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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_879/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bezirksgericht Hochdorf, 
Bellevuestrasse 6, Postfach, 6281 Hochdorf, 
2. Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über 
Schuldbetreibung und Konkurs, 
Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsentscheid (Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. Oktober 2022 (B-4189/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. August 2022 Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 24. März 2022, gegen ein Schreiben des Kantonsgerichts Luzern vom 17. August 2022 sowie gegen Entscheide des Kantonsgerichts Luzern vom 11., 12. und 25. Juli 2022. Die Entscheide betreffen Betreibungssachen. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Angelegenheit mangels Zuständigkeit in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Schreiben vom 23. August 2022 an das Bundesgericht. Das Bundesgericht eröffnete die drei Beschwerdeverfahren 5A_627/2022, 5A_628/2022 und 5A_629/2022. Mit Urteilen vom 31. August 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. 
Mit Eingaben vom 7. und 20. September 2022 hielt der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss an dessen Zuständigkeit zur Überprüfung der Entscheide des Bezirks- und des Kantonsgerichts fest. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sofern er die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin behaupte und dieses Beschwerdeverfahren weiterführen wolle, die behauptete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts darzulegen, klare Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, sofern das Verfahren weitergeführt werden solle. Die Aufforderung zur Verbesserung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass das Verfahren ohne Kostenfolge abgeschrieben werde, sofern die Frist ungenutzt ablaufe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme dieser Verfügung. Mit Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Es erhob keine Verfahrenskosten. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. November 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln, da die kantonalen Entscheide, um deren Überprüfung es dem Beschwerdeführer letztlich geht, Schuldbetreibungs- und Konkurssachen betreffen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer an der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer zielt nämlich darauf ab, die genannten kantonalen Entscheide durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, obwohl diese kantonalen Entscheide bereits Gegenstand eines bundesgerichtlichen Verfahrens waren und das Bundesgericht darüber letztinstanzlich und rechtskräftig (Art. 61 BGG) entschieden hat (Urteile 5A_627/2022, 5A_628/2022 und 5A_629/2022 vom 31. August 2022). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Vorliegend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darlegen müsste, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Abschreibungsentscheid nicht hätte fällen dürfen, sondern die Angelegenheit hätte weiterbehandeln müssen. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch die Zwischenverfügung vom 21. September 2022 angreifen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demgegenüber die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die kantonalen Instanzen richtet. Diese wären vielmehr erst Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, falls das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Behandlung zuständig wäre und es das Verfahren in der Sache wieder aufnehmen müsste. Auf diese Vorbringen ist demnach nicht einzugehen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei entgegen der Darstellung im Abschreibungsentscheid klar aufgezeigt und nachgewiesen worden. Sinngemäss bestreitet er damit, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn mit der Zwischenverfügung vom 21. September 2022 zur Verbesserung seiner Eingaben hätte auffordern dürfen. Er legt jedoch nicht unter detaillierten Hinweisen auf seine Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht dar, was er diesem vorgetragen haben will und weshalb die entsprechenden Vorbringen keine Verbesserung erfordert hätten. Er übergeht sodann, dass er mit der Verfügung vom 21. September 2022 nicht nur aufgefordert wurde, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts darzulegen, sondern auch, klare Anträge zu stellen und diese zu begründen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts liessen nur den Schluss zu, dass es keine Lust und kein Interesse habe, seinen Hinweisen nachzugehen. Es schiebe die Verantwortung ab. Dies beweise, dass man ihn schikaniere und diskriminiere. Alles diene nur dazu, die maroden Kassen der Behörden zu stopfen, was gegen "Art. 1 / 5 / 6 / 7 / 8 / 9 / 13 / 14 BV / EMRK" verstosse. Diese pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe genügen den Begründungs- bzw. den Rügeanforderungen nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg