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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_495/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Sàrl, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergleichsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. September 2012 der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung erteilte in der gegenüber der Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2012, für Fr. 1'908'765.67 nebst Zins; 
dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 Aberkennungsklage erhob, die vom Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2014 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit vom 1. September 2014 datierter Rechtsschrift Beschwerde beim Bundesgericht einreichte mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts vom 10. Juli 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2012 aufzuheben, eventuell die Sache "an das entsprechende Gericht" zurückzuweisen; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2012 beantragt wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung des Handelsgerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden; 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Handelsgerichts verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin