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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_499/2020  
 
 
Urteil vom 19. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalität), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2020 (S 19 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Leiterin des Kochstudios B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 25. April 2016 erlitt sie bei einer Verkehrskollision am 23. April 2016 als Fahrerin eines Personenwagens eine Prellung des Schädels/Hirns und des linken Oberarms. In der folgenden Nacht klagte sie über Schwindel, Erbrechen sowie starke Kopfschmerzen. Das tags darauf aufgesuchte Spital C.________ diagnostizierte eine leichte traumatische Hirnverletzung. Ein am 30. Mai 2016 wegen des Schädelhirntraumas mit posttraumatischer Exazerbation einer Migräne ohne Aura veranlasstes MRI des Schädels ergab eine ungewöhnliche Asymmetrie der rechtsseitigen Marklagerveränderungen, insbesondere im Zentrum semiovale mit kleineren Suszeptibilitätsartefakten, die als "suspekt auf eine traumatische Genese" bezeichnet wurden. Der Suva-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, empfahl am 13. Juni 2016 zur Klärung der Genese eine neurologische versicherungmedizinische Beurteilung. Aufgrund zunehmender neurologischer Symptome trat A.________ am 21. Juni 2016 notfallmässig ins Spital E.________ ein, welches schwerwiegende neuropsychologische Defizite feststellte. A.________ wurde in der Folge zur neurologischen Rehabilitation an die Klinik F.________ überwiesen. Diese hielt im Austrittsbericht vom 26. August 2016 u.a. fest, dass nach stattgehabter contusio cerebri mit shearing injuries eine Anosmie (Riechstörung) geblieben sei. Prof. Dr. med. G.________, Klinik für Neuroradiologie, Spital H.________, beurteilte am 24. August 2016 die Marklagerveränderungen konsiliarisch und bezeichnete die beschriebenen Veränderungen als unspezifisch, am ehesten seien sie mikrovaskulärer Natur; eine posttraumatische Läsion konnte er nicht sicher ausschliessen. Der Suva-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie FMH, Master Versicherungsmedizin, erachtete die erkennbaren Läsionen im MRI als krankheitsbedingt. Er wies darauf hin, dass Prof. Dr. med. G.________ eine unfallkausale Läsion nur als möglich angesehen habe (Beurteilung vom 14. September 2016). Nach einer erneuten Suva-internen neurologischen Beurteilung vom 30. November 2017, namentlich zur Frage der Unfallkausalität der geklagten Anosmie, schlussfolgerten die Versicherungsmediziner Dres. med. J.________ und K.________, Fachärzte für Neurologie, abgestützt auf die MRI vom 30. Mai 2016 und 27. Juli 2017 bestehe für die geklagten Beschwerden bezüglich Kognition und Riechstörung kein organisches Substrat. Bei fehlender struktureller Hirnschädigung, insbesondere im Bereich des Bulbus olfactorius, sei die Anosmie nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dr. med. I.________ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 an dieser Ansicht fest, nachdem Prof. Dr. med. L.________, Spital M.________, eine gegenteilige Auffassung im Sinne einer unfallkausalen Geruchsminderung vertreten hatte (Bericht vom 13. August 2018. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte die Suva ihre bis dahin ausgerichteten Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2018 ein, da kein natürlich und adäquat kausaler Unfallschaden mehr ausgewiesen sei. Einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte sie, was sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 bestätigte. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines Gerichtsgutachtens oder zur Zeugenbefragung von Prof. Dr. med. L.________ hinsichtlich der Frage der Kausalität der Anosmie. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 schützte. Umstritten ist dabei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Zentrum steht die Frage, ob die beidseitige funktionelle Anosmie auf den Unfall vom 23. April 2016 zurückzuführen ist.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), heranzuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
2.2.2. Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte auf die Suva-internen Beurteilungen des Dr. med. I.________ (neurologische Beurteilungen vom 14. September 2016 und 1. Oktober 2018) sowie der Dres. med. J.________ und K.________ (neurologische Beurteilung vom 30. November 2017) ab. Es führte aus, danach fehle - bei unbestritten intaktem Bulbus olfactorius - eine organische Grundlage für eine posttraumatisch bedingte Anosmie. Eine zentral-vestibuläre Problematik und eine intrakranielle Läsion sei durch Dr. med. N.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie Facharzt für Allergologie und Immunologie, ausgeschlossen worden (Bericht vom 25. Mai 2016). Prof. Dr. med. L.________ habe - trotz entsprechender Aufforderung hierzu - auch in ihrer zweiten Stellungnahme vom 13. August 2018nicht begründet, weshalb sie am ehesten von einer posttraumatischen bzw. überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Anosmie ausging (Bericht vom 31. Juli 2017). Die Vorinstanz verneinte bei dieser Aktenlage eine natürliche Kausalität zwischen Verkehrsunfall und Anosmie.  
 
3.2. Im Sinne einer Eventual- bzw. Subsidiärbegründung prüfte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang nach der bei Schleuder traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren Rechtsprechung (E. 2.2.1 hiervor). Sie hat das Unfallereignis als mittelschwer eingestuft und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint, weil keines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliege oder mindestens drei dieser Kriterien erfüllt seien (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei ihr aufgrund der Anosmie, die Prof. Dr. med. L.________ als posttraumatisch beurteile, eine Integritätsentschädigung von 15 % für den erlittenen Verlust des Geruchssinns (Anhang 3 UVV) geschuldet. Womit die Vorinstanz in Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung Bundesrecht verletzt haben sollte, führt sie jedoch nicht näher aus.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat vielmehr in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass die Beurteilungen der Suva-Ärzte die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Berichte (BGE 145 V 97 E. 8.4 S. 105) erfüllen. Es hat überzeugend dargelegt, dass die Berichte der Prof. Dr. med. L.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen der Suva-Ärzte zu begründen vermögen, zumal die behandelnde Ärztin weder im Bericht vom 31. Juli 2017, noch in jenem vom 13. August 2018 darlegte, weshalb sie die diagnostizierte funktionelle Anosmie beidseits als posttraumatisch beurteilte. Insoweit sie sich dabei auf die anamnestische Angabe der Beschwerdeführerin, ziemlich direkt nach dem Unfall eine Riechstörung bemerkt zu haben, bezog, läuft dies auf eine beweisrechtlich unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinaus. Dasselbe gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Unfall Kochkurse geleitet und über einen ausgezeichneten Riech- und Geschmackssinn verfügt. Damit lässt sich die Anosmie nicht als natürlich unfallkausal beweisen.  
Dass Prof. Dr. med. L.________ als leitende Ärztin an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Spitals M.________ eine Expertin auf dem Gebiet der Riech- und Schmeckstörungen ist, wie die Beschwerdeführerin weiter einwendet, wird nicht in Abrede gestellt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand einer fehlenden Begründung ihrer Einschätzung. Insbesondere führte sie nicht aus, warum sie trotz der fehlenden Läsion des Bulbus olfactorius die funktionelle Anosmie als unfallkausal erachtete. Auch wenn das Fehlen einer solchen Läsion die Unfallkausalität der Anosmie allenfalls nicht auszuschliessen vermag, genügt dies aus beweisrechtlicher Sicht nicht, um die Anosmie bei völlig intakten (Hirn-) organischen Strukturen als kausale Folge des Verkehrsunfalls anzuerkennen. Damit lässt sich aus den Darlegungen von Prof. Dr. med. L.________ nichts zugunsten der Beschwerdeführerin gewinnen. 
Nicht nachvollziehbar ist ihr damit verbundener Einwand, Prof. Dr. med. L.________ sei zwar die Begründung ihrer Annahme einer unfallkausalen Anosmie schuldig geblieben, sie wäre jedoch hierzu im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin oder dem Gericht zu veranlassenden Gutachtens bereit gewesen. Nachdem bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung genügen, um eine Begutachtung zu rechtfertigen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105), ist nicht ersichtlich, weshalb Prof. Dr. med. L.________ ihre Ansicht nicht wenigstens insoweit in ihren Berichten hätte begründen können, als damit (geringe) Zweifel an den Beurteilungen der Suva-Ärzte hätten geweckt werden können. 
In der Beschwerde wird ferner korrekt festgehalten, dass sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Suva-internen Neurologen stützten (vgl. neurologische Beurteilung vom 1. Oktober 2018). Falls die Beschwerdeführerin damit einem Facharzt für Neurologie die fachliche Kompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Anosmie absprechen will, ist dies nicht stichhaltig und wird denn auch nicht näher begründet. Hierauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 
In den ärztlichen Beurteilungen der Dres. med. J.________ und K.________ sowie des Dr. med. I.________ wird einlässlich, überzeugend und widerspruchsfrei begründet, weshalb die unbestritten vorliegende Anosmie nicht als natürlich unfallkausal zu betrachten ist. Aus den angerufenen Arztberichten von Prof. Dr. med. L.________ ergeben sich, wie soeben dargelegt, keine Gesichtspunkte, welche die Sichtweise der Suva-Ärzte in Frage zu stellen vermögen. Insgesamt bestehen keine Hinweise für ein unfallkausales Leiden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nicht geeignet, einen natürlichen Kausalzusammenhang der Anosmie zum Ereignis vom 23. April 2016 nachzuweisen oder diesbezüglich einen weiteren Abklärungsbedarf aufzuzeigen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst - entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin - nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_501/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2). Die sorgfältige vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 
 
4.3. Das kantonale Gericht hat demnach eine Leistungspflicht der Suva für die Anosmie zu Recht mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem stattgehabten Unfall verneint.  
 
5.   
Vorliegend handelt es sich bei der Anosmie um eine organisch nicht objektiv ausgewiesene Riechstörung. Diese konnte gemäss neurologischen versicherungsinternen Beurteilungen nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden. Dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat, wurde ärztlicherseits überdies nicht in Frage gestellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Anosmie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht, im Sinne einer Eventualbegründung nach den in BGE 134 V 109 formulierten Kriterien prüfte (E. 2.2.1 und 3.2 hiervor). Gegen die verneinte Adäquanz wird nichts eingewendet, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. November 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla