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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_353/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Freytag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bieri, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wandelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Käuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin) kaufte am 29. März 2012 über ein Auktionsportal von B.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdegegner) das Fahrzeug C.________ zum Preis von Fr. 12'200.-- zuzüglich Transportkosten von Fr. 302.40, ausmachend insgesamt Fr. 12'502.40. Im Inserat des Verkäufers waren u.a. folgende Angaben enthalten:  
 
"Unfallwagen! Reparatur wurde nicht genau eruiert. Frontairbac ausgelöst. (Fahrbar.) Alle Kühler iO! Keine mechanische Prüfung. Fahrzeugkauf auf eigenes Risiko ab Platz ohne Garantie." 
Der Verkäufer gab zudem an, er gehe von Instandstellungskosten von Fr. 7'900.-- aus. 
 
A.b. Das Fahrzeug wurde der Käuferin am 4. April 2012 geliefert. In der Folge rügte diese verschiedene Mängel und erklärte schliesslich mit Schreiben vom 3. Mai 2012 den Rücktritt vom Vertrag.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. November 2012 reichte die Käuferin Klage beim Bezirksgericht Kriens ein und beantragte, der Verkäufer sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 12'502.40 nebst Zins zu bezahlen und das Fahrzeug C.________ auf eigene Kosten bei ihr abzuholen, unter Androhung der Ersatzvornahme. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Udligenswil zu beseitigen.  
Mit Urteil vom 16. August 2013 wies das Bezirksgericht Kriens die Klage ab. 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Käuferin Berufung an das Kantonsgericht Luzern und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Kriens sei aufzuheben. Im Übrigen wiederholte sie die erstinstanzlich gestellten Anträge.  
Mit Urteil vom 28. April 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Juni 2014 beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, es sei der Verkäufer zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 12'502.40 nebst Zins zu bezahlen und das Fahrzeug C.________ ( Fahrgestell-Nr. yyy) auf eigene Kosten bei ihr abzuholen, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdegegners im Unterlassungsfalle. Zudem sei der Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Udligenswil zu beseitigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133). 
 
1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 30'000.--. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582; 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (Urteil 4A_475/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es lägen zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.  
 
1.3.1. Erstens stelle sich die Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss in einem Kaufvertrag auch dann umfassende Gültigkeit beanspruchen könne, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer - vorsätzlich oder grobfahrlässig - das Vorliegen von in tatsächlicher Hinsicht nicht vorhandener Eigenschaften zusichert, deren Vorliegen für den Käufer eine wesentliche Grundlage zum Vertragsschluss bildeten.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst eine allgemeine Freizeichnungsklausel die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nicht aus, weil der Käufer trotz einer solchen Klausel auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen darf, soweit im Vertrag nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Verkäufer bei seinen Angaben nicht behaften lassen möchte (Urteil 4C.119/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3). Dabei ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt (BGE 109 II 24 E. 4 S. 24). Unabhängig von einer Zusicherung erfasst ein Gewährleistungsausschluss bei objektivierter Auslegung einen Mangel nicht, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Käufer bei Vertragsschluss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise rechnen musste und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtigt (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689 f.). Liegt hingegen eine Wegbedingung der Gewährleistung vor, so verbietet dies dem Käufer, das Vorhandensein von Sacheigenschaften, für die keine Haftung übernommen wurde, als notwendige Grundlage des Vertrages anzusehen (BGE 126 III 59 E. 3 S. 66). 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher die von ihr aufgeworfene dogmatische Frage durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Soweit es lediglich um die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 
 
1.3.2. Zweitens bringt die Beschwerdeführerin vor, in der schweizerischen Rechtsordnung gehe das Gesetz von redlich handelnden Individuen aus, die geschützt würden, wenn sich jemand nicht entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 ZGB) im Geschäftsverkehr verhalte. Die Vorinstanzen seien von diesem Grundsatz abgewichen, weshalb sich die Frage stelle, ob und weshalb dies zulässig sei. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie sich nicht gutgläubig auf die Angaben im Inserat habe verlassen dürfen. Auch hier geht es letztlich um die Beurteilung des konkreten Falls und nicht um eine Frage von allgemeiner Tragweite, die sich in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen würde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt sich mithin auch diesbezüglich nicht, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist.  
 
1.3.3. Damit erweist sich die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig (Art. 113 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kriens richtet, ist auf die Beschwerde zwar nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin hingegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern anficht, sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, womit unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; sogleich E. 2) auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine entsprechende Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fehler bei der objektivierten Vertragsauslegung vorwirft, so handelt es sich um eine Rüge der falschen Anwendung von einfachem Bundesrecht, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Darauf ist nicht einzutreten.  
Wenn die Beschwerdeführerin weiter eine angeblich falsche Vertragsauslegung durch die Vorinstanz gleichzeitig als Verstoss gegen das Willkürverbot qualifiziert, so ist darauf hinzuweisen, dass aus einer blossen Verletzung einfachen Bundesrechts noch nicht auf eine Verfassungsverletzung geschlossen werden kann (vgl. Urteil 4A_36/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.5). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den dargelegten Begründungsanforderungen gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.).  
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen; er darf sich nicht damit begnügen, diesen pauschal als willkürlich zu bezeichnen (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung dadurch, dass die Vorinstanz das Fahrzeug als nicht fahrtüchtig qualifiziert habe, ohne den Begriff "fahrbar" zu definieren bzw. über die Fahrbarkeit Beweis abzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin selbst hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht fahrbar gewesen (Vorinstanz, E. 2.5.3 S. 10). Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihrem Urteil willkürlich falsche Tatsachen zugrunde gelegt, denn entgegen ihren Feststellungen habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur vorgängigen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei umstritten, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs möglich gewesen sei, und die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie sich um eine vorgängige Besichtigung bemüht hätte. Die Vorinstanz hat somit nicht ausdrücklich festgestellt, es habe eine Besichtigungsmöglichkeit bestanden. Soweit solches implizit aus ihren Erwägungen gefolgert werden könnte, wonach die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, sie hätte sich um eine vorgängige Besichtigung bemüht, so ist Willkür nicht dargetan. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die gerügte Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, der Beschwerdegegner habe im Inserat darauf hingewiesen, dass die Reparaturkosten nicht eruiert worden seien. Im Inserat stehe jedoch "Reparatur nicht genau eruiert". Einerseits sei somit von Reparatur  kosten keine Rede und andererseits stehe nicht, die Reparatur sei gar nicht eruiert worden, sondern lediglich nicht genau. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Behebung dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre, zumal die Vorinstanz am Ende derselben Erwägung wiederum ausführt, die "Reparatur (kosten) [seien] nicht genau eruiert" worden. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
3.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung den folgenden im Inserat des Beschwerdegegners enthaltenen Hinweis ignoriert: "Der Transport wird ausschliesslich durch den Verkäufer veranlasst - das Fahrzeug kann NICHT selbst abgeholt werden." Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz diese Tatsache sehr wohl gewürdigt hat. Sie hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Lieferung des Fahrzeugs durch den Beklagten ein durchtriebenes Täuschungsmanöver darstellen soll, sei doch der Kaufvertrag im Zeitpunkt der Lieferung bereits abgeschlossen gewesen. Die Rüge ist somit unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Vorliegen von Arglist bzw. einer absichtlichen Täuschung verneint habe, ohne die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise abzunehmen: die Einvernahme des Experten D.________, die Einholung einer Expertise einer Fachperson sowie die Durchführung eines Augenscheins. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt den Parteien insbesondere das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdegegner habe in seinem Inserat darauf hingewiesen, dass es sich um einen Unfallwagen handle, die Reparaturkosten nicht genau eruiert worden seien und auch "keine mechanische Prüfung" stattgefunden habe, womit der Kauf auf eigenes Risiko und ohne Garantie erfolge. Der Beschwerdeführerin habe somit bewusst sein müssen, dass das Fahrzeug nicht nur Bagatellschäden, sondern erhebliche Schäden aufwies und mit hohen Reparaturkosten zu rechnen war. Auf den Fotos sei gut zu erkennen, dass die Kühlerhaube derart beschädigt sei, dass eine Inverkehrsetzung des Fahrzeugs ohne fachmännische Reparatur nicht möglich sei. Aus dem Umstand, dass im Inserat der ursprünglichen Verkäuferin des Fahrzeugs an den Beschwerdegegner die Reparaturkosten mit Fr. 1.-- aufgeführt gewesen seien, könne die Beschwerdeführerin nicht schliessen, der Beschwerdegegner hätte im eigenen Inserat aufführen müssen, das Fahrzeug habe einen Totalschaden. Aufgrund des Beschriebs, wonach es sich um einen Unfallwagen handle, dessen Reparaturkosten nicht genau eruiert worden seien und keine mechanische Prüfung stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin ohnehin mit einem hohen Risiko hinsichtlich der Instandstellungskosten rechnen müssen. Aufgrund der gesamten Umstände könne dem Beschwerdegegner kein arglistiges Verschweigen der Gewährsmängel vorgeworfen werden. Daran würden auch die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise nichts zu ändern vermögen. Sie seien daher nicht abzunehmen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zeuge D.________ hätte bestätigen können, dass für die Reparatur des Fahrzeugs nicht wie im Inserat angegeben Fr. 7'900.--, sondern aufgrund des Totalschadens Fr. 22'409.-- zu veranschlagen seien. Der Totalschaden hätte sich auch durch einen Augenschein feststellen lassen. Schliesslich hätte der Zeuge oder ein Experte in der beantragten Expertise darlegen können, dass auch in Inseraten angegebene Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 1.-- bedeuten würden, dass das Fahrzeug einen Totalschaden aufweise.  
 
4.4. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachzuweisen. Ihre Beweisanträge zielen darauf ab, einen Totalschaden des Fahrzeugs zu beweisen. Die Vorinstanz hat indessen ausführlich begründet, weshalb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eines Totalschadens nicht absichtlich getäuscht habe. Ihr ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie die für ihren Entscheid nicht erheblichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Rüge ist unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier