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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.548/2002 /kil 
 
Urteil vom 19. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, 8026 Zürich. 
 
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Oktober 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. ... 1984) stammt aus Guinea, lebte aber gemäss eigenen Angaben zuletzt in Sierra Leone. Am 13. August 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (vgl. act. 5 Nr. 2). Am 4. Oktober 2002 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Bülach des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig befunden und mit 45 Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Gemäss Strafbefehl hatte X.________ von einem Dritten "pflichtwidrig unvorsichtig" knapp 14 Gramm Kokain zur Aufbewahrung übernommen und in seinem Kleiderschrank im Durchgangszentrum aufbewahrt, wo es bei einer Kontrolle gefunden wurde. Am 7. Oktober 2002 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 13a lit. e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Haft genommen; tags darauf bestätigte der Haftrichter die Anordnung der Vorbereitungshaft bis längstens zum 3. Januar 2003. 
2. 
X.________ gelangte hiergegen am 8. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er äussert sich zu den Umständen, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, und stellt sinngemäss den Antrag, aus der Haft entlassen zu werden. 
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bezirksgericht Zürich (Haftgericht) auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17. November 2002 noch einmal Stellung genommen. 
3. 
3.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungs- bzw. Vorbereitungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 
3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft, nicht auch die Richtigkeit des Strafurteils, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Gemäss Art. 13a ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft (Vorbereitungshaft) nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 13a lit. e ANAG). Die Praxis bejaht eine solche Gefährdung bei Betäubungsmitteldelikten auch für Kleindealer, die nur wegen Handels mit geringen Mengen von Heroin oder Kokain verurteilt worden sind (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). Dem Beschwerdeführer konnte zwar im Strafverfahren keine aktive Beteiligung am Drogenhandel nachgewiesen werden; er wurde nur wegen fahrlässigen Kokainbesitzes verurteilt. Indessen liegt bei einer Menge von knapp 14 Gramm Kokain keine Bagatelle mehr vor, was auch im Strafmass von 45 Tagen Gefängnis zum Ausdruck kommt. Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist eine erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und Leben im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG anzunehmen. Weil der Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt und - angesichts des hängigen Asylgesuchs - ein Entscheid über seine Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitung ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorbereitungshaft erfüllt. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: