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[AZA 3] 
2P.306/1999/sch 
 
          II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          *********************************** 
 
20. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,  
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind, Postfach, Basel,  
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara 
Strehle, Limmatquai 1, Zürich, 
 
gegen 
 
Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel,  
Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle 
der Heilmittel,  
 
betreffend 
      Art. 4 und 49 aBV, Art. 2 ÜbBest. aBV, Art. 6, 9 
und 13 EMRK (Registrierung von Mifegyne, IKS-Nr. 55205), 
 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Am 14. Juli 1999 stellte die Interkantonale Kon-  
trollstelle für Heilmittel (IKS) der Cosan GmbH, Volketswil, 
eine Registrierungsurkunde für das Präparat Mifegyne, Tab- 
letten, aus. Es handelt sich dabei um ein "Antigestagen", 
ein Mittel zur medikamentösen Unterbrechung der Schwanger- 
schaft. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und 
Kind", der gemäss Statuten u.a. den Zweck verfolgt, zu 
verhindern, dass seine Mitglieder - gut ein Drittel ist 
grösstenteils in gynäkologischen Abteilungen tätiges Medi- 
zinalpersonal - bei einer Abtreibung mitwirken müssen, 
führte gegen den Registrierungsentscheid beim Vorstand 
der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der 
Heilmittel (IKV) erfolglos Beschwerde. 
 
B.-  
Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Verein  
"Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" beim Bundes- 
gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit der er 
die Aufhebung des Entscheids des Vorstandes der IKV vom 
22. Oktober 1999 und des Zulassungsentscheids der IKS vom 
14. Juli 1999 sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der 
Erwägungen an die "Vorinstanzen" beantragt. Der Vorstand 
der IKV sowie die IKS stellen den Antrag, auf die Beschwerde 
nicht einzutreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) In der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni  
1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; im fol- 
genden "Konkordat") kamen die Kantone überein, eine Inter- 
kantonale Kontrollstelle, welche die Begutachtung der in 
der Medizin verwendeten Heilmittel übernimmt, zu betreiben; 
diese Prüfung tritt an Stelle der sonst in den Kantonen 
durchzuführenden Untersuchungen. Die Kantone haben sich 
ferner bereit erklärt, den Vertrieb solcher Heilmittel nur 
zu gestatten, wenn sie von der Interkantonalen Kontroll- 
stelle begutachtet und registriert worden sind (Art. 3 
Abs. 5 Konkordat). Dagegen haben sie sich nicht verpflich- 
tet, alle Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontroll- 
stelle registriert worden sind, zum Vertrieb zuzulassen. 
Die Interkantonale Kontrollstelle teilt den Kantonen ledig- 
lich den Befund mit und "beantragt" die zu bewilligende 
Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels (Art. 13 
Abs. 2 Konkordat). Gegen Befunde der Interkantonalen Kon- 
trollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1, 
2 und 5 des Konkordats ist der Rekurs an die Rekurskommis- 
sion (Art. 16 Abs. 1 Konkordat), in den übrigen Fällen die 
Beschwerde an den Vorstand der Interkantonalen Vereinigung 
(Art. 10 lit. c Konkordat) zulässig. 
 
       b) Da die Interkantonale Kontrollstelle den Kan- 
tonen lediglich den Befund mitteilt und Antrag stellt, 
werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Befund 
der Interkantonalen Kontrollstelle sowie die Entscheide von 
Rekurskommission oder Vorstand als blosse Meinungsäusserung 
und Empfehlung an die Kantone qualifiziert, nicht aber als 
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verfügungen im 
Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG (Urteil vom 15. März 1945 i.S. 
 
Engler, in ZBl 46/1945 S. 318; Urteil vom 11. September 
1989, in ZBl 92/1991 S. 117 f.; unveröffentlichtes Urteil 
vom 2. September 1999 i.S. Narco-Med AG). Sie haben Wir- 
kungen innerhalb der Verwaltung, sind aber nicht Hoheits- 
akte, durch die eine Person verbindlich und erzwingbar zu 
einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder ihre 
Rechtsbeziehung zum Staat sonstwie autoritativ festgelegt 
wird (zitierte Urteile, a.a.O.). Vielmehr gilt erst die 
kantonale Vertriebsbewilligung oder deren Verweigerung als 
anfechtbare Verfügung (  Susanne Imbach, Die Heilmittelkon-  
trolle in der Schweiz aus staats- und verwaltungsrechtlicher 
Sicht, Diss. Bern 1970, S. 104, 107). 
 
       c) Die Kantone haben sich im Konkordat verpflich- 
tet, den Vertrieb von Heilmitteln der Bewilligungspflicht zu 
unterstellen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Konkordat), den Vertrieb 
eines bestimmten Heilmittels nur zu gestatten, wenn dieses 
von der Interkantonalen Kontrollstelle begutachtet und re- 
gistriert wurde (Satz 2), sowie das Bewilligungsverfahren 
so einfach wie möglich zu gestalten und lediglich eine Kanz- 
leigebühr zu erheben (Satz 3). Dieser Verweis auf das kan- 
tonale Bewilligungsverfahren bestätigt, dass nach der Kon- 
zeption des Konkordats erst dem Entscheid der kantonalen 
Behörde verbindliche Rechtswirkung zukommt. 
 
       d) Die faktische Bedeutung der Gutachten und der 
Registrierung durch die Interkantonale Kontrollstelle wird 
damit nicht verkannt. Die Schwäche des Konkordats, dass den 
Entscheiden der Interkantonalen Kontrollstelle rechtlich nur 
empfehlender Charakter zukommt, hätte mit dem Heilmittelkon- 
kordat 1988 behoben werden sollen. Dieses ist nicht mehr zu- 
standegekommen, doch hat der Bundesrat am 1. März 1999 eine 
Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medi- 
zinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; BBl 1999 3453 ff.) vor- 
 
gelegt. Der Entwurf sieht die Schaffung eines Schweizeri- 
schen Heilmittelinstituts vor, dessen Entscheide bei der 
Rekurskommission für Heilmittel und mit Verwaltungsgerichts- 
beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können 
(BBl 1999 3561). Eine solche Verfahrensordnung wird den 
Rechtsschutzbedürfnissen besser gerecht. Derzeit bleibt es 
aber dabei, dass die Begutachtung und Registrierung durch 
die Interkantonale Kontrollstelle zwar faktisch von ent- 
scheidendem Gewicht ist, rechtliche Verbindlichkeit aber 
erst dem kantonalen Entscheid zukommt. 
 
2.-  
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels  
einer anfechtbarer Verfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG 
nicht einzutreten. Fehlt es bereits am tauglichen Anfech- 
tungsobjekt, so erübrigt sich die Prüfung der Legitimation 
des beschwerdeführenden Vereins sowie der materielle Begrün- 
detheit seiner Rügen. 
 
       Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die 
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- 
legen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 159 
Abs. 2 OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht  
eingetreten. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem  
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.  
 
4.-  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der  
Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel sowie dem 
Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle 
der Heilmittel schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                       
Der Präsident:  
  
  
Der Gerichtsschreiber: