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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_465/2007 /rom 
 
Urteil vom 19. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Mai 2007 sowie die Entscheide des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 25. Juni 2007 und 30. Juli 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit sich die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschluss der Staatsanwaltschaft ist nicht letztinstanzlich, da er im Kanton mit Rekurs angefochtenen werden konnte. 
2. 
In beiden angefochtenen Entscheiden des Strafgerichts geht es darum, ob der Beschwerdeführer die Rekursfrist verpasst hat. Im vorliegenden Verfahren kann nur noch diese Frage geprüft werden. Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Die Beschwerde erfüllt somit die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation (vgl. Beschwerde S. 2) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: