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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_634/2008 
 
Urteil vom 19. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1948 geborene B.________ ist dipl. Krankenschwester mit Zusatzausbildung für den Bereich der Intensivpflege. Vom 7. August 1989 bis 31. Juli 1993 war sie beim Kranken- und Hauspflegeverein X.________ mit einem Pensum zwischen 60% und 80% angestellt und dadurch bei der Pensionskasse der Stadt Biel vorsorgeversichert. Vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1995 war sie teilzeitlich im Alters- und Leichtpflegeheim V.________ (nachfolgend: Altersheim V.________) beschäftigt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (im Folgenden: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert. In der Folge war B.________ bis zum 30. Juni 1997 als Pflegerin/Haushälterin im Privathaushalt von Frau E.________ tätig. Ab Juni 1997 war sie vollständig arbeitsunfähig. 
A.b Am 24. Juli 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen, haushaltlichen und medizinischen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Bern einen erwerblichen Invaliditätsgrad von 40% ab 10. April 1996, von 100% ab 13. Juni 1997 sowie von 56,8% ab 1. Oktober 1998 und sprach ihr mit Verfügung vom 12. Januar 1999 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 1997 eine Viertelsrente, vom 1. September 1997 bis 30. September 1998 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Im Zuge einer im September 2001 eingeleiteten, revisionsweisen Überprüfung des Invalidenrentenanspruches holte die IV-Stelle von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (vom 15. Oktober 2002) ein, ermittelte gestützt darauf einen erwerblichen Invaliditätsgrad von 80% und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001 wieder eine ganze Invalidenrente zu. 
A.c Die von B.________ gegen die Pensionskasse der Stadt Biel mit dem Rechtsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Berufsvorsorgeversicherung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. März 2003 und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2004 ab. 
 
B. 
Am 27. Juni 2005 liess B.________ gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit dem (replicando modifizierten) Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab 1. April 1997 eine reglementarische Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57% und ab 1. September 1997 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszins von 5% "seit wann rechtens" zu bezahlen; ausserdem sei die Sammelstiftung zu verpflichten, ihr ab 1. August 1995 "Prämienbefreiung" im reglementarisch vorgesehenen Umfang zu gewähren, zuzüglich Verzugszins von 5% seit wann rechtens. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der IV-Stelle Bern bei und wies die Klage mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die Zahlung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1997 zuzüglich Verzugszins zu 5% ab 25. Juni 2005 beantragen. Sodann sei sie vom 1. August 1995 an von den Prämien zu befreien, dies unter Gewährung eines Verzugszinses von 5% ab 25. Juni 2005; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sammelstiftung schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Stellt die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie eine Tatsache nicht ermittelt, die für die Anwendung des materiellen Bundesrechts rechtserheblich ist, liegt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vor (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
 
2. 
Vorab ist der Antrag, es sei im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteiverhandlung durchzuführen (Art. 57 BGG), abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin zur Begründung bloss auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Replik vom 1. September 2005 verweist. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern eine Parteiverhandlung am angefochtenen Entscheid etwas zu ändern vermöchte. 
 
3. 
3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG (in der hier intertemporalrechtlich massgebenden, bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 23 BVG ist es nämlich, auch denjenigen Arbeitnehmern/innen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45). 
 
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264 f.). Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen das Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu beurteilen ist, zutreffend wiedergegeben. Darauf und auf BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1 S. 22; 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. kann verwiesen werden. 
 
3.2 Zu ergänzen ist, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). 
 
3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements für das Vorsorgewerk des Altersheims V.________ in der ab 1. November 1989 gültigen Fassung gibt eine Invalidität von weniger als einem Viertel keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. 
 
4. 
4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist frei und ohne Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung zu prüfen, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 129 V 73). 
 
4.2 Die Vorinstanz stellte eine vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________ am 13. Juli 1995 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 27. März bis Ende Juli 1995 fest. Ferner erwähnt der angefochtene Entscheid, die Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 11. Dezember 1995 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, ab 1. August 1995 wieder voll erwerbstätig zu sein, sodann sei fachärztlich erstmals ab Sommer 1997 eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Diese nicht offensichtlich unrichtig getroffenen Feststellungen binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zwar hat Dr. med. D.________ am 11. August 1997 rückwirkend ab Mitte 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert, unter dem Gesichtswinkel einer rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf nicht abstellte. Namentlich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die auf Mitte 1995 ergangene Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. D.________ vom 11. August 1997 als echtzeitlich bezeichnet; denn zwischen Schätzung und der Zeit, welche sie beschlägt, liegen zwei Jahre (vgl. zudem E. 5.2 hienach). Hingegen ist der sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergebende Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, als auf die im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. August 1997 erstmals ab 18. August 1996 erwähnten Krankheitszeiten hinzuweisen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Somit bestand ab 1. August 1995 bis zumindest dem 18. August 1996 weder eine von Ärzten ausgewiesene teilweise oder ganze Arbeitsunfähigkeit, noch hat die Vorinstanz für diese Periode anderweitige Anhaltspunkte für eine Einbusse der Leistungsfähigkeit festgestellt. 
 
Gemäss Zeugnis des Dr. med. T.________, Facharzt HNO, vom 28. Oktober 1996 war die Beschwerdeführerin vom 18. August bis 1. September 1996 arbeitsunfähig und Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, hat die Versicherte vom 6. Oktober bis 19. November 1996 vollständig krank geschrieben (Attest vom 30. Oktober 1996). Diese Sachverhaltsergänzung weist ab Mitte August 1996 bis Juni 1997 nur wenige Wochen ärztlich bestätigter Arbeitsunterbrüche nach (Art. 105 Abs. 2 BGG), wobei mit Blick auf die involvierten Spezialärzte hiefür offenbar nicht psychische Probleme ursächlich waren. Im angefochtenen Entscheid wird ferner die Einschätzung der Frau Dr. med. G.________, Regionalspital B.________, vom 4. Dezember 1997 erwähnt, wonach seit Mitte Juni 1997 zufolge psychotischer Dekompensation eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden hat. Zuvor eingetretene psychisch bedingte Leistungsstörungen hat das kantonale Gericht auch im Lichte der Berichterstattung der Frau Dr. med. G.________ nicht festgestellt. Bereits die vom 1. August 1995 bis 18. August 1996 gegebene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lässt indes den zeitlichen Konnex zur später eingetretenen Invalidität unterbrechen. Dies gilt erst recht, wenn die massgebliche Zeitspanne nach der von Frau Dr. med. G.________ ab Mitte 1997 erkannten vollen Arbeitsunfähigkeit bestimmt wird, verlängert sie sich doch dadurch um eines auf zwei Jahre. 
 
5. 
5.1 Die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichert im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen (JÜRG BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 286 Rz 47; derselbe in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2045 Rz. 113). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a OR). Dabei muss die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein (BGE 118 V 98 Erw. 2b mit Hinweis auf GERHARD GERHARDS, Grundriss 2. Säule, S. 78 N. 35; Urteil B 47/97 vom 15. März 1999 E. 2 in: SZS 45/2001 S. 85). Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urteil B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 mit Hinweis auf SZS 45/2001 S. 85). 
5.1.1 Das Ergebnis fällt unter diesem Gesichtswinkel nicht anders aus (vgl. E. 4.2 hievor), wenn auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 11. August 1997 abgestellt wird, worin er rückwirkend ab Mitte 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vermerkt hat. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1995 im Altersheim V.________ im Pensum von 60%. In diesem Rahmen und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung war sie vorsorgerechtlich versichert, weshalb ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen kann (Urteil B 47/97 vom 15. März 1999 in: SZS 45/2001 S. 85). Daran vermögen die von der Versicherten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit in der Lehre diskutierten unterschiedlichen Modellen der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung befasst. Es kam hiebei u.a. zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschränkungen in vollem Umfang ausgeübt werden könne (BGE 129 V 132 E. 4.3.2 S. 143). Folglich ist die Lohneinbusse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein Vollpensum umgerechneten Validen- und Invalidenlohnes zu ermitteln, wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall ist (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit bleibt berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (Urteil 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2). Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen, vielmehr begnügt sie sich mit einem Verweis auf in der Literatur vorgebrachte Kritik, mit welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil ausführlich auseinandergesetzt hat (BGE 129 V 132; UELI KIESER in: AJP 1999 S. 872; MARKUS MOSER in: AJP 2001 S. 1181). Hinsichtlich dem Teilzeitpensum von 60% ist demzufolge für die hier zu beurteilende Sache in der gewohnten Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von 10%, bzw. - bezogen auf das versicherte Pensum von 60% - von gerundet 17%, auszugehen. 
5.1.2 Der berufsvorsorgerechtlich ausschlaggebende zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit von 10% zur späteren Invalidität beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit, wobei diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben müssen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Daher hat ein Einkommensvergleich Platz zu greifen, welcher sich nach den in der vorstehenden Erwägung aufgezeigten Prinzipien zu richten hat. 
5.2 
5.2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei gegebenenfalls die Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt entfällt (ULRICH MEYER, Basler-Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2008, N. 14 zu Art. 106 BGG). Das kantonale Gericht hat den Leistungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtswinkel des bloss 60%igen Versichertenverhältnisses und der damit einhergehenden besonderen Vorgehensweise bei der Bestimmung des Leistungsanspruches beurteilt (Urteil B 47/97 vom 15. März 1999 in: SZS 45/2001 S. 85; Urteil 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2). Im Folgenden ist nach Massgabe dieser Rechtslage frei zu prüfen, ob die Versicherte mit Blick auf die von Dr. med. D.________ festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 50% ab Mitte 1995 bis Ende Mai 1997 in der versicherten Teilzeitbeschäftigung von 60% ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. 
5.2.2 Zwar arbeitete die Beschwerdeführerin auch nach dem Austritt aus dem Altersheim V.________ im erlernten Beruf der Krankenpflege, hingegen kann auf das ab 1. August 1995 im Rahmen des Pensums von 60 Stunden je Monat erzielte Einkommen als Invalidenlohn nicht abgestellt werden, weil sie hiebei die zumutbare Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfte, mutete doch Dr. med. D.________ zumindest eine Arbeit im Umfang von 50% zu. Die Leistungsfähigkeit in diesem Ausmass hat sich die Versicherte entgegen halten zu lassen, weshalb auf statistische Löhne zurückzugreifen ist. Gemäss der Tabelle TA1 2006 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Sektor Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, betrug das Jahreseinkommen für Frauen im Anforderungsniveau 3 Fr. 65'700.-. Eine Umrechnung auf den Nominallohnindex des Jahres 1995 (2006: 116,1 Punkte / 1995: 103,1 Punkte) und die im gleichen Jahr massgebliche Wochenstundenzahl von 41,7 ergibt ein Einkommen von Fr. 60'823.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% kommt der Invalidenlohn auf Fr. 30'412.- zu liegen. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 13. August 1998 hat die Beschwerdeführerin in der bis Ende Juni 1995 ausgeübten Beschäftigung im Altersheim V.________ monatlich einen Lohn von Fr. 3'000.- bezogen, was mit den Einträgen im individuellen Konto im Wesentlichen übereinstimmt, hat die Ausgleichskasse ihr doch für 14 Monate einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 42'955.- gutgeschrieben (Pensum von 60%). Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- und dem Betrag von Fr. 30'412.- als Invalidenlohn liegt die Lohneinbusse bei 16%. Kein erheblich anderer Invaliditätsgrad lässt sich anhand eines Prozentvergleichs ermitteln. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil I 166/02 vom 25. März 2003 E. 2.2). Bei der Leistungsminderung von 50% für eine Vollbeschäftigung besteht im Pensum von 60% eine Einschränkung von 10%. Die nachfolgende Umrechnung auf 100% führt zur Einbusse von gerundet 17%: ([60-50] : 60 x 100 = 16,66). 
5.2.3 Die Versicherte war demzufolge selbst auf der Grundlage der Zumutbarkeitsschätzung des Dr. med. D.________ vom 11. August 1997 ab August 1995 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Juni 1997 in der Lage, ein nach Art. 5 Abs. 2 des Reglements rentenausschliessendes Einkommen zu verdienen. Infolge dessen ist der zeitliche Konnex auch unter diesem Aspekt nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. Offen bleiben kann, ob für die Bejahung der zeitlichen Konnexität eine Lohneinbusse in der Höhe des reglementarischen Invaliditätsgrades (25%; Art. 5 Abs. 2 des Reglements) genügt oder vom gesetzlichen Invaliditätsgrad (50%) auszugehen ist (Art. 23 BVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Die Frage des sachlichen Zusammenhangs bedarf bei dieser Sachlage nicht der Erörterung. 
 
6. 
Gemäss Vorhergehendem hält der vorinstanzliche Entscheid auch dann Stand, wenn der Sachverhalt vom Bundesgericht frei festgestellt wird (E. 5.2.1 hievor). Demzufolge braucht nicht geprüft zu werden, ob die Rüge der Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht durchdringt und bejahendenfalls, welche rechtlichen Folgen dies mit sich brächte. 
 
7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Dezember 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin