Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_778/2007 
 
Urteil vom 19. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme des Verfahrens (grobe Verkehrsregelverletzung etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 29. November 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen wurde (vgl. zum Fall bereits Urteil 6A.4/2007 vom 30. Januar 2007). Die Vorinstanz stellt fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Drittperson habe den Lastwagen gelenkt, sei offenkundig unzutreffend (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer erneut geltend, diese Drittperson sei der Lenker des Lastwagens gewesen. Dieses Vorbringen könnte jedoch nur gehört werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre, und die deshalb vor Bundesgericht unzulässig ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn