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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_118/2009 
 
Urteil vom 19. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen 
vom 24. Juni 2009. 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. Juni 2009 befahl, das von ihm belegte Zimmer im Anbau im 1. Obergeschoss des Restaurants Bahnhof, C.________-strasse 6 in D.________, bis spätestens 07.07.2009, 12.00 Uhr mittags, zu räumen und zu verlassen; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 24. Juni 2009 mit "Beschwerde gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005" anzufechten; 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Gerichtspräsidenten auch mit Nichtigkeitsklage beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. August 2009 abwies; 
 
dass auf die Beschwerde vom 27. Juni 2009 von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Entscheid des Gerichtspräsidenten nicht kantonal letztinstanzlich ergangen war (Art. 113 BGG); 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2009 und vom 10. September 2009 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind, weil unter den gegebenen Umständen eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG nicht in Frage kommt; 
 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2009 und vom 10. September 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin