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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_490/2007 /blb 
 
Urteil vom 19. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi. 
 
Gegenstand 
Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602 
Abs. 3 ZGB, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren des Beschwerdegegners hin erfolgte) Ernennung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 2 ZGB abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass der Regierungsrat im Wesentlichen erwog, die Gültigkeit eines von einer Schwester des Beschwerdeführers errichteten Testaments könne im regierungsrätlichen Verfahren nicht überprüft werden, es bestünden wichtige Gründe für die Ernennung eines Erbenvertreters, die 1958 angefallene Erbschaft sei bis heute ungeteilt, die Parteien (Erben) lägen im Streit, der Beschwerdeführer und eine Schwester zahlten die Mietzinse aus einer Erbschaftsliegenschaft nicht mehr auf das Erbengemeinschaftskonto, sondern auf ein Konto der Schwester ein, weshalb für den Nachlass ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe, ein Ende des seit 2003 hängigen Erbteilungsprozesses sei nicht abzusehen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsstatthalters von Trachselwald mitanficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Regierungsrats auseinandersetzt, 
dass insbesondere der Verweis auf eine Beilage keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt, weil die Beschwerdeschrift selbst die Beschwerdebegründung zu enthalten hat, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der regierungsrätlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 8. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: