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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_157/2018  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 24. August 2018 (102 2018 166, 102 2018 205). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 26. Mai 2017 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung für Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 502.-- und stellte die AHV/IV/EO-Beiträge vierteljährlich in Rechnung. Die Rechnungen für die Akontobeiträge Juli bis September und Oktober bis Dezember 2017 wurden nicht beglichen. 
Mit Entscheid vom 9. April 2018 erteilte das Gericht des Sensebezirks der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirks definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.40 nebst Zins, Gebühren und Kosten. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018 erteilte das Gericht des Sensebezirks der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer sodann in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes des Sensebezirks definitive Rechtsöffnung für Fr. 125.40 nebst Zins, Gebühren und Kosten. 
Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 bzw. 13. Juli 2018 (jeweils Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 24. August 2018 vereinigte das Kantonsgericht die Verfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 29. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde vom 7. Juni 2018 wegen Verspätung sowie mangels genügender Begründung und auf die Beschwerde vom 13. Juli 2018 wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten. Selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, wären sie abzuweisen. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt, da er den AHV-Mindestbeitrag bereits bezahlt habe, sei deshalb unbegründet. 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2017 viel mehr AHV-Beiträge einbezahlt als den Mindestbeitrag. Die Forderungen der Ausgleichskasse seien deshalb falsch. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass eine seiner Beschwerden an das Kantonsgericht verspätet war und beide Beschwerden ungenügend begründet waren. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel (d.h. hier die Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. Mai 2017) inhaltlich nicht überprüfen kann. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Verfügung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er sie anfechten müssen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand hingegen einwenden möchte, er habe die Forderung der Ausgleichskasse getilgt (Art. 81 Abs. 1 SchKG), so macht er nicht geltend, dass er dies im kantonalen Verfahren durch Urkunden bewiesen hätte. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg