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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_445/2009 
 
Urteil vom 20. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 11. August 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2006 eine Klage auf Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins und auf Ausstellung eines Schlusszeugnisses einreichte; 
 
dass das Zivilgericht des Sensebezirks die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 11. November 2008 verpflichtete, 5 % Zins seit dem 1. Juli 2006 auf der anerkannten Forderung von Fr. 3'000.-- sowie einen Betrag von Fr. 60.-- nebst Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt auszustellen, und im Übrigen die Klage abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung anfocht, wobei sie an ihren erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen festhielt; 
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. August 2009 in Anwendung von Art. 294 und Art. 300 Abs. 3 ZPO FR auf die Berufung nicht eintrat, weil diese verspätet eingereicht worden war; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde das Urteil des Zivilgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Beschwerdeschrift diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin damit auch zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. August 2009 äussert; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin