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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 211/03 
 
Urteil vom 19. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene S.________ war seit 1990 als Bauarbeiter bei der Firma X.________ AG beschäftigt und meldete sich am 3. Mai 1995 wegen Rückenbeschwerden mit dem Antrag auf Berufsberatung und Umschulung bei der Invalidenversicherung an. Nach einer am 15. September 1995 erfolgten Rückenoperation und einem Abklärungsaufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 1. bis 10. April 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 1996 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Invaliditätsgrad von 6 %) als auch einen Rentenanspruch. 
 
Am 4. August 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht und ein polydisziplinäres Gutachten ein und tätigte erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 26. November 2001 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte könne mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ein Einkommen erzielen, das einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % ergebe. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Rechtsbegehren stellte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2003 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Dabei befand es, in einer eher leichten, rückenangepassten Tätigkeit weise der Versicherte einen Invaliditätsgrad von 26,6 % auf. Obwohl die Verwaltung darüber nicht verfügt hatte, prüfte das kantonale Gericht im Übrigen das beschwerdeweise gestellte Eventualbegehren auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit und wies die Beschwerde auch in dieser Hinsicht ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung der strittigen Verfügung eine volle Rente zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand auch im letztinstanzlichen Verfahren. Der Rechtsschrift wurden ein Bericht des Dr. med. H.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2003, sowie ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Arztzeugnis von Frau Dr. med. R.________ beigelegt. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 15. Mai und am 8. August 2003 reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten Arztzeugnisse ein, welche attestieren, dass sich S.________ vom 26. März bis 18. Juli 2003 in der Psychiatrischen Klinik Z.________ in stationärer, seit 22. Juli bis voraussichtlich Oktober 2003 in teilstationärer Behandlung befinde und krankheitsbedingt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht mehr zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen (BGE 127 V 353). Anderes gilt einzig, wenn diese Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten. Dies trifft auf die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse der Psychiatrischen Klinik Z.________ nicht zu, weshalb sie unbeachtlich bleiben müssen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a und b, S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen), den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Störungen mit Krankheitswert (BGE 127 V 498 Erw. 4c, 102 V 165), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend wiedergegeben. Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Richtig dargelegt wurde schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
Zu verdeutlichen ist, dass nach der Rechtsprechung die an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangehender Rentenverweigerung in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit haben (BGE 113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63; vgl. zur massgebenden Vergleichsbasis BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1). Ebenfalls zu ergänzen ist, dass Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemen-te) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten zu erreichen, nicht unter die Umschulungsmassnahmen fallen (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 1996 S. 304 Erw. 3; ZAK 1992 S. 366 Erw. 1b und 367 Erw. 2b). Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), während Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
3. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Frage des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beurteilt, obschon sich die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung dazu nicht geäussert hatte. Mit Bezug auf die beschwerdeweise beantragten Massnahmen beruflicher Art (Wiedereingliederungsmassnahmen) hat das kantonale Gericht insbesondere festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Umschulung nicht zustehe, weil das von der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Arztbericht vom 16./21. Juni 2000 empfohlene psychologisch begleitende Aufbautraining Umschulungsmassnahmen vorauszugehen habe und nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 17 IVG falle. Zudem hat es festgehalten, nach Herstellung der zur Zeit fehlenden Umschulungsfähigkeit könne ein entsprechender Antrag erneut gestellt werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Massnahmen beruflicher Art mehr beantragt und in deren Begründung wird lediglich ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer auf das Aufbautraining, welches auf Grund seiner psychischen Beschwerden einer Umschulung vorauszugehen hätte, keinen Anspruch habe, bedeute dies nichts anderes, als dass er sich in einem gesundheitlichen Zustand befinde, der ihm die Aufnahme jeglicher Tätigkeit verunmögliche. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, es handle sich um eine sozialberufliche Rehabilitation. Vielmehr gehe es um den Abbau der psychischen Schwierigkeiten, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. 
Sofern ein Anfechtungswille hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt gegeben ist, kann insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der die erneute Verweigerung einer Rente schützende Entscheid der Vorinstanz rechtens ist. 
4.1 Die ablehnende Verfügung vom 26. November 2001 stützt sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf ein im Auftrag der IV-Stelle am 27. Juni 2001 von Dr. med. H.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und Dr. med. M.________, Chefarzt, MEDAS, erstelltes Gutachten (MEDAS-Gutachten). Dieses berücksichtigt seinerseits die vorhandenen Akten und namentlich eine von Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. Mai 2001 durchgeführte konsiliarische Untersuchung. Im MEDAS-Gutachten wurde die Diagnose eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms panvertebral und ischialgiform rechts mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden sowie Status nach Spondylodese L5/S1 bei Discushernie und Segmentdegeneration 9/95 gestellt. Aus psychiatrischer Sicht erhob Dr. med. I.________ den Befund eines Problems der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) und depressive Störung sowie zur Zeit leicht depressive Episode mit somatischen Symptomen (F.33.01). Die Dres. H.________ und M.________ kamen zum Schluss, für die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer auf Dauer vollständig arbeitsunfähig, wohingegen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich eher leichte, rückenadaptierte Tätigkeit 15 % betrage; eine solche Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Der Psychiater Dr. med. I.________ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls etwa 15 %. Demgegenüber hatte die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. R.________ im bereits erwähnten Bericht vom 16./21. Juni 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Sie stufte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Hilfsmaurer seit dem 15. September 1996 auf 100 % ein und führte aus, seine Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, sodass er zur Zeit nicht umschulungsfähig sei. Zudem legte sie dar, ein gezieltes Aufbautraining mit psychologischer Betreuung habe einer Umschulung vorauszugehen, wobei eine leidensangepasste Tätigkeit anfangs halbtags, später ganztags zumutbar sei. Am 9. Juli 2001 nahm Frau Dr. med. R.________ zum MEDAS-Gutachten Stellung, dies insbesondere mit dem präzisierenden Hinweis, die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaurer, wobei sie auch die somatischen beim Versicherten festgestellten Befunde einbezogen habe. Schliesslich stellte sie in einem Zeugnis vom 11. Juli 2002 die Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit reaktiver Depression, Angst und Panikstörungen sowie Affektdurchbrüchen. 
4.2 Auf Grund dieser Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin vermöge diejenige durch die MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen, da hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bei Frau Dr. med. R.________ keine von derjenigen des MEDAS-Gutachtens abweichende eigenständige Einschätzung vorlag. 
Verwaltung und kantonales Gericht haben auf Grund der in jeder Hinsicht vollständigen und überzeugend dokumentierten medizinischen Akten dem MEDAS-Gutachten im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a) somit zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Zutreffend haben sie hauptsächlich festgehalten, dass die behandelnde Psychiaterin weder im Bericht vom 16./21. Juni 2000 noch in ihren Stellungnahmen vom 9. Juli 2001 und 11. Juli 2002 von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen ist. 
4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es zeige sich ein schweres psychisches Krankheitsbild, das eindeutig bereits vor der zweiten Antragstellung bestanden habe. Dr. med. I.________, welcher am 30. Mai 2001 eine leichte depressive Episode diagnostiziert und eine 15 %ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, habe es unterlassen, eine eingehende, auch die Vergangenheit und eine mögliche Entwicklung berücksichtigende Beobachtung des Krankheitsverlaufs durchzuführen. Ferner wird erneut gerügt, die Vorinstanz habe eine unrichtige Feststellung gemacht, wenn sie behaupte, im Arztbericht vom 16./21. Juni 2000 habe Frau Dr. med. R.________ nicht eine absolute Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeder Tätigkeit angenommen. 
4.4 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aus dem psychiatrischen Bericht von Dr. med. I.________ geht nicht hervor, dass er bei seiner Beurteilung das Krankheitsbild und den Krankheitsverlauf nicht vollständig, sondern lediglich bezogen auf den Untersuchungstag gewürdigt hätte. Sodann kann aus dem erwähnten Arztbericht von Frau Dr. med. R.________ nicht abgeleitet werden, sie hätte bezüglich jeder Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch der letztinstanzlich nachgereichte Bericht des Dr. med. H.________ vom 25. März 2003 vermag die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 26. November 2001 (Erw. 1 in fine) nicht in Frage zu stellen. Schliesslich war bezüglich des vorliegend massgebenden Sachverhalts auch von weiteren psychiatrischen Abklärungen kein entscheidwesentlicher Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden konnte. 
4.5 In erwerblicher Hinsicht besteht weder nach den Akten noch gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass, auf den vorinstanzlich berücksichtigten Einkommensvergleich und den dabei ermittelten Invaliditätsgrad von 26,6 % zurückzukommen. Da dieser unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % liegt, ist im Vergleich zur ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 13. September 1996 keine anspruchswesentliche Änderung eingetreten. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechts-anwältin Barbara Hug für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: