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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_791/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________ (Jg. 1980) aufgrund der erwerblichen Auswirkungen eines am 13. März 2010 erlittenen Snowboardunfalles für die Zeit ab 1. März bis 30. Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2013 ab. 
D.________ lässt Beschwerde führen mit den Begehren, ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids auch über den 30. Oktober 2011 hinaus eine mindestens 50%ige Invalidenrente zu gewähren, eventuell die Sache zur ergänzenden chirurgischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Laut Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die letztinstanzlich als zusätzliche Beweismittel eingereichten Atteste des Dr. med. C.________ vom 20. Februar und 3. Mai 2013 müssen daher unbeachtet bleiben.  
 
2.   
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies nebst den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) namentlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und deren Ausmass (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die rückwirkende Zusprache zeitlich befristeter und/oder abgestufter Renten und die dabei gegebenenfalls zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und 88bis IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., je mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), deren Beweiswert und die bei deren Würdigung zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 
 
3.   
In eingehender und sorgfältiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so weit verbessert hat, dass er in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ab Juli 2011 zumutbarerweise wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Seine Rente wurde daher aufgrund des Ergebnisses eines korrekt durchgeführten Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2011 aufgehoben. 
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die Beweistauglichkeit des Austrittsberichts der Klinik X.________ vom 18. Juli 2011 ernsthaft in Frage zu stellen, genügt dieser doch den rechtsprechungsgemäss verlangten Anforderung an medizinische Beurteilungsgrundlagen. Er schildert den Verlauf des dortigen Rehabilitationaufenthaltes und vermittelt zusammen mit der übrigen medizinischen Aktenlage - darunter mehrere Berichte der Klinik für Unfallchirurgie am Spital Y.________ - ein umfassendes Gesamtbild der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Dieses bildet eine hinreichende Grundlage, um namentlich den Dres. med. H.________ und O.________ vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine zuverlässige Einschätzung des wieder erlangten Leistungsvermögens zu erlauben. Zusätzlicher Abklärungen, namentlich des beantragten spezialärztlichen Gutachtens chirurgischer Art bedarf es nicht. Dass sich die Verwaltung im Rahmen ihres Einkommensvergleichs von den Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 8. März 2011 (Dr. med. H.________) sowie vom 21. September 2011 und 20. Januar 2012 (Dr. med. O.________) hat leiten lassen, lässt sich - als einer bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugängliche Beweiswürdigung (E. 1.1 hievor) - nicht beanstanden, woran nichts ändert, dass Dr. med. O.________ seine Beurteilung massgeblich auf den Bericht der Klinik X.________ vom 18. Juli 2011 stützte. Wie das kantonale Gericht mit Recht festgehalten hat, handelt es sich dabei lediglich um einen ausführlicheren Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte, nicht aber um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Mitwirkungsrechte berufen kann. Im Übrigen war ihm gemäss seinen eigenen Ausführungen in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift die in der Klinik X.________ beabsichtigte Prüfung auch seiner Arbeitsfähigkeit durchaus bekannt gewesen, ohne dass er sich seinerzeit dagegen zur Wehr gesetzt hätte. Die Atteste des Hausarztes Dr. med. C.________ schliesslich ändern an diesem Ergebnis nichts, zumal dessen abweichende Einschätzungen des zumutbaren Leistungsprofils kaum begründet werden. 
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl