Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 243/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 26. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene K.________ absolvierte ursprünglich eine Ausbildung als Sattler-Tapezierer, war jedoch in der Folge ab 1. Januar 1971 als Bus-Chauffeur bei der Q.________ AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Mai 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. 
Am 30. Juni 2004 meldete sich K.________ unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug zog Berichte der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2004, des Spitals X.________, Medizinische Klinik, vom 16. September 2003, des Spitals Y.________, Kardiologie, vom 23. September 2003 (Operationsbericht), 30. September 2003 (Zusammenfassung der Krankengeschichte), 8. März 2004 und 20. August 2004, des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März und 8. Juli 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 7. November 2003 und 16. September 2004 bei. Mit Verfügung vom 2. März 2005 sprach sie dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, mit Verfügung vom 9. Mai 2005 ausserdem - nach Einholung einer Stellungnahme des IV-internen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Februar 2005 und eines Berichts der IV-internen Abteilung Berufsberatung vom 7./8. April 2005 - eine Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. August 2004 zu. An dieser Beurteilung des Rentenanspruchs wurde mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 festgehalten. Zwischenzeitlich hatte der Versicherte ein Schreiben des Dr. med. A.________ vom 18. April 2005 und einen Bericht des Dr. med. P.________, Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten FMH, vom 4. April 2005 eingereicht. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 26. Januar 2006). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Mit Schreiben vom 13. März 2006 lässt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 9. März 2006 nachreichen. 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die bisher ausgeübte Arbeit als Bus-Chauffeur nicht mehr ausüben. In Bezug auf körperlich nicht belastende Tätigkeiten ohne Bedienung gefährlicher Maschinen sei dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 66 % auszugehen. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Berichte des Spitals Y.________, wo am 17. und 22. September 2003 die operativen Eingriffe vorgenommen worden waren, vom 20. August 2004 und der Klinik Z.________ vom 16. September 2004, aus welchen sie mit ausführlicher Begründung den erwähnten Wert von 66 % ableitete. Die Stellungnahme des Dr. med. P.________, welcher den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit ungünstiger beurteilte, erachtete sie als nicht beweiskräftig. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Beurteilung des kantonalen Gerichts erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Das Spital Y.________ erklärte im Bericht vom 8. März 2004, der Versicherte sei aktuell im Alltag mit einer leichten Anstrengungsdyspnoe oligosymptomatisch. Die Bericht erstattenden Ärzte erachteten demnach auf Grund ihrer Untersuchungen eine Reduktion der Belastbarkeit durchaus als gegeben, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diesem Umstand im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Zumutbarkeit Rechnung trugen. Die Klinik Z.________ führte Belastungstests durch, wobei der Beschwerdeführer den Anforderungen der drittstärksten von insgesamt sechs Belastungsgruppen gewachsen war (Bericht vom 7. November 2003). Die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit konnte sich somit auf spezifische Abklärungen stützen. Im Bericht vom 16. September 2004 erachtet die Klinik die Ausübung einer leichten Tätigkeit ganztags mit reduzierter Leistung ("jedoch wahrscheinlich nur 2/3") für möglich und zumutbar. Die Behauptung, es werde darüber hinaus eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit attestiert, ist unzutreffend, bezieht sich doch der entsprechende Vermerk auf den Ausschluss schwerer körperlicher Arbeiten, welchem jedoch bereits durch die Umschreibung der geeigneten Tätigkeit Rechnung getragen werden kann. Dr. med. P.________, der im März 2005 eine kardiologische Nachkontrolle durchführte, hielt am 4. April 2005 fest, die linksventrikuläre Funktion habe sich gegenüber der Vorkontrolle leicht verbessert. Allerdings sei der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (bei der Laufband-Ergonometrie sei eine schwere Anstrengungsdyspnoe aufgetreten). Dieser Befund ist jedoch nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Aussagen der Klinik Z.________ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stimmt er mit den Erkenntnissen des Spitals Y.________ überein, welches ebenfalls auf eine Anstrengungsdyspnoe hingewiesen und deshalb die Zumutbarkeit der Verrichtung körperlicher Arbeit verneint hatte. Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine Tätigkeit ohne körperliche und emotionale Anstrengung auszuüben, wird aus der Stellungnahme des Dr. med. P.________ nicht deutlich. Auch der letztinstanzlich nachgereichte Bericht vom 9. März 2006, der nur insoweit in die Beweiswürdigung einbezogen werden kann, als er geeignet sein könnte, eine Revision des auf der Grundlage der übrigen Akten ergangenen Gerichtsurteils zu rechtfertigen (BGE 127 V 353 ff.), bringt diesbezüglich keine Klärung. Wenn das kantonale Gericht unter diesen Umständen gestützt auf die Stellungnahmen der Klinik Z.________ und des Spitals Y.________ eine Arbeitsfähigkeit von 66 % in einer geeigneten Erwerbstätigkeit als hinreichend nachgewiesen erachtet hat, lässt sich dies - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2005 - nicht beanstanden. Weitere Beweismassnahmen erscheinen in diesem Zusammenhang als nicht erforderlich. 
4. 
Ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 64 %. Das Valideneinkommen bezifferte es gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2004 (Verdienst im Jahr 2002) sowie unter Berücksichtigung der mutmasslichen Lohnentwicklung bis 2004 korrekterweise mit Fr. 89'541.-. Bezüglich des Invalideneinkommens gelangte die Vorinstanz gestützt auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), nach Vornahme der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Anpassungen (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 7a) sowie unter Berücksichtigung eines Prozentabzugs (dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) von 15 %, der sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht beanstanden lässt, zu einem Betrag von Fr. 32'598.05. Dieses Vorgehen entspricht den praxisgemässen Vorgaben. Das kantonale Gericht hat somit die Zusprechung einer Dreiviertelsrente zu Recht bestätigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Schweizerischer Transportunternehmungen, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: