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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_590/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (erstmalige berufliche Massnahme), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1983 geborene A.________ studiert seit 2003 an der Universität B.________ Rechtswissenschaften (zunächst im Lizentiats-, ab 2007 im Bachelorstudiengang) und war daneben im Rahmen unterschiedlicher Teilpensen erwerbstätig. In den Jahren 2005 und 2007 litt sie an paranoid-psychotischen Episoden. Im April 2013 diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Onkologie am Spital C.________ einen Knochentumor im linken Knie. Während der diesbezüglichen Chemotherapie kam es zu einer weiteren psychotischen Episode, in deren Verlauf sich A.________ vom 14. bis 28. Oktober 2013 einer stationären Therapie in der Psychiatrischen Klinik D.________ unterziehen musste. Die dortigen Ärzte stellten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Bereits zuvor hatte sich die Versicherte im Mai 2013 zur Früherfassung und im Juli 2013 zur beruflichen Integration bei der IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet. Diese sprach zunächst für die Zeit vom 7. April bis 7. Oktober 2014 ein Aufbautraining zu (Mitteilungen vom 23. April und 18. Juni 2014) und übernahm in der Folge die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Handelsdiplom VSH) vom 13. Oktober 2014 bis 27. März 2015 (Mitteilung vom 8. Oktober 2014). Während des Aufbautrainings und des Diplomkurses bezog die Versicherte ein Taggeld der Invalidenversicherung. Nach Erlangen des Handelsdiploms lehnte A.________ die weitere berufliche Ausbildung zur Kauffrau (mit KV-Abschluss) ab und nahm ihr Jus-Studium wieder auf. Diesbezüglich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2016 einen Anspruch auf Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs müsse die Bachelor-Ausbildung als für die Versicherte ungeeignet betrachtet werden. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2016 ab, weil für die Zeit vor der Krebsdiagnose keine längere Zeit dauernde gesundheitsbedingte Verzögerung des Studiums ausgewiesen sei und nach dessen Wiederaufnahme keine invaliditätsbedingten Mehrkosten anfallen würden. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Übernahme der mit dem Jus-Studium verbundenen, auf die Invalidität zurückgehenden zusätzlichen Kosten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. U.a. gilt der Besuch einer Hochschule als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 5 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Abs. 3 erster Satz der genannten Verordnungsbestimmung). 
 
2.   
 
2.1. Laut Bericht der Klinik für Onkologie am Spital C.________ vom 26. Mai 2015 ergaben sich "aktuell klinisch, laborchemisch sowie bildgebend" keine Hinweise für ein Lokal- oder Fernrezidiv der Krebserkrankung. Diese erfreuliche Entwicklung präsentierte sich zur Zeit der Stellungnahme der genannten Klinik vom 29. Januar 2016 unverändert. Der die Versicherte seit 2005 behandelnde Psychiater Dr. E.________ bescheinigte in seinem Verlaufsbericht vom 28. September 2015 ebenfalls eine vollkommene Remission (Symptomfreiheit) hinsichtlich der vorbestehenden paranoiden Schizophrenie und der schweren Depression. Was die drei bereits erwähnten psychotischen Episoden mit depressiver Nachschwankung anbelangt, beurteilte Dr. E.________ die Beschwerdeführerin während der jeweils anschliessenden symptomfreien Zeiten bei medikamentöser Langzeittherapie als stets beschwerdefrei und aus psychiatrischer Sicht als Studentin der Rechtswissenschaften voll leistungsfähig. Von einer künftigen Teilerwerbstätigkeit neben dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten.  
 
2.2. Das kantonale Gericht beurteilte zunächst den Zeitraum bis zur Krebsdiagnose von April 2013. Gestützt auf die erwähnte Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, den Ausweis über die Leistungen im Studium vom 17. September 2013 sowie die Arbeitszeugnisse betreffend Teilerwerbstätigkeiten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die beiden psychotischen Episoden von 2005 und 2007 die Beschwerdeführerin nicht während längerer Zeit (BGE 126 V 461 E. 1) beeinträchtigten und bis Frühjahr 2013 primär der Misserfolg in zahlreichen Semesterprüfungen sowie die Belastung als Werkstudentin - mithin invaliditätsfremde Gründe - für die Verzögerungen im Studienverlauf verantwortlich waren. Diese auf sorgfältiger und umfassender Beweiswürdigung beruhende vorinstanzliche Tatsachenfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium (180 ECTS) beträgt bei einer Vollzeitausbildung 6 Semester. Wer - wie die Beschwerdeführerin - als Teilzeitstudentin ohne ärztlich bescheinigte Leistungsbeeinträchtigung im Verlaufe von 10 Semestern (Frühjahr 2008 bis Herbst 2012) nur 112 Kreditpunkte erwirbt, kann ohnehin keine  invaliditätsbedingte Verzögerung des Studiums geltend machen, egal wie sich die Situation zuvor präsentierte.  
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die Beschwerde (u.a.) mangels gesundheitsbedingter Verzögerung des Jus-Studiums abweist. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, wurde doch der Gesundheitszustand der Versicherten bis 2013 (unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Psychotherapeuten Dr. E.________ vom 28. September 2015) bereits in der streitigen Abweisungsverfügung vom 16. Februar 2016 thematisiert. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht kann jedenfalls keine Rede sein, weshalb die letztinstanzlich nachgereichten medizinischen Akten unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Deren Berücksichtigung würde im Übrigen zu keiner andern Betrachtungsweise führen. 
 
2.3. Was den Zeitraum ab Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahrssemester 2015 anbelangt, verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Übernahme invaliditätsbedingter zusätzlicher Kosten schon deshalb, weil solche im Vergleich zu den Aufwendungen gesunder Mitstudentinnen und Mitstudenten der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen seien. Dieser Auffassung ist beizupflichten (Urteil I 77/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.2). Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Ausfall einer Nebenbeschäftigung keine Mehrkosten zu begründen vermag (Urteil I 568/99 vom 16. März 2000 E. 2c). Ein invaliditätsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Gesundheitsschaden neben dem Studium erzielt würde, wäre gegebenenfalls taggeldmässig zu entschädigen (BGE 126 V 461 E. 2 S. 462; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 473 Rz. 967).  
 
Die Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten nach Art. 16 Abs. 1 IVG fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, ohne dass hier die vorinstanzlich offen gelassene Frage zu beantworten wäre, ob die Fortführung des Jus-Studiums bis zum Bachelorabschluss eine für die Beschwerdeführerin geeignete Ausbildung darstellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger