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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_840/2021  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, Ferienrecht (Abänderung eines Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2021 (LC200034-O/Z06). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach einem langjährig und erbittert geführten Verfahren schied das Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Ehe der rubrizierten Parteien, wobei es die 2004 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter stellte und dem Vater kein Besuchsrecht einräumte. Den hiergegen bis zum Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. 
 
B.  
Der Vater klagte mehrmals auf Abänderung. Im vorliegend interessierenden, am 15. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Abänderungsverfahren verlangte er die Obhut über die Tochter und die Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltszahlungen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat das Bezirksgericht auf die Abänderungsklage nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen. 
Dagegen legte der Vater Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangte er am 4. Juni 2021, es sei ihm superprovisorisch ein Ferienbesuchsrecht gegenüber seiner Tochter einzuräumen; mit weiterer Eingabe vom 16. August 2021 beantragte er ein Besuchsrecht während der Herbst- statt der Sommerferien. Das Obergericht holte Stellungnahmen ein und hörte auch die Tochter an. Mit Beschluss vom 27. August 2021 wies es das Massnahmebegehren ab. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss hat der Vater am 7. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, weshalb - was in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. 
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Vielmehr stellt er der obergerichtlichen Kernerwägung, bei der Tochter handle es sich um eine 17-jährige Gymnasiastin, welche den Kontakt angesichts der Vorfälle während des Scheidungsverfahrens strikt ablehne, und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie ihre eigene Meinung nicht frei gebildet hätte, in appellatorischer und damit unzulässiger Weise die Behauptung entgegen, aus der Anhörung ergebe sich keineswegs, dass die Tochter einen Kontakt rundweg ablehne, geschweige denn verweigere; im Übrigen sei es illusorisch zu meinen, eine 17-jährige junge Frau könne sich dem Zwang der Mutter selbstbestimmt entziehen. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli