Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 516/01 
 
Urteil vom 19. Dezember 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
R.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1962, arbeitete von 1992 bis 1996 als Lagermitarbeiterin für die Firma G.________. Unter der Anweisung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 12. Februar 1997 mit Wirkung ab dem 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte die IV-Stelle jedoch die Rentenleistungen per Ende Dezember 1998 wegen Nichtaufnahme der Psychotherapie ein, nachdem dies mit Schreiben vom 20. November 1998 angedroht worden war. Die daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. April 1999 gut, da wegen Missverständnissen die subjektiven Voraussetzungen für die Renteneinstellung nicht vorlägen. 
 
Gestützt auf den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SPD) vom 19. Januar 1999 nahm die IV-Stelle (nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 25. August 1999 eine Rentenrevision vor und sprach R.________ ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % nunmehr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, da sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe und sie im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Juni 2001 insofern teilweise gut, als R.________ bis Ende November 2000 Anspruch auf eine ganze und ab Dezember 2000 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr über Ende November 2000 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner lässt sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorab stellt sich die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid nicht wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben werden muss. 
 
Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit einer IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten; damit ist - trotz des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Zug - immer noch die IV-Stelle Schwyz zuständig, was auch die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Schwyz nach sich zieht (BGE 123 V 180); so ist denn auch in der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsverfügung vom 25. August 1999 das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als zuständige Instanz angegeben. Damit wäre der kantonale Entscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der urteilenden Instanz von Amtes wegen aufzuheben und die Sache der örtlich zuständigen kantonalen Rekursbehörde zur Beurteilung zu übermitteln. Ausnahmsweise wird aber eine direkte Beurteilung durch das letztinstanzliche Gericht ohne Rückweisung an eine kantonale Instanz vorbehalten, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Ausgang des Verfahrens eindeutig feststeht und die Rückweisung der Sache an eine untere Instanz elementaren Geboten der Prozessökonomie widersprechen würde (EVGE 1960 S. 239 Erw. 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben: Da der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug vom 28. Juni 2001 offensichtlich nicht zu beanstanden ist und der Ausgang des Verfahrens somit eindeutig feststeht (vgl. Erw. 3 hienach), ist eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides und die Überweisung an das zuständige Gericht zu neuem Entscheid in prozessökonomischer Hinsicht nicht geboten. Aus diesem Grund entsteht der eigentlich zuständigen IV-Stelle Schwyz auch kein Nachteil daraus, dass sie im letztinstanzlichen Verfahren keine Vernehmlassung einreichen konnte. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs und die dabei zu berücksichtigenden Einkommen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen von Februar 1997 und August 1999 die Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. 
3.1 Abstützend auf den Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 hat das kantonale Gericht wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu auf 55 % festgesetzt, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge habe. 
3.2 Es ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 21. April 1999 die IV-Stelle explizit zu einer Rentenrevision verpflichtet hat; daraus könnte die Versicherte jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Verwaltung eine Revision auch von sich aus an die Hand nehmen kann (Art. 87 Abs. 1 IVV). 
3.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzusehen, weshalb nicht auf den Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 abgestellt werden sollte; offensichtlich verwechselt die Versicherte diesen Bericht (immer noch) mit einer gleichentags eingeholten telefonischen Auskunft. Die Ausführungen des SPD sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen anlässlich dreier Termine der Versicherten, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt hat, erfüllen die drei stattgefundenen Konsultationen - auf die die Versicherte in ihren Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht Schwyz selber hingewiesen hat - die Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Abklärung. Der SPD kommt im Bericht vom 19. Januar 1999 klar zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt; im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit von 70 % im Zeitpunkt der Rentenverfügung von Februar 1997 liegt damit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2), sodass eine Revision der im Februar 1997 zugesprochenen Rente vorgenommen werden kann. 
3.4 Das Einkommen ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00; vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205), sodass auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Juni 1997 abzustellen ist, wonach die Versicherte einen Monatslohn von Fr. 2550.- bis Fr. 2600.- erzielen würde, was - unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohnes sowie der Lohnentwicklung bis ins massgebende Jahr 1999 der Revisionsverfügung (1998: 0,8 %, 1999: 0,2 %; Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2 Zeile D) - zu einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 34'138.55 führt. Ein - wie hier - deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Entgelt kann im Rahmen des Invalideneinkommens (vgl. Erw. 3.5.2 hienach) berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00); entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Valideneinkommen nicht auch entsprechend zu erhöhen. 
3.5 
3.5.1 Was das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sachverhalt von der in Betracht gezogenen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Erw. 3.3 in fine hievor) bis zum Verfügungserlass, die beide im Jahre 1999 liegen. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3505.- brutto. Dieser Betrag ist einerseits der Lohnentwicklung des Jahres 1999 anzupassen (0,3 %; Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2) und andererseits auf die im Jahr 1999 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 88 Tabelle B9.2) aufzurechnen, was einen Betrag von monatlich Fr. 3673.70 resp. jährlich Fr. 44'084.40 ergibt. 
3.5.2 Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erhielte. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer geringfügigen Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 44'084.40 (vgl. Erw. 2.5.1 hievor) um 21 % zu kürzen, da der letzte effektiv bezogene Lohn von Fr. 34'138.55 um diesen Prozentsatz unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 43'526.20 lag (Lohnstrukturerhebung 1998, Tabelle A1, Ziff. 10-45, Anforderungsniveau 4, Frauen [= Fr. 3506.-], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden [Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 88 Tabelle B9.2, Zeile D, Jahr 1999] und einer Lohnentwicklung von 0,2 % für 1999 [Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2, Zeile D, Jahr 1999]). Diese Operation führt zu einem Betrag von Fr. 34'826.60, was unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz vorgenommenen - und gerade noch zulässigen - behinderungsbedingten Abzuges (BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 31'343.95 ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 3.3 hievor) macht das massgebende Invalideneinkommen somit Fr. 15'672.- aus. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 34'138.55 ergibt sich in der Folge ein Invaliditätsgrad von 54,09 %. Es handelt sich dabei um einen exakten Wert, der nicht gerundet werden darf (BGE 127 V 134 Erw. 4c); die diesbezüglichen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Erfassbarkeit des Invaliditätsgrades +/- 10 % beträgt (vgl. dazu AHI 2000 S. 303 Erw. 3c), ändern daran nichts; andernfalls könnte im Übrigen die vom Gesetz in Art. 28 Abs. 1 IVG vorgesehene Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 % und 49,99 % gar nie zur Anwendung gelangen. 
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, wobei die Vorinstanz den Beginn unter Abstützung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf den 1. Dezember 2000 festgesetzt hat. 
4. 
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
4.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Die Versicherte hat den auf mehreren Untersuchungen beruhenden schriftlichen Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Erw. 3.3 hievor) und zudem nicht beachtet, dass die Vorinstanz das vom statistischen Durchschnittslohn abweichende Valideneinkommen im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigt hat, weshalb sich eine Erhöhung des Valideneinkommens erübrigt (vgl. Erw. 3.4 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug, der IV-Stelle Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: