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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_316/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Rosat, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Raufhandel), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. September 2013 fand frühmorgens vor dem Eingang des Club B.________ in C.________ eine Schlägerei statt. D.________ erlitt durch einen Messerstich eine schwere Hirnverletzung und verstarb wenige Stunden später. X.________ wird verdächtigt, D.________ getötet und kurz vorher E.________ ebenfalls mit einem Messer an der Schulter verletzt zu haben. 
A.________ wurde ursprünglich vorgeworfen, sich auf der Seite seiner Kollegen D.________ und E.________ an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Im Laufe der Ermittlungen gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, zur Überzeugung, dass A.________ am Raufhandel nicht beteiligt war, sondern lediglich versucht hatte, zwischen den Streitenden (X.________ und E.________) zu schlichten. 
 
B.  
Am 26. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ geführte Verfahren mangels Tatverdachts ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, sprach A.________ eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen und eine Genugtuung für die 17-tägige Untersuchungshaft zu. 
X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und machte geltend, D.________, E.________ und A.________ hätten ihn wegen einer vorangegangenen Auseinandersetzung zur Rechenschaft ziehen wollen. A.________ habe den entsprechenden Tatentschluss nicht nur mitgetragen, sondern sei auch präsent gewesen, als D.________ und E.________ auf ihn (X.________) eingeschlagen hätten. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 19. Februar 2015 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 18. September 2015 nahm der Beschwerdeführer sein Recht zur Replik wahr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_21/2014 vom 8. August 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 17. September 2013 vor dem Club B.________ tritt die Vorinstanz mangels Legitimation des Beschwerdeführers formell auf die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde nicht ein. Dies kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen.  
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 115 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 133 StGB. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei eine Geschädigtenstellung möglich, wenn jemand als Folge der Begehung eines entsprechenden Delikts konkret gefährdet werde. Die körperliche Unversehrtheit werde durch den Tatbestand des Raufhandels mindestens nachrangig geschützt. Zur Privatklage legitimiert sei, wer im Zusammenhang mit einem Raufhandel einen Personenschaden geltend mache. Er sei durch die Auseinandersetzung körperlich verletzt worden und habe dies wiederholt geltend gemacht. Als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO und Privatkläger sei er zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert (Beschwerde S. 5 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, beim Raufhandel handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Selbst wenn sich A.________ (Beschwerdegegner 2) am Raufhandel beteiligt hätte, wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleich verhalte es sich in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs. Zudem setze der Tatbestand des Angriffs als objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass der Angriff den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge habe, was offensichtlich nicht der Fall sei (Entscheid S. 3 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 und E. 1.1.4 S. 170 ff.; 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 4; je mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 79; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 133 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 17). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Darstellung durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest konkret gefährdet. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und ist unmittelbare Folge des fraglichen Raufhandels. Ihr Ausmass musste durch den Beschwerdeführer nicht im Detail dargelegt werden.  
Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (unter dem Ersten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben]) schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Mai 2010, SB090515; vgl. auch STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 133 StGB). Der Beschwerdeführer fällt mithin entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners 2 unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm. Durch die behauptete Beteiligung des Beschwerdegegners 2 am Raufhandel wurde er unmittelbar betroffen. Er ist eine geschädigte Person in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung respektive Gefährdung der körperlichen Integrität (Raufhandel), da er Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt wird. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB muss nicht näher eingegangen werden. 
 
2.3.3. Die Vorinstanz verneint im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu Unrecht.  
Der Beschwerdeführer hat sich unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 17. September 2013 in dem gegen den Beschwerdegegner 2 und E.________ geführten Verfahren gültig als Privatkläger konstituiert. Seine Erklärung vom 12. November 2013 ist formgerecht (act. 2/3; davon scheint auch die Vorinstanz auszugehen, welche den Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren formal als Straf- und Zivilkläger bezeichnet). Die Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Die Rüge ist begründet. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 109 Abs. 1 StPO die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Hinweis, die Vorinstanz habe "weder die Erklärung noch die Anzeige sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik" beachtet, reicht nicht aus. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe ihm die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu Unrecht abgesprochen (E. 2). Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2014 eintreten müssen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde in Strafsachen nicht einzutreten. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer sich gegen das Nichteintreten auf seine kantonale Beschwerde wendet, eine materielle Überprüfung der Einstellungsverfügung vom 26. September 2014 verlangt und damit durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner 2 beantragt das Nichteintreten respektive die Abweisung der Beschwerde und wird kostenpflichtig. Ihm sind die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Kanton Bern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Kanton Bern und der Beschwerdegegner 2 haben als unterliegende Parteien dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hugo Feuz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Der Beschwerdegegner 2 hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hugo Feuz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga