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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_158/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Zivilforderung; Willkür, Gehörsanspruch etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ (geb. 1959) wird vorgeworfen, sie habe A.________ (geb. 1952; nachfolgend: Privatkläger), der nach der Trennung von seiner Ehefrau im Internet umgehend nach einer neuen Lebenspartnerin gesucht habe, zwischen Ende Januar und 9. Mai 2012 durch Vorspielen nicht vorhandener Liebesgefühle vorgegeben, mit ihm eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen. In Kenntnis und unter Ausnutzung seiner labilen Persönlichkeit bzw. seiner psychischen Erkrankung habe sie ihn zu Vermögensdispositionen zu ihren Gunsten veranlasst, die zu einem Vermögensschaden von insgesamt CHF 130'610.-- geführt hätten. Im Einzelnen habe X.________ dem Privatkläger etwa vorgegeben, sie benötige CHF 150'000.-- für den Kauf einer Wohnung bzw. für die Finanzierung von Steuern für eine Wohnung in ihrem Heimatland Brasilien. Zudem habe sie sich vom Privatkläger ein neues Auto gewünscht. Der Vermögensschaden von CHF 130'610.-- setzte sich zusammen aus der Übergabe von CHF 113'000.-- in bar, der Finanzierung einer gemeinsamen Reise nach Brasilien im Wert von CHF 5'610.-- sowie aus dem Verlust beim Wiederverkauf des für sie angeschafften Mercedes in Höhe von CHF 12'000.--. Den Betrag von CHF 113'000.-- habe der Privatkläger X.________ an fünf Daten zwischen dem 13. März und 8. Mai 2012übergeben, wobei sie in Bezug auf den letzten Teilbetrag von CHF 45'000.-- entgegen ihrer Absicht in Aussicht gestellt habe, diesen dem Privatkläger nach ihrer Scheidung zurückzubezahlen. Aufgrund der umfangreichen Ausgaben des Privatklägers habe dessen Familie interveniert, was zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug in der psychiatrischen Klinik B.________ in U.________ geführt habe. 
 
B.  
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ mit Urteil vom 12. August 2015 von der Anklage des Betruges frei. Die Zivilforderung des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. 
Auf Berufung des Privatklägers erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ am 21. September 2016 in Bezug auf die Geldübergaben des Betruges schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 210.--. mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Ferner verpflichtete es sie zur Zahlung von CHF 113'000.-- Schadenersatz an den Privatkläger, nebst Zins zu 5 % seit 9. Mai 2012. Im Mehrbetrag wies es die Zivilklage ab. In Bezug auf die Kosten für die Reise nach Brasilien und den Verlust beim Wiederverkauf des Mercedes sprach es X.________ von der Anklage des Betruges frei. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der erstinstanzliche Freispruch sei zu bestätigen. Ferner ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe gegen den erstinstanzlichen Freispruch keine Berufung erhoben und damit die Anklage nicht mehr aufrecht erhalten. Aus diesem Grund habe sie nach dem Anklageprinzip nicht bestraft werden dürfen, da die gesetzlich vorgeschriebene Bindung des Gerichts an den Sachverhalt entfalle. Zudem habe der Privatkläger Berufung eingereicht, ohne seine Legitimation im Strafpunkt zu substantiieren. Die Vorinstanz hätte daher auf die Berufung nicht eintreten dürfen. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage fallen gelassen habe, habe der Privatkläger vor der Vorinstanz keinen Antrag auf Bestrafung stellen dürfen (Beschwerde S. 5 ff., 40 f.).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 337 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden. Nach Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage, sobald im Verfahren allfällige Vorfragen behandelt wurden, nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2 mit Hinweis). Die Anklage ist insoweit unwiderruflich.  
Dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 auf die Erhebung einer Berufung oder einer Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch verzichtet und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kreisgerichtlichen Urteils verwiesen hat (Berufungsakten act. B/4; Beschwerdebeilage 4), bedeutet daher weder, dass die Anklage als Grundlage für eine Verurteilung dahinfällt noch dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz, indem sie auf das Rechtsmittel des Privatklägers eingetreten ist, auch nicht das Anklageprinzip verletzt (Beschwerde S. 6). 
 
1.2.2. Der Privatkläger hat am 8. März 2013 bei der Polizeistation Flums gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet und sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Untersuchungsakten act. S/1 S. 1). Nach Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen und adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (vgl. auch Art. 122 Abs. 1 und 123 StPO). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrenspartei, der sämtliche Verfahrensrechte offen stehen. Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit der Berufung nicht einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe anfechten kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 382; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2 Aufl., N. 6 zu Art. 382).  
Die Beschwerdeführerin ist im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freigesprochen worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Privatkläger Berufung. Dass er hiezu in Bezug auf den Schuld- und Zivilpunkt berechtigt war, steht ausser Frage (vgl. auch BGE 141 IV 231 E. 2.5. a.E.). Weshalb er angesichts seiner anwaltlichen Vertretung verpflichtet gewesen sein sollte, seine Legitimation gesondert zu begründen (Beschwerde S. 5 f.), ist unerfindlich. Im Übrigen hat er schon in der Berufungsanmeldung vorgebracht, dass er als Zivil- und Strafkläger zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Akten des Kreisgerichts, act. 16 S. 2). Dass der Privatkläger sodann in seiner Berufungseingabe neben Anträgen zum Schuld- und Zivilpunkt auch einen Antrag zur auszusprechenden Sanktion stellt, widerspricht grundsätzlich Art. 382 Abs. 2 StPO, schadet indes nichts, soweit er in seiner Berufung Anträge zum Schuld- und Zivilpunkt stellt. Im Übrigen wäre die Berufungsinstanz, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, an einen derartigen Antrag ohnehin nicht gebunden gewesen (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 5). Unerfindlich ist schliesslich auch, inwiefern sich die Vorinstanz, indem sie im angefochtenen Urteil eine Geldstrafe ausspricht und insofern dem Antrag des Privatklägers folgt, zu einem "Exekutivorgan des Privatklägers" machen und das staatliche Strafmonopol verletzen soll (Beschwerde S. 7). 
Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet. Die Rügen erfolgen trölerisch. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Im Einzelnen beanstandet sie zunächst, dass die Vorinstanz die erste polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2013 verwertet habe, obwohl diese ohne Übersetzungshilfe durchgeführt worden sei. Der Vorinstanz sei bewusst gewesen, dass sie die deutsche Sprache nicht völlig beherrsche und eine Übersetzung ins Portugiesische benötige. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Schuldspruch ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers stütze. Dessen Bekundungen sagten indes nichts über ihr Wissen und ihren Willen aus. Namentlich habe die Vorinstanz die Behauptungen des Privatklägers, er sei in sie verliebt und ihr unterlegen gewesen, willkürlich als glaubhaft erachtet. Jener sei mit ihr in der fragliche Zeit Anfang Mai 2012 erst seit einem ersten Internet-Kontakt vom 30. Januar 2012 bekannt gewesen. Zudem hätten sie zu keiner Zeit eine intime Beziehung geführt. Die Annahme, er habe in ihr eine neue Familie gefunden, erscheine in Anbetracht von lediglich zwei privaten Treffen als offensichtlich abwegig. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie die Entgegennahme erheblicher Vermögenswerte als Indiz für blosse finanzielle Absichten und mangelndes Interesse an einer Beziehung mit dem Privatkläger werte, da sie die Entgegennahme irgendwelcher Vermögenswerte stets bestritten habe. Es sei denn auch trotz umfangreicher Ermittlungen bei verschiedenen Geldinstituten kein einziges Indiz dafür gefunden worden, dass sie vom Privatkläger je Geld angenommen habe (Beschwerde S. 7 ff., 15, 17).  
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe willkürlich wesentliche, für sie sprechende Indizien nicht beachtet. Der Privatkläger habe in seinem Internetinserat angeführt, er verfüge über ein Vermögen von CHF 500'000.-- und ein Einkommen von CHF 100'000.--. Er habe somit offensichtlich eine auf Geld ausgerichtete Beziehung, namentlich käuflichen Geschlechtsverkehr gewollt. Seine Behauptung, er habe sich umgehend derart in sie verliebt, dass er sich ernsthafte Hoffnungen für die Zukunft gemacht habe, sei daher völlig unglaubhaft. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger für sie Liebe empfunden habe. Der Kontakt zu ihr sei von seiner Seite allein von Geld geprägt gewesen (Beschwerde S. 11 ff.). 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, falsch ausgesagt zu haben. Dies gelte namentlich für den vom Bruder des Privatklägers an sie adressierten Brief vom 17. Februar 2012. Es sei nicht erstellt und angesichts ihrer beschränkten Deutschkenntnisse zweifelhaft, dass sie diesen Brief gelesen und verstanden habe. Aufgrund ihrer beschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache habe sie dem Privatkläger das Entlassungsgesuch an die Klinik gar nicht diktieren können. Selbst wenn sie diesem bei der Aufhebung der zwangsweisen Freiheitsentziehung geholfen hätte, läge darin kein arglistiges Verhalten zur Selbstbereicherung (Beschwerde S. 15 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe dem unter der Trennung von seiner Frau leidenden Privatkläger mehrfach vermittelt, dass sie in ihn verliebt sei bzw. dass zwischen ihnen eine (Liebes-) Beziehung bestehe. Dabei bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin den Privatkläger über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Namentlich mit ihren Liebesbekundungen per SMS und E-Mail, den persönlichen Treffen, dem Besuch und der Unterstützung während seines Aufenthalts in der Klinik B.________ habe sie dem Privatkläger in klarer Weise vorgegeben, ernsthaft an ihm und an einer gemeinsamen Zukunft interessiert zu sein. In Wirklichkeit sei sie indes allein auf finanzielle Zuwendungen seitens des Privatklägers aus gewesen. Der Privatkläger habe ihr denn auch in der Zeit nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in mehreren Tranchen zwischen CHF 3'000.-- und CHF 50'000.-- insgesamt CHF 113'000.-- übergeben.  
Die Vorinstanz stützt sich hiefür im Wesentlichen auf die Aussagen der Beteiligten. Dabei erachtet sie die Aussagen des Privatklägers, wonach er aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften Beziehung ausgegangen sei und angenommen habe, er habe in jener eine neue Familie gefunden und könne mit ihr den Lebensabend in Brasilien verbringen, als glaubhaft. In gleichem Masse glaubhaft erachtet sie seine Aussagen zu den Übergaben der Geldbeträge an die Beschwerdeführerin. In diesem Punkt stützt sie sich zudem auf die im Recht liegenden Bankbelege zu den einzelnen Bargeldbezügen. Demgegenüber wertet sie die Bekundungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beziehung zum Privatkläger als widersprüchlich. So habe sie in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 erklärt, sie sei in den Privatkläger wirklich verliebt gewesen und es habe zwischen ihnen eine Liebesbeziehung bestanden, wenngleich keine sexuellen Kontakte stattgefunden hätten, während sie in den Konfrontationseinvernahmen vom 28. August und 16. September 2013 eine Beziehung in Abrede gestellt habe. Als unglaubhaft erachtet die Vorinstanz auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme der Geldbeträge. Sie beschränke sich in diesem Punkt im Wesentlichen darauf, den Privatkläger als krank und paranoid zu bezeichnen. Der Privatkläger habe in dieser Hinsicht im Kern über alle Einvernahmen hinweg konstant und stimmig ausgesagt sowie konkrete Angaben zum Ablauf der Übergaben machen können. Zudem seien sämtliche Bargeldbezüge durch entsprechende Bankbelege nachgewiesen. Schliesslich habe der Privatkläger in der Berufungsverhandlung plausibel begründet, weshalb er gegenüber den Gutachtern fälschlicherweise angegeben habe, er habe das Geld aus dem Erlös des Mercedes im Wald vergraben (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 39 ff.). 
In subjektiver Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Privatkläger wissentlich und willentlich über ihre wahren Gefühle und Interessen getäuscht und zu den Vermögensdispositionen veranlasst. Sie habe im Bewusstsein gehandelt, dass beim Privatkläger "etwas nicht normal" gewesen sei. Spätestens im Zeitpunkt ihres Besuchs in der psychiatrische Klinik U.________ und des Gesprächs mit dem Oberarzt bzw. des kurz darauf eingegangenen Briefs des Bruders des Privatklägers habe sie keinerlei Zweifel in Bezug auf den krankhaften psychischen Zustand des Privatklägers mehr haben können (angefochtenes Urteil S. 11 ff., 35 ff., 42). 
 
2.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).  
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche offensichtlich verkennt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Dies genügt zur Begründung von Willkür nicht. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss nicht (BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. 
So mag zutreffen, dass der Privatkläger im Kontaktinserat des Dating-Portals angegeben hat, er verfüge über ein Vermögen von CHF 500'000.-- und ein Einkommen von CHF 100'000.-- (angefochtenes Urteil S. 11). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den ernsthaften Wunsch des Privatklägers nach einer festen Beziehung sprechen sollte (Beschwerde S. 12). Aus dem Inserat lässt sich nicht schliessen, dass der Privatkläger "offensiv Geldleistungen anbot" und keine ausschliessliche Liebe erwartete (Beschwerde S. 21). Die Vorinstanz nimmt mit zureichenden Gründen an, dass der Privatkläger nicht nur eine auf Geld ausgerichtete Beziehung gewollt habe und nicht allein auf käufliche, geschlechtliche Kontakte aus gewesen sei. Dass dem so wäre, ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Aussage in ihrer ersten Einvernahme, die sich im Übrigen nicht auf das Kontaktinserat bezieht (Beschwerde S. 12 und 21; Untersuchungsakten act. E/2 S. 4). Jedenfalls ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des SMS und E-Mail-Kontakts annimmt, die Beschwerdeführerin habe dem Privatkläger wahrheitswidrig Liebesgefühle vorgespiegelt und dieser sei in sie verliebt gewesen und habe mit ihr in einer neuen Familie eine Zukunft in Brasilien gesehen. Dem steht nicht entgegen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt noch zu keinen intimen Kontakten gekommen ist. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Jedenfalls legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht in Willkür verfallen sein und das angefochtene Urteil an einem offensichtlichem Mangel leiden sollte. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der Privatkläger nach Einschätzung der Vorinstanz konstant ausgesagt hat (angefochtenes Urteil S. 15), für sich allein nicht ableiten, dieser habe seine Angaben planmässig zurechtgelegt (Beschwerde S. 10), zumal die Vorinstanz die Schilderungen des Privatklägers zutreffend auch als realitätsnah erachtete. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, nicht dartun, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Auf der anderen Seite macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach ihre Bekundungen in den Einvernahmen in zahlreichen Punkten stark voneinander abwichen, mit sachlichen Gründen nicht haltbar sein soll. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich stützt die Vorinstanz ihren Schluss, wonach die Beschwerdeführerin dem Privatkläger ihre Liebe nur vorgespiegelt hat, nicht nur auf dessen Aussagen, sondern auch auf die auch durch SMS, E-Mail und Voicemail-Nachrichten belegten Umstände, wonach jene im selben Zeitraum mit zahlreichen weiteren Männern Kontakt pflegte, denen sie ebenfalls ihre Liebe und Zuneigung bekundete (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist rein appellatorisch. Zuletzt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2013 durch die Kantonspolizei abstellt. Dass die Befragung ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist, steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) dazu nicht im Widerspruch, zumal diese in jener Einvernahme unter Hinweis darauf, dass sie gut Deutsch verstehe und gegebenenfalls Rückfragen stellen oder eine Übersetzerin verlangen werde, ausdrücklich auf eine Übersetzung verzichtet hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz im Laufe der weiteren Einvernahmen, namentlich auch in der Berufungsverhandlung mehrfach ohne Übersetzung direkt auf Deutsch geantwortet und damit ihre Sprachkenntnisse hinreichend bewiesen (angefochtenes Urteil S. 16 f.; Untersuchungsakten act. E/2 S. 2). 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe willkürlich das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Eine emotionale Bindung seitens des Privatklägers habe ihr gegenüber nie bestanden oder sei jedenfalls für sie nicht erkennbar gewesen. Zudem habe sie ihm auch keine Notlage vorgespiegelt. Die Vorinstanz stelle auch nirgends fest, dass sie dem Privatkläger ernsthaft eine ausschliessliche Beziehung und eine gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt hätte. Der Privatkläger sei für sein Handeln uneingeschränkt selbst verantwortlich gewesen. Sodann nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass der Privatkläger schwer krank und daher besonders schutzwürdig gewesen sei. Dies widerspreche den medizinischen Gutachten, nach welchen keine Erkrankung vorgelegen habe, welche eine vormundschaftliche Massnahme gerechtfertigt hätte. Jedenfalls habe sie selbst von einer psychischen Erkrankung des Privatklägers nichts gewusst. Sie habe den Privatkläger vielmehr als ruhig, fröhlich und lebenserfahren erlebt. Wesentlich sei für sie allein gewesen, dass die psychiatrische Klinik, in welche der Privatkläger auf Betreiben der Familie zwangsweise eingeliefert worden sei, ihn auf sein Gesuch hin umgehend entlassen habe. Die Vorinstanz stelle überdies nicht fest, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) den Privatkläger mit falschen Angaben getäuscht haben solle. Namentlich könne aus ihrer Reaktion auf das vom Privatkläger aufgeschaltete Inserat, in welcher sie ihn mit "toller Mann" angesprochen und eine "völlig unsachlich heisse Besprechung" sowie "dicke Küsse" und "einen liebe Küsse" in Aussicht gestellt und nach einem Date gefragt habe, keine Arglist abgeleitet werden, auch wenn sie zur selben Zeit in gleicher Weise mit anderen Männern verkehrt habe. Schliesslich sei auch kein Indiz für Arglist, dass sie bereit gewesen sei, den Privatkläger nach dessen Einlieferung in die psychiatrische Klinik, begleitet mit den Worten "ich liebe dich. Ich helfe Dich" umgehend zu besuchen. Darin liege vielmehr eine natürliche mitmenschliche Kundgabe von Sympathie und Zuwendung. Schliesslich sprächen auch der Umstand, dass sie dem Privatkläger gesagt habe, sie könnten später immer noch Sex haben, und die Art und Weise der Beendigung der Beziehung nicht für Arglist, sondern im Gegenteil für ein rechtschaffenes, transparentes Verhalten (Beschwerde S. 22 ff.).  
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe willkürlich auf Vorsatz geschlossen. Der Umstand, dass sie von einer dritten Person eine grössere Erbschaft gemacht habe, deute darauf hin, dass sie es nicht nötig gehabt habe, auf unredliche Weise vom Privatkläger relativ bescheidene Beträge zu erschleichen. Ausserdem habe sie von ihrem Ehemann monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 8'500.-- sowie von einer weiteren Drittperson weitere nicht unbedeutende Beträge erhalten. Sie habe sich also nicht in einer materiellen Not befunden (Beschwerde S. 31 f.). Insgesamt bestünden unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes. Das angefochtene Urteil führe zu einem stossenden Ergebnis, das sich auch auf ihren Sohn und ihre weitere Familie nachhaltig schädigend auswirke. Zuletzt erscheine die Strafe, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie den Privatkläger durch Vorspiegeln unwahrer Gefühle zu Geldzahlungen an sie veranlasst hätte, als unangemessen hoch (Beschwerde S. 32 ff., 38 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre wahren Absichten sei arglistig gewesen. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opferverantwortung des Privatklägers sei nicht gegeben. Von zentraler Bedeutung sei hiefür, dass der Privatkläger seit Jahren psychisch schwer krank sei und an einer bipolaren Störung und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem paranoiden und anankastischen Anteilen andererseits leide. Im relevanten Zeitraum zwischen Ende Januar 2012 und 9. Mai 2012 habe sich der Privatkläger zusätzlich in einer ausgesprochen schwierigen persönlichen Situation befunden, nachdem sich seine Ehefrau nach über 30 Jahren von ihm getrennt habe. Vom 15. bis 20. Februar 2012 sei der Privatkläger zudem wegen der abzusehenden Möglichkeit einer Eigengefährdung im Rahmen einer manischen Episode fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik B.________ hospitalisiert gewesen. Der Privatkläger müsse daher - jedenfalls für den vorliegend relevanten Zeitraum - als besonders schutzbedürftige Person betrachtet werden. Er habe sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar in einer Beziehung geglaubt, welchen Umstand diese, auch nachdem sie von der psychischen Erkrankung des Privatklägers Kenntnis erlangt habe, geschickt ausgenützt habe. Dass der Privatkläger auch in einem gewissen Masse misstrauisch gewesen sei und den Chatverlauf archiviert bzw. vor der letzten Geldübergabe die Seriennummern der am 8./9. Mai 2012 abgehobenen Tausendernoten notiert habe, ändere daran ebenso wenig, wie die Tatsache, dass er keine Quittungen für die Geldübergaben eingefordert habe. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass das täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin völlig in den Hintergrund trete und Arglist deshalb ausnahmsweise zu verneinen wäre (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerde erschöpft sich auch in diesem Punkt weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Privatkläger sei nicht krank gewesen bzw. sie sei über dessen psychischen Zustand nicht im Bilde gewesen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die psychische Erkrankung des Privatklägers derart gravierend war, dass sie eine 100% IV-Rente zur Folge hatte (angefochtenes Urteil S. 24). Die Stelle im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2012, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Gutachten, Berufungsakten act. B/2 und Beschwerdebeilage 9, S. 54), bezieht sich allein auf die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen, welche die Gutachter zum damaligen Zeitpunkt nicht empfahlen. Im Übrigen steht in diesem Kontext auch weniger die Art der psychischen Erkrankung des Privatklägers im Vordergrund als der Umstand, dass es ihm nach Einschätzung der behandelnden Ärztin an der Einsicht in das nicht situations-adäquate Denken, Fühlen und Verhalten gefehlt habe und es ihm auch nicht möglich gewesen sei, gemäss einer solchen Einsicht sein Handeln zu ändern (angefochtenes Urteil S. 25; Arztbericht Untersuchungsakten act. S/35 S. 2 f.). Insofern ist auch ohne Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin die ärztlichen Gutachten und die genauen medizinischen Diagnosen nicht kannte (Beschwerde S. 27). Dass der Privatkläger in der massgeblichen Zeit weder an Wahn, noch Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen litt und vom Klinikarzt bei seinem Eintritt in die Klinik als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert beschrieben wurde (Beschwerde S. 26), steht dem nicht entgegen. Schliesslich durfte die Vorinstanz aus dem Umstand, wonach der Klinikarzt der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von einer Reise des Privatklägers nach Rio de Janeiro dringend abgeraten hat (Beschwerde S. 25), willkürfrei ableiten, dass diese keinerlei Zweifel in Bezug auf den labilen, krankhaften Zustand des Privatklägers mehr hegen konnte (angefochtenes Urteil S. 42). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gezielt ein emotionales Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches sie in der Folge ausnützt habe (angefochtenes Urteil S. 26), nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt in rechtlicher Hinsicht Rügen erhebt, sind diese unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Arglistprüfung nach einem individuellen Massstab die Lage des Täuschungsopfers im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen (BGE 136 IV 76 E. 5.2; 119 IV 210 E. 3c). Das Bundesgericht hat dabei Arglist auch bei inferioren Opfern bejaht, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt missbraucht werden (Urteile 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2; 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3; 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 5.3).  
Die Vorinstanz nimmt aufgrund der psychischen Erkrankung und der Labilität des Privatklägers zu Recht an, dieser sei als besonders schutzwürdiges Opfer zu betrachten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist in diesem Kontext bedeutungslos, dass es zwischen den Parteien nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist bzw. sie keine intime Beziehung geführt haben, wie die Beschwerdeführerin wiederholt vorbringt (vgl. etwa Beschwerde S. 10, 12, 16 f., 19, 23, 30, 31 f., 38). Wesentlich ist allein, dass die Beschwerdeführerin eine emotionale Bindung aufbaute und der Privatkläger aufgrund der vorgetäuschten Liebesgefühle und seiner schwierigen persönlichen und psychischen Situation nicht in der Lage war, sein eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 
 
3.3.3. Zuletzt ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 BGG nicht. Dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte, wäre auch gar nicht ersichtlich. Namentlich ist im Lichte der willkürfreien Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht erkennbar, dass die Privatkläger durch das Verhalten des Privatkläger im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ernsthaft in Versuchung geführt worden wäre.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Miglied:       Der Gerichtsschreiber: 
 
Jacquemoud-Rossari       Boog