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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.287/2005 /bnm 
 
Beschluss vom 20. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach 6002 Luzern, 
 
Gegenstand 
Erziehungsbeistandschaft, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 13. Oktober 2005. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 13. Oktober 2005, 
in die Berufungsschrift vom 21. November 2005, in welcher die Berufungsklägerin zur Hauptsache um Aufhebung der für ihre Tochter angeordneten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ersucht und subsidiär beantragt, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
in das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren, 
in das Urteil 5P.425/2005 vom heutigen Tag, 
 
in Erwägung, 
dass die erkennende Abteilung mit Urteil vom heutigen Tag das angefochtene Urteil in Gutheissung der von der Berufungsklägerin in der gleichen Sache erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde aufgehoben hat, 
dass die Berufung somit gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist, 
dass die Berufungsklägerin die unnötig verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 156 Abs. 6 und 7 OG), 
dass sich die Berufung überdies von Anfang an als überflüssig und damit aussichtslos erwiesen hat, so dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren nicht zu entsprechen ist, ohne dass die Bedürftigkeit zu prüfen wäre (Art. 152 Abs. 2 OG), 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
4. 
Dieser Beschluss wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: