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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_373/2007 
 
Verfügung vom 19. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, 1930, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 25. Mai 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 24. Oktober 2007, worin R.________ - nach der mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - die Beschwerde vom 7. Juli 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2007 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 19. November 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz