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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.601/2002 /leb 
 
Urteil vom 19. Dezember 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Ausschaffungshaft 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 14./21. November 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der nach eigenen Angaben aus Libyen stammende A.________ (geb. 1961) wurde am 13. November 2002 durch die Regierungsstatthalterin II von Bern aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen und auf dieses Datum hin durch den Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese tags darauf. A.________ ist hiergegen am 10. Dezember 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst beantragen, seine Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat über die von ihm zur Papierbeschaffung unternommenen Schritte informiert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. A.________ machte von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch. 
2. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - soweit sich dieser darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen: 
2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig wurde, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Die Ausschaffungshaft kann zudem verfügt werden, wenn der weggewiesene Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG). 
2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 19. Juli 2002 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen; eine hiergegen gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb erfolglos (Urteil vom 10. September 2002). Das Verhalten des Beschwerdeführers hat während seines Aufenthalts in der Schweiz zu massiven Klagen Anlass gegeben. Wegen Nichteinhaltens von Hausordnungen, Bedrohungen und Belästigungen musste er wiederholt verwarnt und mit Hausverboten belegt werden, die er immer wieder missachtete. Zurzeit läuft gegen ihn in diesem Zusammenhang unter anderem ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Am 25. Juli 2002 soll er einen Heimleiter mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht und eine ehemalige Freundin wiederholt geschlagen haben. Am 21. August 2002 teilte der Heimleiter mit, dass die Drohungen des Beschwerdeführers immer massiver würden und auch tödliche Gewalt umfassten. Am 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Asylbewerberzentrum Münchenbuchsee ausgeschlossen und mit einem Hausverbot belegt, nachdem er dort Mitbewohner angespuckt und wiederum Tätlichkeiten gegenüber der Zentrumsleitung in Aussicht gestellt hatte. Daneben verweigert der Beschwerdeführer hartnäckig jegliche Mitarbeit bei der Papierbeschaffung; in Bezug auf seine Identität und Herkunft hat er "krass widersprüchliche Angaben" gemacht (so das Urteil der Asylrekurskommission vom 10. September 2002, E.5c). Mit Blick auf seine Drohungen erfüllt er den Haftgrund von Art. 13b Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (vgl. BBl 1994 I 323); zudem besteht bei ihm Untertauchensgefahr, nachdem er sich wiederholt nicht an behördliche Weisungen gehalten hat. Soweit er die verschiedenen Vorkommnisse bestreitet, sind seine Einwände gestützt auf die klare Aktenlage unglaubwürdig und nicht geeignet, die angefochtene Haft als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in ein anderes Land einreisen könnte, was er für den Fall einer Haftentlassung in Aussicht stellt, ist nicht ersichtlich. 
2.3 Der Beschwerdeführer scheint zwar - wie die fürsorgerischen Freiheitsentzüge belegen - psychisch angeschlagen zu sein; dies steht dem Vollzug seiner Wegweisung indessen zurzeit nicht entgegen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Seinem Gesundheitszustand wird im Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung getragen werden können und müssen (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff., mit Hinweisen auf die unpublizierte Praxis). Zwar haben die tunesischen Behörden bereits mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer kein Laissez-passer ausgestellt werde, weitere Abklärungen unter anderem in Marokko sind zurzeit aber noch im Gang. Es kann deshalb nicht gesagt werden, es liessen sich für ihn in absehbarer Zeit zum Vornherein keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Die Behörden haben sich bisher im Rahmen des Zumutbaren trotz der renitenten Haltung des Beschwerdeführers kontinuierlich und zielstrebig um deren Erhältlichmachung bemüht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu Recht bestätigt worden; es kann für alles Weitere auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: