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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.137/2004 / 
2P.278/2003 /kil 
 
Urteil vom 19. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Ralph van den Bergh, 
 
gegen 
 
Notariatsprüfungskommission, c/o Departement des Innern, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Notariatsprüfung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. September 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ unterzog sich im Herbst 2002 dem praktischen Teil der schriftlichen Notariatsprüfung des Kantons Aargau. Am 5. November 2002 teilte ihr die kantonale Notariatsprüfungskommission mit, dass sie eine Notendurchschnitt von 3,81 erzielt und deshalb die Prüfung nicht bestanden habe (verlangt ist ein Durchschnitt von 4,0; vgl. § 19 Abs. 1 der aargauischen Notariatsprüfungsverordnung). Hiergegen beschwerte sich A.________ beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher zum Schluss kam, ihr hätte in einer Aufgabe (Nr. 5) eine höhere Note erteilt werden müssen. Dessen ungeachtet wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, weil die bessere Bewertung der betreffenden Aufgabe (höchstens) zu einem Notendurchschnitt von 3,94 führe, was am ungenügenden Gesamtergebnis nichts ändere (Beschluss vom 24. September 2003). 
B. 
Am 5. November 2003 erhob A.________ staatsrechtliche Beschwerde (2P.278/2003) beim Bundesgericht, wobei sie um Aussetzung des Verfahrens ersuchte, bis über ihre gleichzeitig beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 7.November 2003 sistierte der Präsident der II.öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts. 
C. 
Mit Urteil vom 13. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ ab, soweit es auf sie eintrat. Hiergegen hat A.________ am 26. Mai 2004 wiederum staatsrechtliche Beschwerde (2P.137/2004) beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; eventuell sei der Regierungsrat anzuweisen, ihr das Fähigkeitszeugnis für das Notariat zu erteilen. 
D. 
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts - antragsgemäss - die beiden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (2P.278/2003 und 2P.137/ 2004) vereinigt. 
E. 
Die Notariatsprüfungskommission und der Regierungsrat des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung der Beschwerden, während sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtenen Entscheide beruhen ausschliesslich auf kantonalem Recht, so dass in beiden Fällen als Rechtsmittel auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage kommt (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin ist in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde steht grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide offen (Art. 86 Abs. 1 OG). Beim Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. April 2004 handelt es sich offensichtlich um einen solchen. Angesichts der Tatsache, dass der Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2003 beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden konnte, ist jedoch näher zu prüfen, inwieweit dieser letztinstanzlich ist: Entscheide, die Prüfungsergebnisse betreffen, können nicht an das kantonale Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (vgl. § 52 Ziff. 11 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG/AG]). Mithin hat der Regierungsrat als letzte kantonale Instanz darüber entschieden, ob die Beschwerdeführerin die Notariatsprüfung bestanden hat. Soweit geltend gemacht wird, der Regierungsratsbeschluss verstosse in materieller Hinsicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV, ist demnach (grundsätzlich, vgl. E.1.3 f.) auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 5. November 2003 (2P.278/2003) einzutreten. Nicht letztinstanzlich ist der Regierungsratsbeschluss jedoch prinzipiell mit Bezug auf die erhobenen formellen Rügen: Das Aargauer Verwaltungsgericht kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht (soweit sich diese Rügen auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen) auch dann angerufen werden, wenn ihm die Zuständigkeit in der Sache selbst fehlt (§ 53 VRPG/AG). Mit entsprechenden Vorbringen ist die Beschwerdeführerin denn auch tatsächlich an das kantonale Verwaltungsgericht gelangt. Insoweit ist deshalb auf die staatsrechtlichen Beschwerde vom 5. November 2003 nicht einzutreten. 
1.3 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschriften diesen Anforderungen nicht genügen und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist auf sie nicht näher einzugehen. 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
2. 
Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist und es auferlegt sich auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung: Es schreitet erst dann ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (vgl. Urteil 2P.110/2002 vom 6. August 2003, E. 5; BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495). Das Bundesgericht übt die geschilderte Zurückhaltung nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das Bundesgericht jedoch Rügen, welche Ungleichbehandlungen im äusseren Ablauf des Verfahrens betreffen und so eigentliche Verfahrensmängel darstellen (vgl. etwa Urteil 2P.36/1989 vom 5. Juni 1989, E. 2c; missverständlich: BGE 106 Ia 1 E. 3 S. 3). 
3. 
Es wird zunächst die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid (2P.137/2004) behandelt. 
3.1 
3.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Regierungsrat erfolglos gerügt, die erste der sechs gestellten Prüfungsaufgaben sei mangelhaft, weil ihr jeglicher Realitätsbezug fehle (bei der betreffenden Aufgabe hatte sie die Note 4 erzielt). Sie beschwerte sich alsdann beim Verwaltungsgericht, dass der Regierungsrat diese Rüge zu Unrecht nicht frei geprüft, sondern seine Kognition beschränkt habe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, im angefochtenen Beschluss sei ausdrücklich offen gelassen worden, ob die betreffende Aufgabenstellung mangelhaft sei, weshalb die Rüge, es liege eine unzulässige Kognitionsbeschränkung vor, ins Leere stosse. Entscheidend sei für den Regierungsrat nämlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Lösung eine abgeänderte Fassung des Sachverhalts zugrunde gelegt habe, ohne die von ihr in der Aufgabenstellung vorgenommenen Modifikationen zu erläutern. So habe sie es der Notariatsprüfungskommission verunmöglicht, ihre Überlegungen nachzuvollziehen. 
3.1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, die Beantwortung der Frage, ob sie eine Begründung für die Modifikationen hätte abliefern müssen, setze zwingend "die Prüfung des fehlenden Realitätsbezuges von Aufgabe 1 durch den Regierungsrat mit voller Kognition" voraus. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt und so ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) verletzt. Es ist zweifelhaft, ob diese Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3) genügt, ist doch nur schwer verständlich, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs letztlich bestehen sollte. Weil die entsprechenden Vorbringen jedoch ohnehin an der Sache vorbeigehen, kann die Frage ihrer Zulässigkeit offen bleiben: Der Regierungsrat brachte in seinem Entscheid klar zum Ausdruck, dass er die Kritik der Beschwerdeführerin an der Aufgabenstellung für irrelevant hielt, weil sie in ihrer Prüfungsarbeit vom vorgegebenen Sachverhalt abgewichen sei, ohne die entsprechenden Änderungen zu erläutern. Auf die vermeintlich beschränkte Kognition wies er nur in einem Nebensatz hin, dem im Ergebnis keinerlei Bedeutung zukam. Dennoch beschwerte sich die Beschwerdeführerin in der Folge beim Verwaltungsgericht ausschliesslich über die angebliche Kognitionsbeschränkung, ohne zur fehlenden Erklärung für ihre Sachverhaltsmodifikationen Stellung zu nehmen. Nachdem sich das Verwaltungsgericht gemäss unwidersprochener Darstellung im angefochtenen Entscheid (S. 4) nur mit den ausdrücklich erhobenen Rügen zu befassen hat, stand ihm nicht zu, die (nicht beanstandete) Argumentation des Regierungsrats auf ihre Richtigkeit zu prüfen; bereits deshalb kann ihm keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Kritik der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht unbegründet wäre: Wenn im Aufgabentext ausdrücklich steht, dass einerseits durch das Grundstück keine Leitungen führen und andererseits die Benutzungs- und Wegrechte auf unbestimmte Zeit eingeräumt werden, so darf von den Kandidaten zulässigerweise erwartet werden, dass sie die Aufgabe von diesem Sachverhalt ausgehend lösen; dies selbst dann, wenn eingewendet werden könnte, in der Praxis müsste es sich anders verhalten, weil die betreffende Liegenschaft eine Trafostation ist. Ob die konkrete Aufgabenstellung wirklichkeitsgetreu ist, kann zumindest bezüglich jener Elemente grundsätzlich keine Rolle spielen, die sich unmissverständlich aus dem Sachverhalt ergeben. 
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) rügt, genügen ihre Vorbringen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht (vgl. E. 1.3). 
3.2 
3.2.1 Der Regierungsrat stellte fest, dass der Notariatsprüfungskommission bei der Korrektur der ersten Prüfungsaufgabe ein Fehler unterlaufen war: Der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht vorgeworfen worden, ihre Lösung sei unvollständig; die angeblich fehlenden Elemente zählten gerade nicht zum zwingenden Inhalt eines Pfandbegehrens. Er verzichtete indessen auf eine Erhöhung der betreffenden Note, weil dem Pfandbegehren als Ganzes für die Bewertung der Aufgabe kein grosses Gewicht zugekommen sei und die Lösung der Beschwerdeführerin noch diverse andere Fehler enthalte. Nach Auffassung des Regierungsrats hat die Notariatsprüfungskommission - gesamthaft betrachtet und im Vergleich zu den Arbeiten der übrigen Geprüften - ihr Ermessen nicht missbraucht, wenn sie der Beschwerdeführerin bei der ersten Aufgabe die Note 4 erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hielt die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Vorgehen des Regierungsrats stelle eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, für unbegründet. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nunmehr geltend, der Umstand, dass die Korrektur des Pfandbegehrens fehlerhaft sei, hätte zwingend (positiv) berücksichtigt werden müssen, zumal der Regierungsrat die Korrektur ihrer Lösung der ersten Aufgabe noch in weiteren Punkten beanstandet habe. Es verstosse gegen das Willkürverbot, die verschiedenen Mängel der Korrektur je für sich isoliert zu würdigen und je für unwesentlich zu beurteilen. Diese müssten vielmehr gesamthaft betrachtet werden und - zumindest zusammen genommen - zu einer besseren Benotung ihrer Prüfungsarbeit führen. Im betreffenden Zusammenhang hätte der Regierungsrat seine Kognition nicht auf Ermessensmissbrauch beschränken dürfen, was das Verwaltungsgericht verkannt und so das rechtliche Gehör verletzt habe. 
3.2.3 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, gestützt auf welche Bestimmung des kantonalen Rechts der Regierungsrat verpflichtet gewesen sein sollte, ihre Examensleistung frei und nicht nur auf qualifizierte Ermessensfehler hin zu prüfen. Von Verfassungs wegen ist eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition verfügt, ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.). Nach dem Gesagten bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass einzuschreiten, auch wenn der Regierungsrat den Lösungsvorschlag der Beschwerdeführerin zur ersten Aufgabe nur auf qualifizierte Ermessensfehler hin geprüft hat. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat in den streitigen Korrekturbemerkungen neben der geschilderten noch weitere kleinere Unstimmigkeiten bemerkt hatte (vgl. hierzu E. 4.3.2). 
3.2.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es nicht untersucht habe, ob die "Bewertungsgrundlagen" bei den verschiedenen Kandidaten rechtsgleich angewandt worden seien. Es ist nicht verständlich, was die Beschwerdeführerin genau beanstandet. Zwar verweist sie auf Ausführungen, welche sie im kantonalen Verfahren gemacht habe, was indessen unbehelflich ist (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 364). 
3.3 Im Rahmen der ersten Aufgabe war unter anderem auch eine Handänderung von Grundstücken vorzunehmen, wobei der Kaufpreis mittels Bankerklärung sicherzustellen war. Diesbezüglich war vor Verwaltungsgericht streitig, ob der Regierungsrat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, wenn er die Lösung der Beschwerdeführerin lediglich als "zumindest verwirrend" bezeichnet hatte. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen, weil die Arbeit der Beschwerdeführerin im betreffenden Punkt ohnehin an einem offenkundigen inneren Widerspruch leide (vgl. E. 2c/aa des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nunmehr geltend, es sei unhaltbar, ihre Formulierung als widersprüchlich zu bezeichnen. Zwar vermögen ihre diesbezüglichen Ausführungen aufzuzeigen, dass die streitige Passage ihrer Lösung auch anders verstanden werden kann, als dies die kantonalen Behörden getan haben; eine entsprechende Auslegung liegt jedoch keineswegs auf der Hand. Die Lösung der Beschwerdeführerin muss - sofern sie in deren Sinne verstanden wird - als zumindest schlecht redigiert bezeichnet werden, weshalb die Feststellung, sie sei in sich widersprüchlich, nicht unhaltbar ist. 
3.4 
3.4.1 Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der dritten Aufgabe, in welcher bei einer Aktiengesellschaft eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen war, mit der Note 5 bewertet; darin liegt gemäss Auffassung des Regierungsrats kein Ermessensmissbrauch. Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht beanstandet, der Regierungsrat sei auf einen Teil ihrer Einwände nicht eingegangen und habe zudem ihrer Lösung kleinere Mängel vorgeworfen, ohne seine Ansicht näher zu begründen. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Rüge für unbehelflich, weil der Regierungsrat seine Prüfung angesichts der beschränkten Kognition auf die für eine Beurteilung wesentlichen Punkte habe beschränken können. 
3.4.2 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, soweit der Regierungsrat ihre Arbeit als mangelhaft bezeichnet habe, sei er zwingend zur Begründung seiner Ansicht verpflichtet; wenn das Verwaltungsgericht eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht korrigiere, verstosse es seinerseits gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Rüge ist unbegründet: Der Regierungsrat hat nur nebenbei zwei kleinere Mängel erwähnt, denen er aber für die Bewertung der Lösung ausdrücklich nur marginale Bedeutung beimass. Er begründete seinen Entscheid vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin die Kapitalherabsetzung nicht, wie in der Aufgabenstellung gefordert, mittels Rückzahlung des Aktienkapitals, sondern fälschlicherweise durch einen Rückkauf der Aktien vornahm. Er betonte zudem, dass sich die Arbeit der Beschwerdeführerin gerade in diesem Punkt von jener des mit der Note 5,5 besser bewerteten Mitkandidaten unterscheide. Bei diesen Gegebenheiten hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Gehörsverletzung verneint. 
3.5 
3.5.1 In der vierten Aufgabe hatten die Kandidaten eine Erbteilung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin behandelte in ihrer Lösung (für welche sie die Note 3 erhielt) die Ehefrau des Verstorbenen als Erbin, was von der Prüfungskommission als Fehler gewertet wurde. Der Regierungsrat ging zwar mit der Beschwerdeführerin einig, dass die Witwe - das Einverständnis aller Beteiligten vorausgesetzt - trotz Erbverzichts als Erbin anerkannt werden könnte. Er hielt jedoch dafür, dass die Aufgabenstellung eine Behandlung als Erbin nicht zulasse. Aus diesem Grund könne auch zum Vornherein auf die Einholung eines Berichts des Bundesamts für Justiz zu dieser Thematik verzichtet werden. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird gerügt, das Verwaltungsgericht haben den Regierungsratsbeschluss zu Unrecht geschützt und die Erbenstellung als "tatsächliche Frage" behandelt; dies sei unhaltbar und verstosse gegen Art. 9 BV, während die Sanktionierung des Nichteinholens eines Berichts des Bundesamts für Justiz das rechtliche Gehör verletze. 
3.5.2 Die betreffenden Rügen gehen an der Sache vorbei: Zunächst ist überhaupt mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen tauglichen Beweisantrag gestellt hat, scheint sie doch die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts zu einer Rechtsfrage zu verlangen (vgl. unten E. 3.6). Weiter war die (Rechts-)Auffassung der Beschwerdeführerin gar nie streitig, schlossen doch weder die Notariatsprüfungskommission noch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht generell aus, dass die Witwe wieder zur Erbin werden könnte. Sie hielten lediglich fest, es entspreche nicht der Aufgabenstellung, wenn die Witwe als Erbin behandelt werde. 
3.6 In der sechsten Aufgabe war - unter Optimierung der Steuerfolgen - ein Gesellschaftsvertrag für ein Baukonsortium zu redigieren. Gemäss der nicht mehr bestrittenen Auslegung der kantonalen Behörden verlangte die Aufgabenstellung eine Steueroptimierung nur bezüglich der Verzinsung der Stehbeträge der Konsorten und nicht auch bezüglich der Stehbeträge selbst. Als richtige Lösung betrachtete die Prüfungskommission, den Konsorten die Zinsen nicht auszuzahlen, sondern zunächst bloss (provisorisch) gutzuschreiben, wobei zu vermerken war, dass auf diese vor der endgültigen Abrechnung über die einfache Gesellschaft kein Rechtsanspruch bestehe. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass diese Lösung "qualifiziert rechtswidrig" sei, was sie im kantonalen Verfahren durch Einreichung eines vom Kantonalen Steueramt Aargau verfassten Texts zu belegen suchte. Das Verwaltungsgericht erachtete es als zulässig, dass der Regierungsrat auf das betreffende Dokument nicht einging, weil sich dieses nicht auf eine Steueroptimierung bezüglich der Zinsen beziehe. Darin sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zu Unrecht: Über die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Prüfungskommission kann zum Vornherein nicht Beweis geführt werden, ist doch einem Beweis allein der rechtserhebliche Sachverhalt zugänglich, nicht aber eine Rechtsfrage. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, zu begründen, wieso die von der Prüfungskommission als richtig betrachtete Lösung rechtswidrig sein sollte. Sie hat stets bloss auf das Dokument des Steueramts verwiesen, welches sich nur in allgemeiner Form zur Thematik äussert, ohne dass sich daraus für die Beantwortung der Streitfrage direkt etwas ergäbe. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss (2P.278/2003) ist unzulässig, soweit Rügen erhoben werden, die auch beim kantonalen Verwaltungsgericht vorgetragen wurden oder hätten vorgetragen werden können (vgl. E. 1.2). Die grundsätzlich zulässigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken rein appellatorischer Natur, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde (auch) insoweit nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3). Kurz zu behandeln sind immerhin die folgenden Rügen: 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil er die Nichtigkeit des Prüfungsentscheids verkannt habe. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ohnehin eher eine Verletzung des Willkürverbots zur Diskussion stände, ist die Rüge offensichtlich unbegründet: Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sei allein von der Aktuarin der Prüfungskommission unterzeichnet worden, welche als juristische Adjunktin des Departements des Innern nicht zu den unterschriftsberechtigten Personen zähle. Sie stellt nicht in Frage, dass die Mitteilung dem tatsächlichen Entscheid der Prüfungskommission entspricht. Ebenso wenig macht sie geltend, ihr sei durch die beanstandete Form der Mitteilung ein verfahrensmässiger Nachteil entstanden. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, wieso der streitige Akt nichtig sein sollte: Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Praxis nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und gleichzeitig offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8a S. 220 f.). Vorliegend kann demnach von Nichtigkeit selbst dann keine Rede sein, wenn die Adjunktin nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften - deren Einhaltung nach dem Gesagten nicht untersucht zu werden braucht - tatsächlich zur Unterzeichnung der Mitteilung nicht befugt gewesen sein sollte. Dem Regierungsrat kann keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, wenn er das streitige Schreiben als taugliches Anfechtungsobjekt betrachtete. 
4.2 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat weiter eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil er seine Kognition unzulässigerweise auch in Fragen beschränkt habe (vgl. E. 3.2.3), welche das "Prüfungsfundament" beträfen. Mit diesem letzteren Ausdruck scheint insbesondere der Bereich der Aufgabenstellung gemeint zu sein. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass praxisgemäss die gesamte materielle Beurteilung des Examens - einschliesslich einer allfälligen Kritik an der Aufgabenstellung - einer Kognitionsbeschränkung zugänglich ist (vgl. E. 2). 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsungleiche Behandlung hinsichtlich der Bewertung des Pfandbegehrens, welches sie im Rahmen der ersten Aufgabe zu verfassen hatte (vgl. oben E. 3.2.1). Sie macht zudem geltend, es stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, dass die angebliche Fehlerhaftigkeit ihres Pfandbegehrens bei der Benotung - wenn auch nur schwach - berücksichtigt worden sei. Bei den übrigen Kandidaten, welche angesichts der (zu) knapp bemessenen Zeit gar kein Pfandbegehren verfasst hätten, sei dieser Umstand von der Prüfungskommission nämlich "nicht negativ gewertet" worden. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation, dass das Bundesgericht nicht unmittelbar die Art und Weise der (erstinstanzlichen) Bewertung ihrer Examensleistung überprüfen kann. Weiter wäre die Frage, ob der Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde seine Kognition unzulässigerweise beschränkt hat, indem er eine gerügte ungleiche Anwendung von Bewertungsgrundsätzen nicht frei prüfte, zunächst dem kantonalen Verwaltungsgericht zu unterbreiten gewesen. Im betreffenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin jedoch nichts Entsprechendes geltend gemacht. Auch vor Bundesgericht kritisiert sie letztlich ausschliesslich das Vorgehen der Prüfungskommission; die hier streitige angebliche Ungleichbehandlung hatte sie zudem im Verfahren vor dem Regierungsrat überhaupt nicht beanstandet, so dass dieser die betreffende Rüge gar nicht - weder frei noch beschränkt - beurteilen konnte. 
4.2.3 Die gleiche Fehlüberlegung unterläuft der Beschwerdeführerin bezüglich der Rüge, die Prüfungskommission habe bei der Korrektur der zweiten Aufgabe unterschiedliche Bewertungsgrundsätze angewandt. 
4.3 
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es verstosse gegen das Willkürverbot, dass der Regierungsrat die Bewertung ihrer ersten Aufgabe nicht verbessert habe. Der Umstand, dass die von der Prüfungskommission vorgenommene Korrektur des Pfandbegehrens fehlerhaft sei (vgl. E. 3.2.1), hätte ohne weiteres zu einer höheren Benotung führen müssen. Bei der fünften Aufgabe habe der Regierungsrat denn auch ihre Note darum von 4 auf (maximal) 5 verbessert, weil die Korrektur fehlerhaft gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet: Es ist keineswegs unhaltbar, wenn sich nicht jede Verringerung der Fehlerquote direkt in einer Erhöhung der entsprechenden Note niederschlägt. Dies gilt umso mehr, wenn die fehlerhafte Korrektur der Examinatoren - wie hier - einen ausdrücklich nur schwach bzw. gar nicht gewichteten Teil der Aufgabe (vgl. E. 4.2.2) betrifft. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat bei der fünften Aufgabe eine Erhöhung der Note für angezeigt hielt, ergibt sich nichts anderes; es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso in beiden Fällen zwingend gleich zu verfahren wäre. Mithin verstösst es nicht gegen die Verfassung, wenn der Regierungsrat das Vorliegen eines qualifizierten Ermessensfehlers bei der Bewertung der ersten Aufgabe verneint hat. 
4.3.2 Am Gesagten ändert nichts, dass der Regierungsrat in den Korrekturbemerkungen der Prüfungskommission neben der fehlerhaften Korrektur des Pfandbegehrens noch weitere kleinere Unstimmigkeiten bemerkt hat: Aus den Erwägungen des Beschlusses vom 24. September 2003 ergibt sich klar, dass er die Lösung der Beschwerdeführerin zur ersten Aufgabe einer Gesamtbetrachtung unterzogen hat. Er verglich sie zudem mit jenen der übrigen Kandidaten und kam dabei zum Schluss, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen nicht rechtswidrig ausgeübt habe. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die verschiedenen Mängel seien in unzulässiger Art und Weise je für sich alleine für unwesentlich beurteilt und nie gesamthaft betrachtet worden (vgl. auch oben E. 3.2.2), ist damit unbegründet. 
4.3.3 Ähnliche, ebenfalls unbegründete Rügen erhebt die Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung der dritten Aufgabe, doch kann aufgrund der insoweit klaren Erwägungen des Regierungsrats (vgl. oben E. 3.4.2) keine Rede von einer "Summe von unzutreffenden Korrekturen" sein. 
4.4 Das Willkürverbot sieht die Beschwerdeführerin weiter insoweit verletzt, als der Regierungsrat mit der Prüfungskommission die Regelung, welche sie für die im Erbvertrag der zweiten Aufgabe geforderte Abgeltung eines Wohnrechts gewählt hat, als "zu rudimentär" bezeichnete; die betreffende Abgeltung hätte nicht umfassender definiert werden können, als sie dies getan habe. Eine Verletzung von Art. 9 BV kann insoweit jedoch bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Lösung der Beschwerdeführerin - worauf in den Korrekturbemerkungen der Prüfungskommission hingewiesen wird - weder Angaben zum verwendeten Kapitalisierungssatz noch zur Lebenserwartung des Betroffenen enthält. 
4.5 Bezüglich der sechsten Aufgabe (vgl. oben E. 3.6) hat der Regierungsrat festgehalten, die Lösung, welche die Beschwerdeführerin für die Bestellung des Schiedsgerichts vorgesehen habe, dürfe zu keinem Notenabzug führen. Weil die Prüfungskommission jedoch nur bemängelt habe, die Regelung sei "unüblich", ohne sie als falsch zu bezeichnen, sei davon auszugehen, dass diese Frage die Bewertung nicht stark beeinflusst habe; er sah sich deshalb zu keiner Korrektur der Benotung veranlasst. Diese Auslegung der Korrekturbemerkungen mag zwar etwas gewagt erscheinen, ist aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geradezu unhaltbar. Unbegründet ist ferner die Rüge, es verstosse gegen das Willkürverbot, wenn der Regierungsrat die Aufzählung der im "Konsortialvertrag" zu regelnden Elemente als nicht abschliessend betrachtet habe: Die betreffende Formulierung der Aufgabe lässt sich ohne weiteres im Sinne der kantonalen Behörden verstehen. 
5. 
Nach dem Gesagten erweisen sich die staatsrechtlichen Beschwerden als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Notariatsprüfungskommission und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: