Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 32/03 
 
Urteil vom 19. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
R.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene, aus Mazedonien stammende R.________ reiste im Jahre 1983 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier in der Betonproduktion. Am 16. November 1990 meldete er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Berufskrankheit (Zementekzem) an. Die SUVA kam für Behandlungen und Kontrollen auf und richtete Taggelder aus. R.________ war in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern in wechselnden Branchen tätig und wiederholt arbeitslos. Am 17. März 1999 meldete er sich wegen Hautschürfungen an den Händen, je nach Arbeit auch am Körper, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 9. April 1999 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement und Chromverbindungen sowie für alle Arbeiten mit Kautschuk-Additiva. Die IV-Stelle Schwyz klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte mit Verfügung vom 25. Februar 2000 das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
B. 
Nachdem R.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle weitere Untersuchungen, zog die Akten der SUVA bei und liess den Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) beurteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2002 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Zusprechung einer vollen, eventuell einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 1998 beantragen. 
 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie zur Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 159 Erw. 1b, 115 V 134 Erw. 2; sodann BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1, AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; weiter BGE 125 V 352 Erw. 3a ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Februar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. 
2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht der BEFAS vom 8. Juni 2001, zum Schluss gelangt, dem Versicherten sei aus gesundheitlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar. Als mögliche Tätigkeitsfelder nannte sie Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und Gewerbe sowie Hilfsarbeiten im Dienstleistungssektor. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide an Allergien auf zahlreiche Stoffe, die nicht vollständig gemieden werden könnten, weshalb es immer wieder zu Allergieschüben komme. Entsprechend der Einschätzung des Dermatologen Dr. med. A.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA sei davon auszugehen, dass sich auch inskünftig Phasen mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit mit solchen gänzlicher Arbeitsunfähigkeit abwechseln würden, weshalb höchstens von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 
2.2 Aus den umfangreichen medizinischen Akten geht hervor, dass das mittlerweile chronische Handekzem des Beschwerdeführers immer wieder aufflackert. Den neueren ärztlichen Einschätzungen ist jedoch zu entnehmen, dass diese Ekzemveränderungen der Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit nicht entgegen stehen. Dies umso weniger, als der begründete Verdacht besteht, der Beschwerdeführer komme den ärztlichen Anweisungen nicht oder nur ungenügend nach und setze dadurch eine Mitursache für die wiederkehrenden Ekzemschübe. So bestätigte sich in der beruflichen Abklärung - was zuvor schon an der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ (Bericht vom 15. April 1999) sowie im Bericht der Klinik Y.________ vom 9. April 1998 angesprochen wurde -, dass er trotz wiederholter, ausführlicher Instruktion die notwendigen therapeutischen Massnahmen (Handpflege, Tragen von Handschuhen) nicht befolgt oder nur mangelhaft umsetzt. Zwar erscheint der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, nach zahlreichen medizinischen Behandlungen habe eine gewisse Verwirrung bezüglich der anzuwendenden Mittel geherrscht, nicht abwegig. Das völlige Unterlassen der Handpflege und das Arbeiten mit defekten Handschuhen ist dadurch aber nicht zu erklären, zumal der Versicherte auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigte, über die notwendigen therapeutischen Vorkehren bestens informiert zu sein. Das kantonale Gericht erwog zutreffend, im wiederholten Vernachlässigen der Handpflege und dem unsachgemässen Umgang mit Schutzvorkehren liege eine Verletzung der jedem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. 
 
Sodann zeigten die beruflichen Abklärungen, dass denkbare Einsatzmöglichkeiten als Kurier, Staplerfahrer, Speditionsmitarbeiter oder in der Kunststoffverarbeitung auch wegen der begrenzten intellektuellen Leistungsfähigkeit und damit aus invaliditätsfremden Gründen eingeschränkt sind, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Mit der Vorinstanz besteht daher kein Grund, von der auf umfassenden Abklärungen beruhenden Beurteilung der BEFAS, wonach dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, abzugehen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 
3. 
Unbestritten geblieben ist das jährliche Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 62'270.-. Zur Ermittlung des trotz der Behinderung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommens ging die Vorinstanz zu Recht von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 aus (zu den Grundlagen dieses Vorgehens vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und errechnete - unter Berücksichtigung des rechtsprechungsgemäss zulässigen behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 6b/cc) - ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 41'843.-. Die Berechnung des daraus resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 32,8 % ist auch im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und ist nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: