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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 371/05 
 
Urteil vom 20. Januar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
P.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 25. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für einen am 16. November 2000 erlittenen Unfall mit lateraler Malleolarfraktur Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht hatte, eröffnete P.________ mit Verfügung vom 19. August 2002, dass sie diese ab 1. Juli 2002 einstelle. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem eine dagegen erhobene Einsprache zurückgezogen worden war. 
 
Mit als "Rentenrevision" überschriebener Eingabe vom 8. April 2004 liess P.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und die SUVA um Neuüberprüfung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersuchen. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 6. Mai 2004 mit, auf den Antrag auf Rentenrevision könne nicht eingetreten werden, da eine solche gar nie ausgerichtet worden sei. Zudem sei gemäss Stellungnahme des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. S.________ vom 5. Mai 2004 keine unfallkausale Verschlechterung ausgewiesen. 
 
Mit als "Einsprache" überschriebener Eingabe vom 13. Mai 2004 liess P.________ Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung beantragen. Darauf bezugnehmend hielt die SUVA mittels Verfügung vom 29. Juni 2004 fest, sie interpretiere die Eingabe als Wiedererwägungs- und als Revisionsgesuch. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde mangels zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. August 2002 und weil sie zur Wiedererwägung nicht verhalten werden könne, nicht eingetreten und das Gesuch um prozessuale Revision werde abgewiesen, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab, soweit sie darauf eintrat. 
B. 
Beschwerdeweise liess P.________ eine ergänzende medizinische Abklärung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung und überdies unentgeltliche Verbeiständung beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1), überwies die Akten an die SUVA, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Dispositiv-Ziffer 2) und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 4; Entscheid vom 25. Juli 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 und Ziffer 4 aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Die SUVA schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend erwogen, Anfechtungsgegenstand und damit auch Streitgegenstand des Verfahrens bilde einzig die Frage, ob die SUVA die ursprüngliche Verfügung zu Recht weder in Wiedererwägung gezogen noch eine prozessuale Revision vorgenommen habe. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Verfügung vom 19. August 2002 zweifellos unrichtig sei, weshalb eine Wiedererwägung nicht in Betracht komme. Auch würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die bereits bei Verfügungserlass bestanden hätten, aber unverschuldet nicht berücksichtigt worden wären. 
Des Weitern hat die Vorinstanz erwogen, ob eine Revision zufolge nachträglicher Änderung des Gesundheitszustandes vorzunehmen sei und somit ob ein Rückfall vorliege, habe der Unfallversicherer bisher nicht geprüft. Mangels Sachurteilsvoraussetzung könnten weder Leistungen festgelegt noch eine allfällige nachträglich eingetretene Verschlechterung der Unfallfolgen im Sinne von Art. 11 UVV beurteilt werden. Darüber werde die SUVA zuerst zu befinden haben, zu welchem Zweck ihr die Akten zu überweisen seien. 
2. 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 320 Erw. 1.3.1). 
2.2 Mit Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids hat das kantonale Gericht die Beschwerde in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 19. August 2004 betreffend Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung und prozessuale Revision abgewiesen. Obwohl in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer beantragt wird, enthält die Eingabe diesbezüglich keine sachbezügliche Begründung im dargelegten Sinne, indem sich die Versicherte in keiner Weise mit diesem Punkt des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr beschränken sich die Einwände auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Rechtsschrift enthält keine Begründung, welche sich auf die Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Themen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision bezieht. Demzufolge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich als offensichtlich unzulässig. 
2.3 Über eine allfällige Leistungspflicht gestützt auf eine wesentliche unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalles hat die Vorinstanz mangels beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstandes zu Recht nicht befunden und ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1). Auch bezüglich dieser vorinstanzlichen Erledigung fehlt es in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einer sachbezogenen Begründung. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, mit welcher die SUVA zur Prüfung der Sache im Hinblick auf einen möglichen Rückfall verpflichtet wird, blieb unangefochten. Die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind somit hinfällig. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dabei hat es insbesondere erwogen, daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Versicherte weiterhin einen Rückfall geltend machen könne, den die SUVA im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen haben werde. 
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, wenn die versicherte Person glaubwürdig eine Änderung des Sachverhalts dartue, sei der Unfallversicherer verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Die Unterlassung der SUVA stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diesen Standpunkt habe das kantonale Gericht geschützt und die Beschwerde de facto gutgeheissen. 
3.2 Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Versicherte hat am 8. April 2004 ein "Gesuch um Rentenrevision" gestellt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 teilte die SUVA mit, darauf könne nicht eingetreten werden, da gar nie eine Rente ausgerichtet worden sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die geltend gemachten Beschwerden laut beigelegter Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. S.________ in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. November 2000 stünden. Daraufhin erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 13. Mai 2004 "Einsprache" gegen eine nicht näher bezeichnete Verfügung, wobei offensichtlich das Schreiben der SUVA vom 6. Mai 2004 gemeint war. Er hätte jedoch erkennen müssen, dass bezüglich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitsschadens und somit über einen Rückfall bisher keine Verfügung ergangen ist. Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass mangels einer anfechtbaren Verfügung auf den beantragten Leistungsanspruch unter dem Titel Rückfall nicht einzutreten ist (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand im Allgemeinen vgl. BGE 125 V 413). Dass sie zusätzlich noch die Akten an die SUVA überwiesen hat, damit diese eine entsprechende Verfügung erlasse, stellt nicht eine Gutheissung der Beschwerde dar. In der vorinstanzlichen Würdigung ist daher keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: