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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 300/04 
 
Urteil vom 19. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 30. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene R.________, verheiratet und Mutter dreier 1992, 1995 und 1997 geborener Kinder, war seit dem 6. Oktober 1998 zu 50 % in der Alterssiedlung X.________ in Y.________ als Krankenschwester tätig. Nachdem sie am 28. Dezember 2000 ein Verhebetrauma erlitten und vom 13. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik V.________, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, absolviert hatte, meldete sie sich - sie war ihrer Arbeit seit Ende Mai 2001 krankheitsbedingt ferngeblieben - am 14. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte Berichte und Gutachten der Klinik V.________ vom 22., 24. Januar, 23. April 2002 und 6. Februar 2003 sowie des Hausarztes Dr. med. B.________, Fachspezialist FMH für Innere Medizin, vom 4./5. März 2002 ein und führte Erhebungen vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2002). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. April 2003 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wobei sie von einer im Gesundheitsfall je hälftigen Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt, einer Einbusse im Erwerbsbereich in Höhe von 32 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 31 %, d.h. einer gewichteten Gesamtinvalidität von 31,55 % (0,5 x 32 % + 0,5 x 31 %) ausging. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. September 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, u.a. nach Einsichtnahme in einen weiteren Bericht des Dr. med. B.________ vom 20. November 2003, ab (Entscheid vom 30. Januar 2004). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 29. Mai 2001 zuzusprechen; eventualiter sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bezüglich der Schlafstörungen und der damit zusammenhängenden chronischen Müdigkeit sowie der Konzentrationsschwierigkeiten ein spezialärztliches Gutachten einzuholen; eventualiter sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hinsichtlich der depressiven Anpassungsstörungen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen; eventualiter sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den Bereich der Haushaltstätigkeit ein zweiter Haushaltsbericht einzuholen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Ersteres soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. September 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat. Nicht im Streite liegt demgegenüber der Anspruch der Versicherten auf mit der IV-Anmeldung beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen, hat die Verwaltung dazu doch weder verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen, noch wird die Durchführung derartiger Vorkehren vor- wie letztinstanzlich durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Vielmehr ist aus den Akten, namentlich dem Schlussbericht des IV-Berufs- und Laufbahnberaters vom 22. Januar 2003, ersichtlich, dass Umschulungs- wie auch arbeitsvermittelnde Massnahmen geprüft, schlussendlich aber - in Übereinkunft mit der Versicherten - als wenig aussichtsreich verworfen wurden. 
1.2 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der gesundheitsbedingten Einschränkung sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich, welche im Folgenden zu prüfen ist. 
4. 
4.1 Hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens ist davon auszugehen, dass der Versicherten, bedingt durch ihre Rückenbeschwerden, körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, sie in Bezug auf leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten indes mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Der entsprechenden Stellungnahme der Klinik V.________ (Gutachten vom 23. April 2002 samt Ergänzung vom 6. Februar 2003), anknüpfend an die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei Fehlform der Wirbelsäule, von Diskopathien L4/5 und L5/S1 (Diskusprotrusion L5/S1, Diskusbulging L4/5) sowie von mässiggradigen Spondylarthrosen L4 bis S1, kommt, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, voller Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Sofern die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, erneut vorbringt, sie leide an einer sich zusätzlich leistungsvermindernd auswirkenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ist ihr mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass die entsprechende Diagnose seitens des psychiatrischen Fachpersonals der Klinik V.________ gemäss deren Austrittsbericht vom 22. Januar 2002 zwar gestellt worden war, eine akute psychotherapeutische Intervention bzw. Psychopharmaka-Therapie jedoch als nicht notwendig erachtet wurde und diesbezüglich keine pathologischen Werte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten festgestellt werden können. Konsequenterweise finden sich in den nachfolgenden Berichten der Klinik (vom 24. Januar und 23. April 2002 sowie 6. Februar 2003) denn auch keine Hinweise mehr auf ein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden. Dass Dr. med. B.________ am 4./5. März 2002 wiederum eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizierte, deutet vor diesem Hintergrund wie auch angesichts des Umstands, dass seine Gesamtdiagnose wortwörtlich derjenigen im Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 22. Januar 2002 entspricht, auf eine reine Wiedergabe der - vorerst - erhobenen Klinikbefunde hin, ohne dass eine eigene umfassende Beurteilung des psychischen Zustandes der Versicherten stattgefunden haben dürfte. Für diese Schlussfolgerung spricht neben der Tatsache, dass es sich bei Dr. med. B.________ nicht um einen psychiatrischen Fachspezialisten handelt, das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens im hausärztlichen Bericht vom 20. November 2003. 
4.2.2 Im Hinblick auf die geltend gemachten Schlafstörungen samt Folgen (Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit), welche die Leistungsfähigkeit gemäss Aussage der Beschwerdeführerin weiter reduzierten, kann auf die gutachtlichen Ausführungen der Ärzte der Klinik V.________ vom 23. April 2002 verwiesen werden. Daraus geht klar hervor, dass sich die Experten der Schlafproblematik durchaus bewusst waren, ihr aber keine zusätzlich leistungseinschränkende Wirkung bescheinigten bzw. diese als mit der auf 50 % geschätzten Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens abgegolten erachteten. Anlässlich der am 26. August 2002 durchgeführten Erhebungen im Haushalt unterliess es die Versicherte im Übrigen, auf Schlafstörungen und damit in Zusammenhang stehende körperliche Defizite hinzuweisen. 
4.2.3 Ebenso wenig äusserten sich die involvierten Ärzte ferner dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Schmerzen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - spätestens alle 45 Minuten während 10 bis 15 Minuten eine Tätigkeit unterbrechen müsse und dadurch über die attestierte 50 %ige Leistungsverminderung hinaus behindert sei. Es handelt sich dabei - der Verwaltung ist hierin ebenfalls Recht zu geben - offensichtlich um vom Rechtsvertreter zitierte Selbstangaben der Beschwerdeführerin, welche medizinisch nicht objektiviert werden konnten und denen damit keine Rechtswirksamkeit zukommt. 
4.2.4 Nichts zu ihren Gunsten kann die Versicherte sodann aus dem im kantonalen Verfahren eingereichten Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 20. November 2003 ableiten. Nebst dem Umstand, dass es nach dem im hier zu beurteilenden Verfahren relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (vom 11. September 2003; vgl. Erw. 1.1 hievor) erstellt worden ist, enthält es lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsschätzung (von 80 %) für rückenbelastende, nicht aber für leidensadaptierte - und damit rückenschonende - Tätigkeiten. 
4.3 Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie die Beschwerdeführerin im Eventualantrag hinsichtlich der Schlafstörungen sowie des psychischen Gesundheitszustandes beantragt, sind nach dem Gesagten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
5. 
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. 
5.1 Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. - seit Einführung der Einsprachemöglichkeit auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG) - des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist unstreitig seit Ende Mai 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb der mögliche Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG (je in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen) auf Mai 2002 zu veranschlagen ist und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind. Entgegen den Ausführungen der Versicherten vor dem kantonalen Gericht konnte angesichts des Beschwerdeverlaufs im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe Ende Mai 2001 noch nicht von einem irreversiblen Gesundheitsschaden gesprochen werden, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen würde (vgl. dazu BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 1999 S. 79 ff.; SVR 2002 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2a), sodass lit. b des Art. 29 Abs. 1 IVG - und nicht lit. a der Bestimmung - zur Anwendung gelangt. Da zudem keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. September 2003 ersichtlich sind, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs. 
5.2 
5.2.1 Das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahre 2002 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen), beläuft sich gestützt auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin unbestrittenermassen auf Fr. 36'000.-. 
5.2.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist - die Versicherte geht seit Ende Mai 2001 keiner Beschäftigung mehr nach - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Die von der Verwaltung verwendeten zwei DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Löhne genügen den von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen (BGE 129 V 472) offenkundig nicht, weshalb der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der LSE zugrunde zu legen sind. Da der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen stehen, ist der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich. Laut Tabelle TA1 der LSE 2002 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 86, Tabelle B9.2 [Total]) ergibt sich daraus in Berücksichtigung einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 23'894.10. 
 
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit eine behinderungsgeeignete Beschäftigung zu 50 % (halbtags mit voller Leistung) ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte (vgl. auch Erw. 4.2.3 hievor). Da ferner das Kriterium des Alters, wenn überhaupt, nur sehr minim ins Gewicht fällt (2002: 34 Jahre; vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9]), die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), und die Faktoren Teilzeit sowie Nationalität/Aufenthaltskategorie der über das schweizerische Bürgerrecht verfügenden Beschwerdeführerin sich sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher lohnerhöhend auswirken (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8* und S. 59, Tabelle TA12), rechtfertigt sich vorliegend, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Kürzung des Tabellenlohnes. 
 
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von 33,62 %. 
6. 
Zu prüfen bleibt, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist. 
6.1 Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2002, auf welchen die Verwaltung, bestätigt durch die Vorinstanz, abgestellt hat, beträgt das Ausmass der Behinderung in den verschiedenen Betätigungsbereichen der Haushaltführung (einschliesslich der Kindererziehung) gesamthaft 31,1 %. Dieser Ansatz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern bemängelt, als die Einschränkung sich insgesamt auf mindestens 67,4 % belaufe. Namentlich sei in der "Ernährung" von einer Behinderung von 50 und nicht 15 %, in der "Wohnungspflege" von 90 und nicht 70 %, im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" von 80 und nicht 30 %, in der "Wäsche und Kleiderpflege", welche mit mindestens 20 % - statt der angeführten 14 % - zu gewichten sei, von 80 und nicht 60 %, in der "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen", die nurmehr mit 10 % ins Gewicht falle, von 80 und nicht 20 % auszugehen sowie die Betätigung "Verschiedenes" bei nicht vorhandener Einschränkung mit lediglich noch 3 % zu gewichten. 
6.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beruhen die Ergebnisse des Abklärungsberichtes Haushalt vom 31. August 2002 - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Sichtweise - auf in allen Teilen nachvollziehbaren und überzeugenden Erhebungen der Verhältnisse vor Ort und erfüllen die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich zuverlässige Entscheidungsgrundlage (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; Urteil S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Namentlich bestehen auch auf Grund der ärztlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der IV-Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur rechtfertigten. 
6.2.1 Den Akten kann insbesondere entnommen werden, dass die Versicherte anlässlich der Begutachtung in der Klinik V.________ vom 15. April 2002 angab, den Haushalt ohne wesentliche Einschränkung bewältigen zu können und einzig im Umfang von ca. 10 % Fremdunterstützung "bei grösseren Putzarbeiten und beim Wäschewaschen" zu benötigen. 
6.2.2 Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 26. August 2002, mithin zwei Monate nach dem Unfall ihres Ehemannes (vom 28. Juni 2002), erklärte die Beschwerdeführerin ferner, dass ihr Ehegatte sie aktuell vermehrt im Haushalt unterstütze und an seinen freien Arbeitstagen während fünf bis sechs Stunden Haushaltsarbeiten erledige. Daran vermögen - wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer kantonalen Beschwerdeantwort richtig erkannt hat - weder die Stellungnahme des Rechtsvertreters an den Unfallversicherer des Ehemannes vom 3. Juli 2003 noch der durch Prof. Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, ausgestellte Unfallschein UVG etwas zu ändern, worin dem Ehegatten eine seit dem 3. Oktober 2002 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1). Es ist nicht einsehbar, weshalb dieser Grundsatz nicht auch im Hinblick auf die Ermittlung des - aus gesundheitlicher Sicht - zumutbaren Umfangs der Mithilfe Familienangehöriger gelten sollte. 
6.2.3 Darauf hinzuweisen bleibt zudem, dass die bei im Haushalt tätigen Versicherten als zumutbar erachtete familiäre Unterstützung weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Mithilfe (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 8 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.). Neben der erweiterten haushaltlichen Hilfestellung durch den Ehemann ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls der älteste Sohn (Jahrgang 1992) nach und nach vermehrt Haushaltsaufgaben übernehmen kann (wie etwa das Aufräumen des eigenen Zimmers, Einkäufe, Abwasch, Pflanzengiessen etc.), was von Vorinstanz und Verwaltung noch gar nicht angerechnet wurde. Als invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Mehraufwand ist demgegenüber der Einsatz der Schwägerin zu werten, welcher zweimal monatlich in Form einer Grossreinigung der Wohnung gegen Entgelt erfolgt. Diesem Umstand wurde jedoch, da gegenüber der Abklärungsperson erwähnt, bereits im Rahmen der Bemessung der Einschränkungen im August 2002 Rechnung getragen. 
6.2.4 Weitere Anhaltspunkte für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten vermehrten Behinderungen in den einzelnen Verrichtungen sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die Ärzte der Klinik V.________ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2002 zwar von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit von 50 % ausgingen, die Ausübung einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden, rückenadaptierten Beschäftigung unter Vermeidung von Hebe- und Lagerungstätigkeit indes sogar während maximal acht Stunden pro Tag als grundsätzlich möglich bezeichneten. Auch wenn diese Angaben mit Blick auf das erwerbliche Leistungsvermögen erfolgten, lässt sich daraus für den Aufgabenbereich Haushalt, welcher zeitlich noch flexibler einteil- und gestaltbar ist als die berufliche Arbeit, doch jedenfalls keine über die auf insgesamt 31,1 % geschätzte Einschränkung hinausgehende Behinderung ableiten. Bei den vom Rechtsvertreter geschilderten zusätzlichen Beeinträchtigungen scheint es sich demnach primär um die Wiedergabe - nicht rechtserheblicher - subjektiver Eindrücke der Versicherten zu handeln. 
6.2.5 Für die letztinstanzlich erwähnten "ausgewiesenen Sprachschwierigkeiten" der seit 1987 in der Schweiz wohnhaften und stets als Krankenschwester tätig gewesenen Versicherten anlässlich der ohne Dolmetscher durchgeführten Haushaltsabklärung finden sich in den Unterlagen sodann ebenfalls keine genügenden Hinweise. 
6.3 Nachdem es folglich bei der von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 31,1 % bleibt - die Einholung eines weiteren Abklärungsberichtes erweist sich nach dem Ausgeführten, auch in Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Verrichtungen, als nicht indiziert -, resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gesamthaft 32 % (0,5 x 33,62 % + 0,5 x 31,1 %) (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: