Asylgesetz stützten, auch ausserhalb des Bereichs rein asylrechtlicher Entscheide weitgehend ausschloss (vgl. BGE 124 II 489 E. 1c S. 492 f.), lässt das am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; AS 1999, SR 142. 31) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun auch im Asylwesen zu, soweit sie für die streitige Frage nicht - nach dem Asylgesetz oder dem Bundesrechtspflegegesetz - ausdrücklich für unzulässig erklärt wird. Für Beschwerden gegen Entscheide über die Abnahme von Vermögenswerten gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG besteht kein gesetzlicher Ausschlussgrund. 
 
2.-a) Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen müssen; die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen (a) oder soweit die Vermögenswerte einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (b). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142. 312) sind Vermögenswerte nach Art. 86 Abs. 4 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben; gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 beträgt der Betrag nach Art. 86 Abs. 4 lit. b AsylG 1000 Franken. 
 
Wie die Vorinstanz richtig festhält, sieht Art. 86 Abs. 4 (lit. a) AsylG eine Beweislastumkehr vor: Der Ausländer kann die Beschlagnahme der Vermögenswerte nur dadurch verhindern, dass er deren Herkunft nachweist. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen denn auch nicht. Es dürfen schlüssige, plausible Erklärungen verlangt werden, welche regelmässig durch Belege zu untermauern sind. Es wird dem Ausländer in der Regel möglich sein, bereits zu Beginn wenigstens in den Grundzügen handfeste Angaben zu machen und später allenfalls noch Beweismittel nachzureichen. 
 
b) Das Bundesamt für Flüchtlinge sowie anschliessend das Departement stellen auf den Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 22. November 2000 über die Anhaltung in der Nacht vom 20./21. November 2000 ab. Ob der Beschwerdeführer diesen Polizeibericht je zu Gesicht bekommen hat, ist unerheblich. Er anerkennt nämlich folgende tatsächlichen Gegebenheiten: Er hielt sich am fraglichen Ort um 2.30 Uhr nachts auf; er bewegte sich, als die Polizei ihn wahrnahm, auf ein Gebüsch zu. In seinem Rucksack trug er nebst einem Barbetrag von Fr. 1010. 10 in diversen Notengrössen ein Natel, eine SIM-Karte Diax, eine SIM-Karte Swisscom easy und drei Valuecards à Fr. 50.00 bei sich. Er gab der Polizei an, das Geld für eine Reise nach England gespart zu haben. 
In der mit Hilfe einer Asylbetreuerin verfassten Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. Januar 2001 machte er geltend, er habe das Geld von seinen Unterhaltsauszahlungen und zu einem kleinen Teil aus dem Lohn von für die Gemeinde geleisteten Hilfsarbeiten erspart. 
Dazu führte er aus, er wohne oft bei seinem Freund in A.________, weshalb er nicht seine ganzen Auszahlungen für den Unterhalt verbrauche. Im als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 20. Juni 2001 erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass die drei Valuecards à Fr. 50.-- nicht ihm gehörten, wofür er eine schriftliche Bestätigung von Y.________ und Z.________ aus A.________ vom 20. Juni 2001 vorlegte. Dieselben Personen bestätigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihnen übernachtet und gegessen habe, um für die Ausreise nach England Geld zu sparen. Hinsichtlich der Geldquellen des Beschwerdeführers liegt einzig der im Hinblick auf das Gesuch um Kostenbefreiung vor Bundesgericht eingeholte Bericht der Sozialhilfekommission der Gemeinde B.________ vom 8. August 2001 vor. Danach erhält der Beschwerdeführer wöchentlich einen Betrag von Fr. 93.45, und es wird ihm unentgeltlich eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde bestätigt sodann, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Barentschädigung von Fr. 635. 75 für stundenweise Einsätze beim örtlichen Abfuhrunternehmen erhalten habe; diese Einsätze betreffen jedoch allein den Zeitraum vom 27. Dezember 2000 bis 16. Juli 2001, was vorliegend angesichts des massgeblichen Zeitpunkts der polizeilichen Anhaltung (20. /21. November 2000) unerheblich ist; eine Bestätigung für eine zeitweise Tätigkeit bei der Gemeinde vor diesem Datum liegt nicht vor. 
 
 
Belegt sind somit einzig wöchentliche Bareinnnahmen von Fr. 93.45. Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich in A.________ bei Y.________ und Z.________ gegessen und übernachtet hat, wobei die Frage allfälliger Reisekosten nur teilweise geklärt ist, lässt sich nicht nachvollziehen, wie es ihm bei diesen Einnahmequellen möglich gewesen sein sollte, in den Besitz eines Barbetrags von mehr als Fr. 1'000.-- sowie eines Natels und je einer SIM-Karte Diax und Swisscom easy zu kommen. 
Im Hinblick auf die ihm für die Herkunft dieser Vermögenswerte obliegende Beweislast sind seine Ausführungen darüber, warum er diese Werte auf sich trug oder aus welchen Gründen er sich beim Eintreffen der Polizei auf ein Gebüsch zu bewegte, unerheblich; der Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 22. November 2000 ist nämlich für das vorliegende Verfahren einzig hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Vermögenswerte von Bedeutung. Die Behauptung des Beschwerdeführers sodann, er habe für die Ausreise nach England gespart, betrifft allein die geplante Verwendung der Mittel und nicht die Frage, wie er sie erworben haben könnte. Der Beschwerdeführer hat die Herkunft der Vermögenswerte nicht im Sinne von Art. 86 Abs. 4 lit. a AsylG nachgewiesen. Der Barbetrag von Fr. 900.-- ist daher zu Recht zuhanden des auf seinen Namen lautenden Sicherheitskontos sichergestellt worden. 
 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
3.-Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht gewährt einer Partei auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen; diese ist im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. September 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: