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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_774/2009 
 
Urteil vom 19. November 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits entspreche die Beschwerde in keiner Weise den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Beschwerdebegründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, anderseits wäre die Beschwerde, wäre sie zulässig, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens am 27. August 2009 als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen gewesen sei und daher der Konkursbetreibung unterliege, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die beiden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreiung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann