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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 76/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Maeschi; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Fähndrich, Sonnenplatz 1, 6020 Emmenbrücke 2, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene, aus dem Kosovo stammende und seit März 1982 in der Schweiz wohnhafte K.________ war ab 1. Februar 2000 als Chauffeur und Lagermitarbeiter mit Nachtarbeit bei der X.________ AG angestellt. Zusätzlich verrichtete er von Oktober 1999 bis Mai 2001 eine Teilzeitarbeit für die Y.________ AG. Ab November 2001 war er wegen Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm- und Rückenschmerzen arbeitsunfähig. Am 26. Februar 2002 kündigte die Firma X.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2002. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitsfähigkeit von 75% ab 1. Juni 2002. Am 24. September 2003 meldete er sich mit dem Begehren um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) und Ausrichtung einer Rente zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern traf nähere Abklärungen und gelangte aufgrund der Arztberichte zum Schluss, dass dem Versicherten die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit zu 75% zumutbar sei und der Invaliditätsgrad 36% betrage, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Des Weiteren teilte sie dem Versicherten mit, bei Interesse an einer Arbeitsvermittlung könne er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch an die IV-Stelle wenden (Verfügung vom 11. November 2004). Die mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente namens und im Auftrag des Versicherten von der Gewerkschaft Z.________ erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. Januar 2005 ab. 
B. 
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Fähndrich, liess Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2005 sei ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% zuzusprechen. Es seien ein polydisziplinäres (medizinisches und psychologisches) Gutachten sowie eventuell eine BEFAS-Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde in dem Sinne (teilweise) gut, als es die Sache in (teilweiser) Aufhebung des Einspracheentscheids an die Verwaltung zurückwies, damit sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen gewähre. Bezüglich des Rentenbegehrens wies das Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco Fähndrich lässt K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren und dessen Begründung erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im kantonalen Entscheid werden die intertemporalen Regeln für die Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) zutreffend dargelegt (BGE 130 V 445 ff.). Richtig ist auch die Feststellung, wonach das ATSG hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine wesentlichen Änderungen gebracht hat, weshalb die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 130 V 343 ff.). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm- und Rückenbeschwerden liessen sich trotz umfangreicher medizinischer Abklärungen nur teilweise objektivieren. Die vom behandelnden Arzt Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, veranlasste orthopädische Untersuchung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ergab ausser geringfügigen Befunden im lumbosakralen Übergangsbereich keine verwertbaren objektiven Befunde, weshalb auf eine funktionelle Überlagerung geschlossen wurde (Bericht vom 29. April 2002). Der mit einer weiteren Untersuchung beauftragte Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, fand ein statisch funktionelles Rückenleiden mit halteinsuffizientem Rundrücken sowie eine atypische Brachialgie links bei Uncovertebralarthrose sowie Spondylarthrose und leichter Bandscheibenprotrusion C5/6 und C6/7, ein mässiges Lumbovertebralsyndrom bei mediolateraler-medialer Diskushernie L4/5 rechts mit subjektiver Ischialgie links. Er äusserte den Verdacht auf ein fixiertes chronisches Schmerzsyndrom, eine reaktive agitierte Depression sowie eine Borderline-Entwicklung. Im Bericht an den Hausarzt vom 31. Mai 2002 gelangte Dr. med. C.________ zum Schluss, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden; es handle sich vorwiegend um ein statisch funktionelles Rückenleiden mit chronifiziertem Schmerzsyndrom. Ab 12. Juni 2002 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung, welcher weitere fachärztliche Untersuchungen veranlasste. Der Neurologe Dr. med. E.________ fand für die geltend gemachten Nacken-, Schulter- und Armschmerzen keine wesentlichen objektiven Befunde, insbesondere keine klaren Hinweise auf eine radikuläre Schädigung (Bericht vom 31. Juli 2002). Der Orthopäde Dr. med. F.________ gelangte zum Schluss, die vorgebrachten Beschwerden liessen sich nicht mit eindeutigen anamnestischen, klinischen und bildgebenden Daten in Verbindung setzen und es sei eine Somatisierung in einem konfliktbeladenen soziokulturellen Umfeld zu vermuten (Bericht vom 24. September 2002). Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in einem Bericht vom 14. Januar 2003 die Diagnose einer mehrsegmentalen degenerativen Veränderung der HWS und führte aus, es ergäben sich keine neurologischen Aspekte, keine Behandlungsbedürftigkeit und auch keine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Eine MRI-Untersuchung der HWS im Schweizer Paraplegiker Zentrum vom 21. August 2003 zeigte gegenüber der Voruntersuchung vom 10. Februar 2001 progrediente degenerative Veränderungen, insbesondere eine neu aufgetretene medial betonte Bandscheibenhernie C3/C4. Das MRI des Schädels ergab eine unspezifische gliöse Parenchymläsion im frontalen Grosshirnmarklager rechts und im Übrigen einen kernspintomographischen Normalbefund. In einem Bericht vom 17. September 2003 vertrat Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie, die Auffassung, die beschriebene Beschwerdesymptomatik sei als schwere somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung zu interpretieren; ein eindeutiges morphologisches Korrelat finde sich nicht; eine Therapie könne aus seiner Sicht nicht angeboten werden; die einzige Möglichkeit bestehe in der Überweisung an einen Psychosomatiker. Der mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragte Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Psychosomatik APPM, bestätigte mit Bericht vom 25. Mai 2004 die Vermutung eines chronischen Schmerzsyndroms. Im Arztbericht an die Invalidenversicherung vom 7. Juli 2004 gelangte Dr. med. D.________ zusammenfassend zum Schluss, der Versicherte leide an degenerativen Veränderungen der HWS, chronischen Spannungskopfschmerzen, chronischen Schulter-Armschmerzen links sowie an einem Lumbovertebralsyndrom. Er sei seit Juni 2002 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zu 25% arbeitsunfähig, weil er keine schweren Lasten heben dürfe; eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Am 2. Juni 2004 bestätigte Dr. med. D.________ gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 25% auch für die Zeit ab 1. Juni 2004. In einem weiteren Zeugnis vom 30. November 2004 sah er von einer eigenen Beurteilung ab und verwies auf den Bericht des Dr. med. I.________ vom 25. Mai 2004, wonach sich das chronische Schmerzsyndrom nach einer bald zweijährigen Arbeitsunfähigkeit erfahrungsgemäss kaum mehr beeinflussen lasse. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Sommer 2004 und bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2005 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Er beruft sich dabei auf Stellungnahmen der Dres. I.________ und D.________ vom 15. Februar 2005 sowie Berichte des vom behandelnden Arzt konsiliarisch beigezogenen Prof. Dr. med. J.________ vom 12. April und 13. Dezember 2005. Die genannten Berichte stammen aus der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids und sind für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs nur insoweit relevant, als sie die tatsächlichen Verhältnisse in der vorangegangenen Zeit zum Gegenstand haben. Diesbezüglich führt Dr. med. I.________ im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, er kenne den Patienten seit April 2004 und sehe ihn in regelmässigen Abständen. Spätestens seit jenem Zeitpunkt, wahrscheinlich aber schon früher, sei er (vollständig) arbeitsunfähig. Er leide unter dauernden Schmerzen im Kopf, im Nacken, in den Schultern und Armen sowie im gesamten Rücken. Die Schmerzen steigerten sich gelegentlich in einer Art und Weise, dass er nicht wisse, wie er sich verhalten solle. Er habe keinen normalen Tagesablauf und Schlafrhythmus mehr, sei verzweifelt und sorge sich um die Familie mit seinen vier schulpflichtigen Kindern. Der Versicherte sei arbeitswillig, schildere aber verständlich, dass eine Erwerbstätigkeit unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei. Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Februar 2005 erwähnt Dr. med. D.________ eine im Herbst 2004 eingetretene starke Zunahme des Lumbovertebralsyndroms, welches invalidisierenden Charakter erreicht habe. Der mit einer konsiliarischen Untersuchung beauftragte Prof. Dr. med. J.________ fand eine leichtgradige Lordose der LWS, eine Druckschmerzhaftigkeit L5/S1 sowie eine Klopfdolenz über dem Os sacrum und innerhalb der LWS. Die Befunde werden indessen als leichtgradig beschrieben und es wird auf eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Schmerzen und dem Verhalten des Versicherten hingewiesen. Im Vordergrund stehe eine psychisch-neurotische Verhaltensstörung, zu deren Symptomenkomplex der Kopfschmerz, die Bewegungsunruhe, die Hypochondrie, das Morgentief sowie die deutlich zum Ausdruck gebrachte Konzeptionslosigkeit zur Strukturierung des Alltages sowie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und die vollständig fehlende Perspektive gehörten. Eine eigentliche depressive Verstimmung habe nicht festgestellt werden können. Auf der körperlich-strukturellen Seite dominierten die Probleme des Nackens einschliesslich der ersten Rippe links, wobei es zusätzlich zu den auch manualdiagnostisch erfassbaren Nackenbefunden unter Einschluss der oberen BWS zu einer Engpass-Symptomatik der oberen Thoraxapertur gekommen sei, die zum derzeitigen linksseitigen (im Gegensatz zum früheren rechtsseitigen) Armschmerz führe. Zu dieser eher strukturellen Ebene gehöre auch die mässig ausgeprägte Fehlhaltung mit deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie die bestehende BWS-Kyphose Th 5-8. Die Schmerzhaftigkeit der ligamentären Strukturen und das (im Vordergrund stehende) auffällige Verhalten, führten zeitweise zu Bewegungsblockierungen. Mit Ausnahme von Hypersensibilitäten, teilweise aber auch Hyposensibilitäten der linken Hand, zeige sich auf der linken Seite neurologisch lediglich eine etwas auffällige Oberarmatrophie, die jedoch mit keinem Kraftverlust verbunden sei; auch der Armhalteversuch sei nicht auffällig. Abschliessend wird festgestellt, der primäre und wesentliche therapeutische Zugang müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Ebene gesucht werden. 
3. 
3.1 Aus den ärztlichen Angaben ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht in der fraglichen Zeit in einer für die Arbeitsfähigkeit und den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hätte. Die von Prof. Dr. med. J.________ erhobenen Befunde an der BWS und LWS lassen zwar auf eine gewisse Verlagerung und Ausweitung der Beschwerden schliessen. Objektiv liegen jedoch weiterhin lediglich mässiggradige Befunde vor, welche die geklagten Beschwerden nur teilweise zu erklären vermögen. Neu ist die von Prof. Dr. med. J.________ als wahrscheinlich bezeichnete Diagnose eines linksseitigen Thoracic outlet-Syndroms (TOS; Engpasssymptomatik der oberen Thoraxapertur). Dieses führt jedoch zu keinen schweren Beeinträchtigungen und hat laut Bericht vom 13. Dezember 2005 insbesondere keine Segmentbewegungsstörungen innerhalb des zervikothorakalen Übergangs oder eine wesentliche Verminderung der Faustschlusskraft zur Folge. Im Übrigen stehen auch nach Meinung von Prof. Dr. med. J.________ psychische Faktoren im Vordergrund, welche für die Aufrechterhaltung und allfällige Ausdehnung des Beschwerdebildes überwiegend ursächlich sind. Insgesamt besteht daher kein Grund, von der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz abzugehen, wonach aus somatischer Sicht auf die bis Sommer 2004 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 75% abzustellen ist. Es besteht in somatischer Hinsicht auch kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung beantragt werden. Der Beschwerdeführer ist wiederholt neurologisch, orthopädisch sowie rheumatologisch untersucht worden und es liegen weitgehend übereinstimmende ärztliche Beurteilungen vor. Die untersuchenden Ärzte sind sich im Wesentlichen auch darin einig, dass der Versicherte in erster Linie an einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung leidet (Berichte Dr. med. F.________ vom 24. September 2002, Dr. med. H.________ vom 17. September 2003, Dr. med. I.________ vom 25. Mai 2004). 
3.2 Nach der Rechtsprechung begründet die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess allerdings unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat das Vorliegen einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung mit der Begründung verneint, dass keine psychiatrische Komorbidität bestehe, welche die Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würde. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der Beschwerdeführer wurde bisher nie psychiatrisch untersucht, auch nicht vom Internisten Dr. med. I.________, welcher über eine zusätzliche Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Nach Meinung von Prof. Dr. med. J.________ ist eine Verhaltensstörung im Form einer tief liegenden neurotischen psychischen Erkrankung zu vermuten. Dr. med. C.________ äussert den Verdacht auf ein chronisches, fixiertes Schmerzsyndrom, eine reaktive agitierte Depression sowie eine Borderline-Entwicklung (Bericht vom 31. Mai 2005). Ob es sich dabei um einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert handelt und welche Diagnose gegebenenfalls zu stellen ist (zum Erfordernis einer konkreten Diagnosestellung vgl. hiezu BGE 130 V 399 Erw. 6), bleibt fraglich. Im konsiliarischen Bericht vom 13. Dezember 2005 schlägt Prof. Dr. med. J.________ denn auch weitere Abklärungen vor. Offen bleibt damit auch, ob der Beschwerdeführer trotz der subjektiven Beschwerden in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen. Dr. med. I.________ äussert sich in der Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 zwar in dem Sinne, der Versicherte sei arbeitswillig, es sei jedoch glaubhaft, dass er unter den gegebenen Umständen nicht mehr arbeiten könne. Es fehlt jedoch eine psychiatrische Stellungnahme zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens die Überwindung der Schmerzen und die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft möglich ist (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Fraglich ist zudem, inwieweit die psychische Beeinträchtigung therapeutisch noch beeinflussbar ist. Während Dr. med. I.________ im Bericht vom 25. Mai 2004 von einem kaum mehr beeinflussbaren Schmerzsyndrom spricht, empfiehlt Prof. Dr. med. J.________ am 13. Dezember 2005 den Versuch mit einer intensivierten Psychotherapie und einer Verhaltenstherapie, was darauf schliessen lässt, dass trotz des langen, chronifizierten Krankheitsverlaufs noch mit einer Besserung gerechnet werden kann. Angesichts dieser Unklarheiten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich zur bestehenden psychischen Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der für somatoforme Schmerzstörungen geltenden Rechtsprechung zu äussern hat. Bei der Neubeurteilung des Leistungsbegehrens wird insbesondere zu prüfen sein, ob für die Arbeitsunfähigkeit allenfalls invaliditätsfremde Gründe (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) ausschlaggebend sind, welche unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.4 i.f.). 
4. 
Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen befinde. Dabei werden auch die Abklärungsergebnisse zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 17. Januar 2005 aufgehoben werden, soweit damit eine relevante psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint wurde, und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: