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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_123/2009 
 
Urteil vom 19. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________ und B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung; Vollstreckung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichts des Seebezirks, Präsident des Mietgerichts, 
vom 26. August 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks mit Urteil vom 26. August 2009 in Anwendung von Art. 348 Abs. 1 und Art. 358 Abs. 1 ZPO FR sowie Art. 22 Abs. 2 MGG das Gesuch der Beschwerdegegner um Vollstreckung guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Liegenschaft "C.________" in D.________ bis spätestens Montag, 21. September 2009, 12.00 Uhr, zu räumen; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. September 2009 datierte Eingabe einreichte, mit der sie das kantonale Urteil mit Beschwerde anfocht; 
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 16. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das kantonale Gericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht des Seebezirks, Präsident des Mietgerichts, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin