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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_353/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Beschwerde vom 15. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Postaufgabe 24. Oktober 2014) "Beschwerde gegen den Beschluss der zuständigen Kammer mit der Geschäftsnummer UP 140029" erhoben hat; 
dass sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2014 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Beschluss bis am 14. November 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Beschluss innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli