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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.32/2006 /daa 
 
Urteil vom 19. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 25. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen Y.________ und Mitbeschuldigte wegen Anlagebetruges etc. erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) am 19. Oktober 2004 (im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Vermögenseinziehung) eine Grundbuchsperre über die Liegenschaft Z.________ in Basel. Eigentümerin der Liegenschaft war die A.________ AG, eine Tochtergesellschaft der B.________ AG, deren wirtschaftlich Berechtigter Y.________ war. 
B. 
Am 24. November 2004 erwirkte die X.________ AG zulasten der beschlagnahmten Liegenschaft die grundbuchamtliche Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 498'232.30 (nebst Zins). Die X.________ AG (nachfolgend: Unternehmerin) stellte der Grundeigentümerin eine entsprechende Forderung aus Werkvertrag für Abbruch- und Umbauarbeiten im Jahre 2004 in Rechnung. Am 17. Mai 2005 wurde das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingetragen, nachdem die Grundeigentümerin die fragliche Forderung der Unternehmerin im Prosekutionsverfahren anerkannt hatte. 
C. 
Am 20. September 2005 wurde über die Grundeigentümerin der Konkurs eröffnet. Mit der Liquidation wurde das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt beauftragt. Die grundpfandgesicherte Forderung der Unternehmerin wurde von der Konkursverwaltung im Lastenverzeichnis der Liegenschaft vollumfänglich zugelassen. Am 28. April 2006 erfolgte die konkursamtliche Versteigerung der Liegenschaft. Die (vorgängig über diese Zwangsversteigerung informierte) BA beschlagnahmte mit Verfügung vom 27. April 2006 den Liquidationserlös der Liegenschaft von rund Fr. 4 Mio. (abzüglich Verwertungskosten). 
D. 
Am 3. Mai 2006 forderte die Unternehmerin das Konkursamt zur Überweisung des von ihr beanspruchten Teils des Liquidationserlöses auf. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 trat das Konkursamt unter Hinweis auf die Beschlagnahmeverfügung der BA vom 27. April 2006 auf das Auszahlungsbegehren nicht ein. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2006 focht die Unternehmerin die Beschlagnahmeverfügung beim Bundesstrafgericht an. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben im Umfang der von ihr beanspruchten Fr. 498'232.30 (nebst Zins zu 5% seit 4. Dezember 2004). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab. 
E. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangte die Unternehmerin mit Beschwerde vom 24. November 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe des beanspruchten Geldbetrages. 
 
Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das Bundesstrafgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 25. Oktober 2006. Damit sind hier in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Vorschriften (SGG i.V.m. BStP und OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.1 Bis zur Anwendbarkeit des BGG kann gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen Beschwerde (nach SGG) beim Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 214 ff. BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155). 
1.2 Bei der hier streitigen strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung des Liquidationserlöses einer konkursamtlich versteigerten Liegenschaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155; Urteil 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 1.2). Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP sinngemäss anwendbar. Danach ist jede Person zur Beschwerde befugt, die durch die streitige Zwangsmassnahme einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet. Als konkursamtlich zugelassene grundpfandgesicherte Gläubigerin, welche die Auszahlung eines Teils des Liquidationserlöses verlangt, ist die Beschwerdeführerin von der Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen und damit beschwerdelegitimiert. 
 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen des SGG bzw. BStP sind im vorliegenden Fall erfüllt. 
1.3 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, ihr Bauhandwerkerpfandrecht stütze sich auf ein rechtskräftiges Zivilurteil, das für den Straf- und Zwangsmassnahmenrichter verbindlich sei. Allfällige strafrechtliche Einziehungsansprüche oder Ersatzforderungen stellten demgegenüber (im Zwangsvollstreckungsverfahren nach SchKG) blosse Drittklassforderungen dar, denen kein Vorzugsrecht zukomme. Der bauliche Mehrwert, den sie, die Beschwerdeführerin, als Werkunternehmerin in die liquidierte Liegenschaft eingebracht habe, sei eindeutig nicht deliktischen Ursprungs. Zwar handle es sich beim strafrechtlichen Einziehungsrecht und privatrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht um zwei komplexe ineinander verzahnte Rechtsgebiete, die wechselseitig gegeneinander abgewogen werden müssten. Eine Einziehung des Liquidationserlöses zum Nachteil des pfandgesicherten Werklohnanspruches falle hier aber offensichtlich ausser Betracht: 
 
Die Mutmassung der eidgenössischen Justizbehörden, die Bauhandwerkerrechnung könne überhöht sein, sei (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) völlig aus der Luft gegriffen. Der Hinweis des Bundesstrafgerichtes auf die spärlichen Aktenlage erscheine (angesichts des erwähnten Zivilurteils) irrelevant. Die Pfandsumme werde zivilrechtlich auch "nicht durch den objektiven Mehrwert" bestimmt, der von der Bauunternehmerin geschaffen worden sei. Darüber hinaus gehöre sie nicht zu den Tatverdächtigen und habe sie ihre Werkleistungen gutgläubig erbracht. Demgegenüber handle es sich bei den Geschädigten vermutlich um Spekulanten und "leichtsinnige Finanzjongleure", welche häufig mit Schwarzgeld operierten. Es sei unverhältnismässig, wenn Entschädigungsforderungen solcher Gläubiger gegenüber dem pfandgesicherten Werklohnanspruch der Beschwerdeführerin privilegiert würden. Sie rügt in diesem Zusammenhang namentlich eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Vermögensinteressen sowie von aArt. 59 StGB. 
3. 
3.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB; aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein tatunbeteiligter Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB; aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. analog aArt. 59 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB; aArt. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Unter den Voraussetzungen von Art. 73 StGB spricht das Gericht eingezogene Vermögenswerte (oder deren Verwertungserlös) bzw. Ersatzforderungen des Staates den Geschädigten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b-c StGB; vgl. analog aArt. 60 Abs. 1 lit. b-c StGB). Auch Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP sieht die Möglichkeit der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme ausdrücklich vor. Diese dient nicht nur der Sicherung von Ersatzforderungen, sondern erstreckt sich auch auf einziehbares Vermögen sowie dessen (echte und unechte) Surrogate (BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E. 3e S. 110, mit Hinweisen). 
3.2 Nach Darstellung der eidgenössischen Strafjustizbehörden bestehe der Verdacht, dass der Hauptangeschuldigte deliktisch erworbenes Vermögen bzw. Surrogate davon (in Form einer Immobilie) an eine juristische Person übertragen habe, an der er wirtschaftlich berechtigt war. Die Liegenschaft sei nach den bisherigen Erkenntnissen der BA aus deliktischen Geldern erworben worden; insofern liege ein echtes Surrogat vor. Im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Vermögenseinziehung bei nicht angeschuldigten Dritten (aArt. 59 Ziff. 1 StGB) verfügte die BA zunächst eine Grundbuchsperre. Diese vorläufige strafprozessuale Zwangsmassnahme (Einziehungsbeschlagnahme eines Grundstücks gestützt auf Art. 65 Abs. 2 BStP) wurde zulasten einer dritten Person angeordnet, nämlich der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft. Nachdem über die Grundeigentümerin zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden war, wurde die fragliche Liegenschaft zwangsversteigert und der Verwertungserlös (gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP) strafprozessual beschlagnahmt. Diese Einziehungsbeschlagnahme (von liquiden Mitteln bzw. Buchgeld, welche das Konkursamt im Interesse der anerkannten Gläubiger treuhänderisch zu verwalten hat) wird nun von einer weiteren (ebenfalls nicht angeschuldigten) juristischen Person teilweise angefochten. Diese macht geltend, sie besitze im Umfang einer Forderung aus Werkvertrag gegen die konkursite Grundeigentümerin prioritäre (bauhandwerkerpfandrechtlich gesicherte) Ansprüche. Unter den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB vor Einziehung geschützt sind grundsätzlich auch Bauhandwerkerpfandrechte (vgl. Niklaus Schmid, in: N. Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N. 82, Fn. 468). 
3.3 Die Einziehungsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten (oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung). Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Der über einen Drittempfänger von Deliktsgut oder dessen Surrogaten eröffnete Konkurs steht einer Einziehungsbeschlagnahme nicht entgegen, wenn der Verwertungserlös dem Deliktsgut bzw. seinen Surrogaten noch eindeutig zugeordnet werden kann. Nur bei mangelnder Identifizierbarkeit wäre (nach Konkurseröffnung) keine Beschlagnahme (zur Sicherung einer staatlichen Ersatzforderung) von irgendwelchen zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerten mehr zulässig (BGE 126 I 97 E. 3e S. 110). 
3.4 Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (im Falle einer Anklageerhebung) der dafür zuständige Strafrichter zu urteilen. Die hier streitige vorläufige Einziehungsbeschlagnahme ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass deliktisch erlangtes Vermögen (hier etwa betrügerisch erschlichene Kundengelder) im Umfang des beschlagnahmten Verwertungserlöses in die zwangsliquidierte Liegenschaft investiert worden sein könnte. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme ist hingegen aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe dahinfallen oder falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des Liquidationserlöses aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erschiene (zur entsprechenden Bundesgerichtspraxis bei Einziehungsbeschlagnahmungen zulasten von tatunbeteiligten gutgläubigen Dritten vgl. Urteil 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1-6.3; s. auch BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107; Schmid, a.a.O., Art. 70-72 N. 84-84a). 
3.5 Ein liquider, offensichtlicher Fall im Sinne der dargelegten Praxis ist hier nicht gegeben. Im Rahmen einer sanktionenrechtlichen Beurteilung werden vom Sach- und Einziehungsrichter diverse rechtliche und tatsächliche Abklärungen zu treffen sein. Zunächst muss näher geprüft werden, inwiefern die oben dargelegten materiellstrafrechtlichen Regeln auf den beschlagnahmten konkursamtlichen Verwertungserlös anwendbar sind. Dabei wird grundsätzlich zu beurteilen sein, inwieweit zivilrechtliche pfandgesicherte Bauhandwerkerforderungen einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung oder Ersatzforderung des Staates vorgehen können. Im vorliegenden Fall wird sich insbesondere die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubige Drittperson (im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB) angesehen werden kann, welche in Unkenntnis der Einziehungsgründe dingliche Rechte an einem Teil des beschlagnahmten Verwertungserlöses erworben und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. 
3.6 Ob und allenfalls in welchem Umfang die genannten Voraussetzungen zutreffen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten durch den Zwangsmassnahmenrichter noch nicht liquide beurteilen. Schon die Frage, wie weit der Strafrichter bei der Anwendung von Art. 70 f. StGB an zwangsvollstreckungsrechtliche Entscheide von Zivil- und Verwaltungsinstanzen (betreffend Anerkennung von Bauhandwerkerpfandrechten und konkursrechtliche Kollokation von Gläubigeransprüchen) rechtlich gebunden ist, erscheint in Lehre und Rechtsprechung umstritten und unklar (vgl. für viele Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 591 f.; ders., Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N. 15 ff., 83-93, 148, 181 ff., je mit Hinweisen). Nach der oben dargelegten Praxis steht der über die Eigentümerin der beschlagnahmten Liegenschaft eröffnete Konkurs einer möglichen Einziehung des Verwertungserlöses nicht zum vornherein entgegen. Dies umso weniger, als dieser Erlös dem mutmasslichen deliktischen Surrogat (Liegenschaft) eindeutig zugeordnet werden kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 3e S. 110). Schwierigere Konstellationen und Abgrenzungsfragen bei Drittansprüchen bedürfen überdies der sorgfältigen Prüfung im Einzelfall durch den zuständigen Einziehungsrichter (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N. 83). 
Im angefochtenen Entscheid wird sodann auf Anhaltspunkte hingewiesen, wonach die kollozierte Bauhandwerkerforderung deutlich überhöht erscheine bzw. die Schuldanerkennung in diesem Umfang missbräuchlich erfolgt sein könnte, zumal die Forderung in der Höhe von insgesamt ca. einer halben Million Schweizerfranken plus Zinsen für Bauarbeiten während lediglich ca. sieben Arbeitstagen (23. - 31. August 2004) erhoben worden sei. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die von der Beschwerdeführerin an den Hauptangeschuldigten persönlich adressierte Rechnung vom 15. September 2004 völlig unspezifiziert und unvollständig. Für "Regiearbeiten" werden pauschal Fr. 259'760.15 verlangt. Der zugehörige Arbeitsrapport der Bauleitung vom 31. August 2004 umfasst lediglich ein A4-Blatt mit Stichworten. 
 
In diesem Zusammenhang dürften vom Sachrichter auch die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den beschuldigten Personen, der früheren Grundeigentümerin und der Beschwerdeführerin zu klären sein. Eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung (bzw. eine krass überhöhte Bauhandwerkerrechnung) könnte vom Einziehungsrichter im Übrigen als Indiz für eine bösgläubige Zuwendung (im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB) betrachtet werden (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N. 91). 
3.7 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung, ob und in welcher quantitativen Höhe auf eine Einziehung bzw. Ersatzforderung des Staates erkannt werden könnte, dem zuständigen Strafrichter zu überlassen. Ein liquider Fall, bei dem schon der Zwangsmassnahmenrichter die provisorische Einziehungsbeschlagnahme als ganz oder teilweise unzulässig aufzuheben hätte, ist hier nicht gegeben. In der Fortdauer der Beschlagnahme liegt auch kein unverhältnismässiger Eingriff in die wirtschaftlichen Grundrechte. Zwar ist der Betrag, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt, nicht unbedeutend. Für ein im Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen sollte jedoch eine (verzinste) Zahlungsverzögerung, welche eine einzige Baustelle und einen Umsatz von wenigen Tagen betrifft, in der Regel nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Engpässen führen. Solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Ihre auf einen Zeitungsartikel gestützte vage Vermutung, bei den mutmasslichen Geschädigten handle es sich primär um Spekulanten und "leichtsinnige Finanzjongleure", lässt die vorläufige Weiterdauer der Beschlagnahme ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die Umstände, wie sie BGE 132 I 229 (Fall Mobutu) zugrunde lagen, sind mit den hier aktuell vorliegenden nicht vergleichbar. Aus den gleichen Gründen besteht hier auch keine (offensichtliche) "unverhältnismässige Härte" (im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), welche eine Einziehung bereits zum vornherein ausschlösse. 
3.8 Die übrigen Vorbringen lassen ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Beschwerdeführerin hält zwar an ihrer prozessualen Rüge fest, die streitige Beschlagnahmeverfügung vom 27. April 2006 hätte ihr separat und direkt förmlich eröffnet werden müssen. Sie legt jedoch nicht dar, welche Vorschriften des eidgenössischen Rechts in diesem Zusammenhang verletzt worden wären. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Erwägung des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern ihr in diesem Punkt ein prozessualer Nachteil entstanden wäre. Die Beschwerde erscheint insofern unzureichend substanziiert. 
 
Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die prozessuale Rüge, das Bundesstrafgericht habe sich in Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, eine allfällige Einziehung führe bei der Beschwerdeführerin zu einer unverhältnismässigen Härte. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat die Beschwerdekammer das materiellstrafrechtliche Einziehungshindernis der "unverhältnismässigen Härte" (im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zutreffend erkannt und erwähnt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 E. 5.1.4). Zudem hat die Kammer sich auch inhaltlich mit der Frage der Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme befasst (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 E. 5.5, zweiter Absatz). Dass dabei das materiellstrafrechtliche Einziehungshindernis der "unverhältnismässigen Härte" nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wurde, führt zu keiner Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten rechtlichen Gehörs. 
3.9 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. Auch offensichtlich unrichtige relevante Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichtes sind nicht ersichtlich. 
4. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie dem Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: