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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_31/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,  
Zwangsmassnahmengericht des Kantons  
Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2013 (1B_266/ 2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist; 
 
dass sich X.________ mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 13. August 2013" bezeichneten Eingabe vom 5. September 2013 ans Bundesgericht gewandt hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; 
dass sich indessen aus der Eingabe vom 5. September 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. August 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidiale Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli