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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_628/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
S.________, 1952, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 9. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene S.________ arbeitete seit Mai 1971 als Produktionsmitarbeiter in der Firma X.________ AG. Nachdem er seit 18. April 2003 ständig mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2004 aufgelöst. Im August 2002 hatte sich S.________ wegen Hüft- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und Berufsberatung sowie eine Rente beantragt. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (u.a. Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 10. August 2005 den Anspruch auf eine Rente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 fest. 
B. 
Die Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 9. Juli 2007 ab. 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 9. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur näheren Abklärung der restlichen Arbeitsfähigkeit sowie zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf die Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dessen Umfang massgeblichen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) durch Einkommensvergleich ermittelt (vgl. Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und BGE 130 V 343). Das Valideneinkommen (Fr. 55'783.-) hat es dem Verdienst gleichgesetzt, den der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2003 als Produktionsmitarbeiter in der Firma X.________ AG erzielt hätte. Das Invalideneinkommen (Fr. 49'284.-) hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 02) bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und BGE 124 V 321). Dabei ist sie entsprechend dem Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 2004 davon ausgegangen, dem Versicherten seien optimal angepasste Tätigkeiten unter Wechselbelastungen (Heben und Tragen von Gewichten kurzzeitig maximal bis 20 kg, Steh- und Gehdauer eine halbe Stunde, Sitzen bis eineinhalb Stunden) während acht Stunden im Tag zumutbar. Ferner hat das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (BGE 126 V 75) berücksichtigt. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 12 %, was keinen Rentenanspruch ergibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
3. 
In der Beschwerde wird gerügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. Es seien Umstände gegeben, welche die Vorinstanz zu einer vertieften Abklärung insbesondere der Bedingungen des früheren Arbeitsverhältnisses sowie der Auswirkungen der Hirnfunktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt hätten veranlassen müssen. 
3.1 Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest [Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195]; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1). Gelangt das Gericht zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung erblickt werden (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1). 
Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes stellt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_188/2007 vom 25. Juni 2007 E. 1). 
3.2 
3.2.1 Es ist unbestritten, dass dem Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vom 13. Dezember 2005 voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wie der Experte jedoch selber festhält, beschränkt sich seine Beurteilung auf das orthopädische Fachgebiet. Gemäss Hausarzt stünden die nicht-orthopädischen Beeinträchtigungen im Vordergrund. 
3.2.2 Am 15. November 2005 war der Beschwerdeführer auf der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation des Spitals Y._______ untersucht worden. Aufgrund der Befunde und Beobachtungen wurde die Diagnose einer seit Geburt bestehenden Hypothyreose mit/bei bis schwer reichenden Hirnfunktionsstörungen gestellt. Die Vorinstanz hat - ohne auf die weiteren Aussagen der neuropsychologischen Fachärzte im Bericht vom selben Tag näher einzugehen - festgestellt, diese Störung habe den Versicherten nicht daran gehindert, während über dreissig Jahren ohne Einschränkung erwerbstätig zu sein. Prof. H.________ gegenüber habe er zudem ausgeführt, es vom Hilfsarbeiter zum Spezialarbeiter gebracht zu haben. Gemäss den Angaben der Firma habe der Lohn der Leistung entsprochen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der geistige Gesundheitszustand sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 
 
Bei der neuropsychologischen Abklärung wurden z.T. schwere kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit (Verlangsamung) und exekutive Funktionen (Fluenz, Abstraktionsfähigkeit, Planen) sowie verminderte Leistungen im visuo-konstruktiven Bereich festgestellt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Fachärzte fest, dass lediglich einfache Routinetätigkeiten wie bisher möglich sein dürften. Dabei sei auch hiefür in der freien Wirtschaft mit Einschränkungen zu rechnen. Allenfalls kämen Tätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage. Es bestehen somit erhebliche neuropsychologisch objektivierbare und fassbare kognitive Defizite. Diese wirken sich zwar nicht in der angestammten oder einer vom intellektuellen Anforderungsprofil her vergleichbaren Tätigkeit aus. Sie schränken aber, was entscheidend ist, die Arbeitsfähigkeit auf solche Tätigkeiten ein. Damit stellt sich die Frage, ob solche Beschäftigungen in der freien Wirtschaft vorhanden sind oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als erheblich erschwert oder sogar ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_55+122/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 
Für die zweite Annahme scheint ausser dem neuropsychologischen Bericht vom 15. November 2005 auch der Bericht der Stiftung Z.________, Integrationsprogramm Arbeit, vom 28. März 2006 über die dreimonatige Abklärung insbesondere der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu sprechen. Die Feststellungen in diesem Bericht zur gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen sind zwar grundsätzlich unbeachtlich, wie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 insoweit richtig festgehalten wird. Indessen wurde, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen hat, eine berufliche Umschulung nicht nur wegen der körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch angesichts der Persönlichkeitsstruktur resp. der intellektuellen Einschränkung mit der Notwendigkeit einer begleitenden fachlichen Betreuung am Arbeitsplatz ausgeschlossen. 
Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________ AG am 30. September 2004 mehr als dreissig Jahre lang erwerbstätig gewesen war. Er arbeitete indessen durchgehend beim selben Arbeitgeber. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass er die obligatorische Schulpflicht in einem heilpädagogischen Tagesheim sowie in einer Hilfsschule absolvierte und später eine Anlehre in der Speditionsfirma einer Buchdruckerei wegen unbefriedigenden (schwachen schulischen) Leistungen scheiterte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich dabei um einen sehr sozial eingestellten Arbeitgeber handelte. Dass der Beschwerdeführer mit der Zeit sich als optimal eingegliederter Arbeitnehmer auch Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnte, welche den Aufstieg zum Spezialarbeiter ermöglichten, ist plausibel. Abgesehen davon aber, dass unklar ist, was die Tätigkeit als Spezialarbeiter umfasste, muss bei der gegebenen Aktenlage dieser Aufstieg in erster Linie als betriebspezifisch gelten ohne hinreichend sichere Aussagekraft für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welcher sich aufgrund des technologischen Fortschritts während der letzten dreissig Jahre ohnehin stark gewandelt hat. Anders verhielte es sich, wenn der Versicherte an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen und ihm nicht wegen bloss genügender oder sogar ungenügender Leistung gekündigt worden wäre (vgl. Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.2). 
3.3 Nach dem Gesagten ist die Frage, ob ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender geistiger Gesundheitsschaden gegeben und inwieweit die erwerbliche Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit erschwert oder sogar verunmöglicht ist, offen. Die IV-Stelle wird im Sinne des Vorstehenden weitere Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den Anspruch auf eine Rente oder/und allenfalls Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art neu verfügen. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos. 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2007 und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 werden aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Rente) neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse ALBICOLAC, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Fessler