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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.712/2005 /bie 
 
Urteil vom 19. Dezember 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
- X.________ AG, 
- Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler, 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Justizkommission, vom 3. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 17. Mai 2004 erwirkte die X.________ AG die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück Nr. 3909, Grundbuch Luzern, rechtes Ufer. Der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt entschied in der Folge am 30. Juni 2004, das Bauhandwerkerpfandrecht sei provisorisch einzutragen. Gleichzeitig forderte er die X.________ AG auf, innert vier Monaten nach Rechtskraft des Entscheides dem Grundbuchamt Luzern-Stadt den Ausweis darüber vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt hätten oder dass sie den diesbezüglichen Anspruch eingeklagt habe. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde der vorläufige Eintrag des Pfandrechtes im Grundbuch von Amtes wegen gelöscht. 
 
Das Grundbuchamt Luzern-Stadt zeigte den beteiligten Parteien am 29. Dezember 2004 die Löschung des provisorischen Eintrags an. Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die X.________ AG als auch ihr Anwalt Y.________ am 13. Januar 2005 Grundbuchbeschwerde ein und verlangten die Wiedereintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts durch das Grundbuchamt. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 18. Januar 2005 nicht auf diese Beschwerde ein, da nach ihrer Ansicht nur die Klage auf Wiedereintragung zur Verfügung stehe und die Beschwerde ausgeschlossen sei (Verfahren JK 05 1). Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A.6/2005 vom 17. März 2005 ab, soweit es darauf eintrat; ebenso entschied es im anschliessend von den Beschwerdeführern angestrengten Revisionsverfahren (Urteil 5A.15/2005 vom 24. Mai 2005). 
B. 
Am 20. Januar 2005 ersuchte die X.________ AG um Berichtigung des Grundbucheintrags. Das Grundbuchamt Luzern-Stadt wies diese Anmeldung tags darauf ab, da die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht irrtümlich erfolgt sei. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die X.________ AG wie auch ihr Anwalt am 2. Februar 2005 wiederum Grundbuchbeschwerde bei der Justizkommission (Verfahren JK 05 4). Unter anderem beantragten sie, das Verfahren bis zur Erledigung der beim Bundesgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu sistieren. Dem Sistierungsantrag wurde stattgegeben. Auch nach dem bundesgerichtlichen Entscheid (5A.6/2005) wurde das Verfahren auf Antrag der Gesuchsteller wegen Vergleichsverhandlungen verschiedene Male sistiert. Am 1. September 2005 beantragten die X.________ AG und Y.________ die Bekanntgabe der im Beschwerdeverfahren mitwirkenden Richter, welche am 6. September 2005 schriftlich erfolgte. Am 10. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um weitere Sistierung des Verfahrens und verlangten den Ausstand des Präsidenten der Justizkommission sowie der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters. 
C. 
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 wies die Justizkommission des kantonalen Obergerichts die Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegte sie den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit. 
D. 
Mit Eingabe vom 3. November 2005 erheben die X.________ AG und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Justizkommission. Sie beantragen dessen Aufhebung wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8, 9, 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gleichzeitig stellen sie verschiedene Anträge prozessualer Art: Unter anderem ersuchen sie superprovisorisch um Verfahrenssistierung in der Hauptsache vor der Justizkommission des Obergerichts, zumindest bis das Bundesgericht entschieden habe. Insbesondere sei den drei ordentlichen Oberrichtern A.________, B.________ und C.________ vorläufig die Mitwirkung am Verfahren zu untersagen. Weiter sei superprovisorisch die Sistierung des Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt (betreffend Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts) zu verfügen - dies mindestens bis ein Urteil des Bundesgerichtes und der Entscheid der Justizkommission vorlägen. 
 
Die vom Ausstandsbegehren betroffenen Oberrichter A.________ und C.________ sowie Oberrichterin B.________ schliessen allesamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Justizkommission des Obergerichts beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil schliesst das Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer, deren Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, sind zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach - auf die Beschwerde einzutreten ist. 
1.2 Soweit sich die Beschwerdeführer auf die vorangegangenen kantonalen Verfahren berufen und darlegen, welche materiellen Fehler den Behörden ihrer Meinung nach unterlaufen sind, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist einzig der Entscheid der Justizkommission vom 3. Oktober 2005, mit welchem das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - über weite Strecken nicht zu genügen. 
2. 
In der Sache berufen sich die Beschwerdeführer in erster Linie auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Im kantonalen Verfahren hatten sie den Ausstand des Präsidenten der Justizkommission sowie des Instruktionsrichters, respektive der Instruktionsrichterin im Verfahren JK 05 4 verlangt. 
2.1 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115; 126 I 68 E. 3b S. 73; 117 Ia 170 E. 1 S. 172 f., je mit Hinweisen). 
2.2 § 14 lit. a-g des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) nennt verschiedene Ausstandsgründe. Relevant im vorliegenden Fall ist § 14 lit. g VRG/LU, wonach sich im Ausstand befindet, wer einen Entscheid fällt oder instruieren soll und aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als befangen scheint. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die kantonale Vorschrift gehe über die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unabhängigen Richters hinaus, weshalb sich die Prüfung, ob die kantonale Norm willkürlich ausgelegt wurde, erübrigt. 
2.3 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, 113 E. 3.4 S. 116; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). 
 
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26, 113 E. 3.4 S. 116 mit zahlreichen Hinweisen; 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR vom 22. April 1994 i.S. Saraiva de Carvalho gegen Portugal, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; Reinhold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, N. 13 zu Art. 30; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinne befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117; 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57). 
3. 
3.1 Die Justizkommission ist auf das Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter, beziehungsweise die Instruktionsrichterin nicht eingetreten, da der Instruktionsrichter über keine weitergehenden Befugnisse verfüge als die übrigen Richter. Alleine die Funktion als Instruktionsrichter vermöge keinen Ausstandsgrund zu setzen. Aufgrund des Verfahrensstadiums sei hier noch kein Instruktionsrichter ernannt worden. Die prozessleitenden Verfügungen habe ausschliesslich der Präsident der Justizkommission getroffen. Ein einzelner Richter könne zudem nicht lediglich wegen seiner Mitwirkung an einem anderen Entscheid in der Sache des Gesuchstellers bereits als befangen abgelehnt werden. Konkrete Ausstandsgründe gegen Oberrichterin B.________ und Oberrichter C.________, die nun hätten vorgebracht werden können, hätten die Gesuchsteller nicht geltend gemacht, weshalb auf das Ausstandsgesuch gegen die beiden nicht einzutreten sei. Der Nichteintretensentscheid könne auch von jenem Richter mitgefällt werden, der vom Ausstandsbegehren selber betroffen sei. 
 
In Bezug auf die angebliche Befangenheit des Präsidenten der Justizkommission hält der angefochtene Entscheid fest, behauptete Verstösse gegen materielles Recht und gegen die Verfahrensordnung könnten nicht als Begründung für die Voreingenommenheit eines Richters herangezogen werden; solche seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Vorwürfe betreffend falscher Rechtsmittelbelehrung, "verfassungswidriger Schnellabfertigung" und verletzter Anhörungspflicht im Verfahren JK 05 1 beträfen das Verhalten der gesamten Kommission und nicht das persönliche Wirken des Präsidenten. Insgesamt kommt die Justizkommission - ohne Mitwirkung des betroffenen Präsidenten - zum Schluss, es liege kein Ausstandsgrund gegen diesen vor. 
3.2 Dieser rechtlichen Würdigung der Justizkommission ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich weitgehend in Schilderungen der vorangegangenen Verfahren und der ihrer Meinung nach durch die kantonalen Behörden begangenen Rechtsfehler. Dies ist jedoch noch kein Grund, die im neu anhängigen Verfahren wiederum beteiligten Oberrichter automatisch als befangen zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer halten die am früheren Entscheid der Justizkommission vom 18. Januar 2005 (JK 05 1) beteiligten Richter für befangen, weil im besagten Entscheid eine andere als die beschwerdeführerische Rechtsauffassung vertreten worden ist. Diese Betrachtungsweise vermag jedoch keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu belegen. Die Justizkommission ist denn auch zu Recht nicht auf die unbestimmten, nicht näher begründeten Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen "den Instruktionsrichter" eingetreten; bei Gutheissung solcher unbegründeter Gesuche würde ein ordentliches Gerichtsverfahren vollständig verunmöglicht. 
 
Im Zeitpunkt des Ausstandsgesuches stand noch nicht fest, wer als Instruktionsrichter beziehungsweise als Instruktionsrichterin eingesetzt werden würde. Wie die Justizkommission richtig festgestellt hat, lässt sich hier aus der Funktion des instruierenden Richters nicht einfach so dessen Befangenheit ableiten. Die Beschwerdeführer erhielten Kenntnis von allen in der Hauptsache mitwirkenden Richterpersonen. Deren Beteiligung am ersten Entscheid vom 18. Januar 2005 (JK 05 1) erweckt noch nicht den Anschein der Befangenheit (siehe E. 2.3 hiervor). Wurde noch nicht bestimmt, wer das Hauptverfahren instruieren wird, ist den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwachsen; konkrete Ausstandsgründe gegen bestimmte Personen haben sie keine geltend gemacht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass der Oberrichter und die Oberrichterin, welche voraussichtlich als Instruktionsrichter, respektive Instruktionsrichterin in der Hauptsache in Frage kommen, beim Ausstandsentscheid mitgewirkt haben: Ist ein Ausstandsgrund streitig, so ist darüber zwar grundsätzlich unter Ausschluss der betroffenen Richter zu entscheiden (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a VRG/LU). Auf Ausstandsbegehren, die offensichtlich unzulässig sind, weil keine tauglichen Ausstandsgründe genannt werden, findet dieses Verfahren jedoch keine Anwendung: Auf solche Begehren ist nicht einzutreten, und an einem solchen Nichteintretensentscheid können auch die vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter mitwirken (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Entscheid 1A.136/2005 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2005, E. 2). Beim allgemein gehaltenen Ausstandsgesuch "gegen den Instruktionsrichter" handelt es sich um ein solches untaugliches Begehren, auf welches die Justizkommission nicht eintreten musste. 
3.3 Auch was die Beschwerdeführer gegen den Präsidenten der Justizkommission vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Behauptung hat der in der Hauptsache präsidierende Oberrichter beim Ausstandsentscheid gar nicht mitgewirkt. Die Namen der beteiligten Richter wurden zudem nicht geheim gehalten, wie in Ziff. II. 1. lit. d der Beschwerdeschrift behauptet wird. Aus dem Rubrum geht klar hervor, welche Oberrichter bzw. Oberrichterinnen den angefochtenen Entscheid beschlossen haben. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer inzwischen gegenüber dem Kanton Entschädigungsforderungen wegen früherer Verfahren geltend gemacht haben, lässt sich nicht unmittelbar auf eine Befangenheit des Präsidenten schliessen. Soweit die Beschwerdeführer diesem wegen des von ihnen angestrengten Staatshaftungsprozesses ein eigenes Interesse am Ausgang des noch hängigen Hauptverfahrens JK 05 4 unterstellen, beschränken sich ihre Ausführungen auf blosse Behauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren und überdies im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Wie bereits gesehen (E. 2.3 hiervor), ist die Tatsache, dass der Präsident beim Nichteintretensbeschluss vom 18. Januar 2005 (JK 05 1) mitgewirkt hat, noch kein Indiz für eine verfassungswidrige Vorbefassung. Inwiefern eine solche bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt. 
3.4 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren geltend gemachten Rügen abzuweisen sind, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Die Beschwerdeführer erachten den Kostenentscheid der Justizkommission als unverhältnismässig und rechtsungleich. 
4.1 Die Justizkommission hat den Beschwerdeführern die amtlichen Kosten auferlegt und eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- festgesetzt. Gemäss § 198 Abs. 1 lit. c VRG/LU hat eine Partei die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie im Rechtsmittelverfahren unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Diese Regelung durfte die Justizkommission analog für das Ausstandsverfahren anwenden. Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und anderen Barauslagen der Behörde (§ 193 Abs. 2 VRG/LU). Die Justizkommission stützt ihre Berechnung sodann auf die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren vom 6. November 2003 (Kostenverordnung, KoV/LU; SRL Nr. 265). §§ 20-23 KoV/LU, welche die Gebühren in Verfahren gemäss VRG/LU regeln, enthalten keine ausdrückliche Vorschrift über das Ausstandsverfahren. Demzufolge gelangt § 42 KoV/LU zur Anwendung. Danach hat das Gericht die Gebühr unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit nach Ermessen festzusetzen, soweit die Verordnung für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht. 
4.2 § 20 KoV/LU setzt für das erstinstanzliche Verfahren gemäss VRG/LU einen Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis 2'000.-- fest. Für das Rechtsmittelverfahren dürfen Gebühren in der Höhe zwischen Fr. 200.-- und 2'000.-- verlangt werden. Die von der Justizkommission verfügte Gebühr für den Zwischenentscheid liegt damit an der oberen Grenze des im Hauptverfahren vorgesehenen Spielraums. Indes lässt dies allein den Kostenentscheid nicht als willkürlich erscheinen. Da die Beschwerdeführer den Ausstand des Präsidenten gefordert hatten, musste sich ein neues präsidierendes Mitglied mit der umfangreichen Verfahrensgeschichte vertraut machen, was einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht hat, zumal sich die Beschwerdeführer immer wieder auf vorgängige Verfahren und damit zusammenhängende angebliche rechtliche Mängel berufen. Insgesamt ist die Gebührenfestsetzung mit Blick auf den der Justizkommission zustehenden Ermessensspielraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5. 
Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich ebenfalls als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Insbesondere war vor einem allfälligen Sistierungsentscheid über das Ausstandsgesuch zu befinden: Für den Sistierungsentscheid ist bis zur Bestimmung eines Instruktionsrichters der Präsident der Justizkommission zuständig (§ 16 ZPO/LU; SRL Nr. 260a), um dessen Ausstand die Beschwerdeführer nachgerade ersucht haben. Das Vorgehen der Justizkommission verstösst nicht gegen Treu und Glauben. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die Eröffnung einer neuen Verfahrensnummer ein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführer verletzen soll. 
6. 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine Behandlung der Begehren um superprovisorische Massnahmen erübrigt sich damit. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegner äusserten sich in ihrer Funktion als Mitglieder der obergerichtlichen Justizkommission. Parteientschädigungen sind demzufolge keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: